KORE626912023 ECLI:DE:BGH:2023:040723BXZR32.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20230704 X ZR 32/22 Beschluss vorgehend OLG Hamm, 17. Februar 2022, Az: I-21 U 122/20vorgehend LG Essen, 4. August 2020, Az: 9 O 183/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.153 Euro festgesetzt. 1 I. Der Kläger macht gemäß § 93 SGB XII auf ihn übergegangene Ansprüche auf Rückgewähr einer Schenkung geltend. 2 Im Jahr 2001 erwarben der inzwischen verstorbene Beklagte zu 1 (dessen Erben die Beklagten zu 2 bis 4 sind) und die Beklagte zu 2 das Eigentum an einem Grundstück mit Gebäude und Freifläche in Marl. Das Grundstück war seit 1989 mit einem Wohnrecht belastet. 3 Die am 10. Mai 1937 geborene Berechtigte des Wohnrechts (künftig: Leistungsempfängerin) zog am 15. Januar 2016 dauerhaft in ein Pflegeheim. Am 26. April 2016 bewilligte sie die Löschung des Wohnrechts. 4 Der Kläger gewährt der Leistungsempfängerin Sozialleistungen. Er hat deshalb Ansprüche der Leistungsempfängerin auf Rückgewähr der Schenkung wegen Verarmung auf sich übergeleitet. 5 Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß zur Zahlung von 36.153 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage nur bezüglich der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 2 bis 4 hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen die Beklagten zu 2 bis 4 das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. 6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 7 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts beruhe auf einer Schenkung, weil die Beklagten zu 1 und 2 keine Gegenleistung erbracht hätten. Aufgrund der Verarmung der Leistungsempfängerin sei der Wert der Schenkung herauszugeben. 8 Dieser Wert spiegele sich in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks wider. Die Werterhöhung sei auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Mietwerts von 5 Euro pro Quadratmeter und der damaligen Lebenserwartung der Leistungsempfängerin auf die Klagesumme zu beziffern. 9 Der Klägervortrag hierzu sei nachvollziehbar. Insoweit sei unerheblich, ob der Vortrag der Beklagten, wonach das Gebäude sich zum Zeitpunkt der Löschungsbewilligung in einem desolaten Zustand befunden habe, unstreitig sei. Jedenfalls sei das pauschale Bestreiten des in erster Instanz unstreitig gebliebenen Mietwerts sowohl unsubstantiiert als auch verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. 10 2. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. 11 Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.