(2)Die vorerwähnten Umstände sind zwischen den Parteien dieses Verfahrens nicht streitig und dem erkennenden Senat auch aus mehreren Parallelprozessen bekannt. 27 Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber einwendet, die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin sei 2010 noch nicht sicher zu erwarten gewesen, weil nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts die Höhe des Finanzbedarfs für die Darlehensrückzahlung erst im Mai 2011 festgestanden habe, nachdem Klarheit über die Veräußerung und/oder Vermietung der verbliebenen Containerchassis herbeigeführt worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. 28 Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Passagen des Berufungsurteils lauten dahin, dass vor Mai 2011 die (genaue) Höhe des nach Abzug der Erlöse für die Containerchassis noch offenen Teils der Darlehensforderung nicht festgestanden habe; deren Ermittlung sei zu dieser Zeit noch davon abhängig gewesen, ob und inwieweit die restlichen Containerchassis von dem Investor, der Fahrzeugwerk K. GmbH, gemietet oder gekauft würden. Wie sich aus den Schreiben vom
- November 2010, vom
- Dezember 2010 sowie vom
- Dezember 2010 ergibt, stand Ende 2010 allerdings nicht mehr im Zweifel, dass eine Inanspruchnahme der B. - und über diese: der mittelbaren Kommanditisten (also auch des Beklagten) - in voller Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen erfolgen müsse und werde, weil auch unter Berücksichtigung der in Aussicht stehenden Erlöse für die Vermietung oder Veräußerung der Containerchassis eine Darlehensrestforderung der Klägerin in einem noch größeren Umfang verbleiben werde. Somit bestand Ende 2010 zwar noch keine Klarheit über die genaue Höhe der restlichen Darlehensforderung, wohl aber darüber, dass diese den Umfang der Ausschüttungen in jedem Falle überschreiten würde. 29 bb) Die zur Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch führenden Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom
- Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte. 30
- Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Geltendmachung des Klageanspruchs entgegenstehen. 31
- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626892017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public