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BGH 1 StR 180/23

KORE627012023 ECLI:DE:BGH:2023:280623B1STR180.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230628 1 StR 180/23 Beschluss § 55 Abs 1 S 2 StGB, § 411 Abs 1 S 2 StPO, § 411 Abs 1 S 3 StPO vorgehend LG Stuttgart, 26. Januar

§ 55Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 und vom 3. Dezember 2019 – 1 St

R 535/19,

§ 55Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mw

N). Der Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom

  1. Dezember 2020 ist erst am
  2. Mai 2021 rechtskräftig geworden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Dazu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren durch eine anschließende Sachentscheidung beendet worden ist. Sollte eine solche nach dem
  3. März 2021 (Zeitpunkt der letzten Tat unter Ziffer II.
  4. der Urteilsgründe) tatsächlich ergangen sein, wäre eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Obschon das Landgericht das mit der Bildung zweier gesonderter Gesamtfreiheitsstrafen verbundene Gesamtstrafübel ausdrücklich bedacht hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; hierzu hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
  5. Juni 2023 – 1 StR 139/23 und vom
  6. Januar 2023 – 1 StR 381/22 Rn. 5 f.). 6 Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung – hier also dem
  7. Januar 2023 – zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  8. Januar 2016 – 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom
  9. März 2021 – 2 StR 37/21 Rn. 4; vom
  10. Oktober 2017 – 1 StR 136/17,

§ 55Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 – 3 St

R 188/11 Rn. 5). Eine Erledigung der Geldstrafe nach Verkündung des ersten Urteils stünde ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen, obwohl der dadurch bedingte Wegfall der Zäsurwirkung dem Angeklagten an sich günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 437/15 Rn. 5 f.). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627012023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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