KORE626922018 ECLI:DE:BGH:2018:270618B2STR112.18.1 BGH 2. Strafsenat 20180627 2 StR 112/18 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Mühlhausen, 13. November 2017, Az: 120 Js 4000/17 - 1 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Normalpsychologisch erklärbare Tat; Gefährlichkeitsprognose bei Konflikttat vor dem Hintergrund einer Lebenskrise 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgegangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 1. Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte, die aus unbekanntem Grund seit 2003 oder 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezog, seit dem Jahr 2002 mehrfach wegen Depressionen in psychologischer Behandlung. Nachdem sie Kenntnis von einem außerehelichen Verhältnis ihres Ehemannes, des Nebenklägers, erlangt hatte, traten massive Eheprobleme auf, die zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Angeklagten und im Jahr 2013 zu einer stationären Behandlung (Diagnose: „Ehekonflikt, Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch, rezidivierende depressive Störung“) führten. Eine im Jahr 2016 gegen ihren Widerstand erfolgte Annahme der Wahl zum Ortsbürgermeister durch den Nebenkläger führte zu einer weiteren Verschärfung des Ehekonflikts. Die Angeklagte zeigte ihren Ehemann im Juni 2016 wegen Körperverletzung und Misshandlung an und erwirkte ein einwöchiges Hausverbot. Eine anschließend erstattete Strafanzeige wegen vermeintlicher Unterschlagung von Geldern eines Hilfsfonds führte zwar zu Ermittlungen der zuständigen Stellen, förderte jedoch kein Fehlverhalten des Nebenklägers zutage. Im Juli 2016 drohte die Angeklagte mit Suizid und wurde deshalb auf Initiative einer ihrer Töchter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Versuch einer Paartherapie scheiterte im November 2016 an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten. Ende November 2016 entschloss sich der Nebenkläger zu einer räumlichen Trennung und bezog die leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnanwesens. Die Angeklagte begann nunmehr, zahlreiche Forderungen an den Nebenkläger zu stellen, welche die Nutzung des gemeinsamen Hauses, den Hausrat und Unterhaltsansprüche betrafen. Am Nachmittag des 30. Dezember 2016 verließ die Angeklagte nach einer lautstark geführten Auseinandersetzung - nur mit Nachthemd und Bademantel bekleidet - das Haus und floh in vermeintlicher Furcht vor körperlichen Übergriffen des Nebenklägers zu Nachbarn. Die von einem Familienangehörigen verständigten Polizeibeamten alarmierten den sozialpsychiatrischen Dienst, der die Angeklagte aus Gründen der Eigengefährdung unter der Diagnose psychische Störung und Alkoholintoxikation für 24 Stunden in ein psychiatrisches Krankenhaus einwies. Aus Verärgerung hierüber kündigte die Angeklagte ihrem Ehemann Vergeltung an (“Das kriegst Du wieder“). Nachdem sie am Folgetag um die Mittagszeit nach Hause entlassen worden war, begab sie sich - nach weiteren verbalen Drohungen, ihren Ehemann „fertig zu machen“ - am Nachmittag des 31. Dezember 2016 aus ihrer Wohnung in das Erdgeschoss des Anwesens, hebelte dort eine Tür aus und stellte diese quer im Eingangsflur ab, um ihrer mehrfach zuvor ausgesprochenen Forderung Nachdruck zu verleihen und den Nebenkläger an der Nutzung des Haupteingangs des Wohnanwesens zu hindern. Anschließend betrat sie die Wohnung ihres Ehemannes und fragte ihn unvermittelt, ob „es das nun gewesen sei“. Seine Antwort, „ja, das war's“, verstand sie dahin, dass er sich nunmehr endgültig von ihr trennen werde und die Scheidung einreichen wolle. 3 Sie begab sich in die Küche der Wohnung, nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von fünfzehn Zentimetern an sich, folgte ihrem Ehemann unbemerkt in das Schlafzimmer und stach ihm das Messer mit einer schnellen, aufwärts geführten Bewegung in den Oberbauch, um ihn zu verletzen. Der Nebenkläger erlitt eine rund zwei Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stichverletzung, die zu einer Eröffnung des Bauchraums führte. Dem Nebenkläger gelang es, der Angeklagten das Messer zu entwinden und zu fliehen. Nach Erstversorgung durch Angehörige wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert und die Stichverletzung versorgt. 4 2. Das Landgericht hat - den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend - angenommen, dass die Angeklagte die als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) gewertete Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe. Die Angeklagte leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung; das Störungsbild sei durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstempfindens sowie ein starkes Maß an Egozentrik gekennzeichnet und äußere sich in „theatralischem Gehabe“, einer erhöhten Kränkbarkeit, geringer Rücksichtnahme auf die Belange anderer sowie einer „passiven Aggressivität“. Die Persönlichkeitsstörung habe „die Schwere einer Psychose erreicht“ und erfülle daher das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Angeklagte habe das „starke Verlangen nach Zuwendung“ und fordere Respekt und Anerkennung ein. Werde diese Forderung nicht erfüllt, so reagiere die Angeklagte - wie im Maßregelvollzug beobachtet - mit Verweigerung, oder mit Drohungen bis hin zu einem Angriff auf die wirtschaftliche, soziale oder körperliche Integrität anderer Personen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei ihre Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Angeklagte habe die Zustimmung ihres Ehemanns auf ihre Frage, ob „es das jetzt gewesen sei“, als einen aggressiven Angriff auf die eigene Person, als vollständigen Entzug des ihr gebührenden Respekts und der Unterstützung empfunden, auf die sie Anspruch zu haben glaube; trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel, Drohungen und Angriffe auf seine Integrität habe ihr Ehemann nach ihrem Verständnis nun auch eine Scheidung als Handlungsoption in Betracht gezogen. Bereits der Verdacht, ihr Ehemann könne möglicherweise einen Scheidungsantrag stellen wollen - so das Landgericht - habe bei der Angeklagten „die Vorstellung“ ausgelöst, dass er im Begriff stehe, sich von ihr abzuwenden. Dieser Abkehr habe sie durch die Verletzung ihres Ehemannes begegnen wollen. Gegen dieses Verlangen habe sie „aufgrund der Persönlichkeitsstörung nur sehr eingeschränkt Hemmungen aufbauen können.“ 5 Die aus der histrionischen Persönlichkeitsstörung resultierende erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei durch die außerdem bestehende Alkoholabhängigkeit und den Medikamentenmissbrauch nicht ausschließbar verstärkt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden angesichts des planvollen Vorgehens sowie des „überwiegend gesteuerten Krafteinsatzes“ jedoch nicht. II. 6 Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Den sich daraus ergebenden besonderen Darlegungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. 8 1. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist nicht tragfähig belegt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.