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BGH 3 StR 424/22

KORE627052023 ECLI:DE:BGH:2023:280623B3STR424.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230628 3 StR 424/22 Beschluss § 129 StGB vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Mai 2022, Az: 6 StS 2/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutsc

§ 129Vereinigung 9 mw

N). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beteiligten lediglich über das Internet in Kontakt standen und sich nie persönlich trafen. Die für die Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung erforderliche Kommunikation setzt nicht generell Zusammenkünfte in Präsenz voraus. Es ist rechtlich nicht entscheidend, ob der Austausch in persönlichen Begegnungen oder über andere Dialogformen stattfindet. Ein Verbandsleben kann sich ebenso in virtuellen (Chat-)Räumen abspielen. So sind etwa bei anderen, insbesondere ausländischen terroristischen Vereinigungen das Anwerben und die Eingliederung von Neumitgliedern allein über das Internet inzwischen nicht unüblich (s. etwa zum „Islamischen Staat“ die Sachverhalte in BGH, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2022 - StB 41/22, juris; vom
  2. Februar 2023 - AK 1/23, juris; vom
  3. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris). 17
  4. Auch der Angeklagte Ba. beteiligte sich mitgliedschaftlich an der Goyim-Bewegung. Er wurde erst ab August 2017 in der Gruppe aktiv, so dass für diesen Angeklagten nur das am
  5. Juli 2017 in Kraft getretene Recht maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 StGB). Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt nach diesem, soweit hier von Bedeutung, zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom
  6. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.). Die getroffenen Feststellungen tragen beide Erfordernisse. Danach zeigte Ba. den Willen zur dauerhaften Mitwirkung an den Aktivitäten und der Verfolgung der Ziele der Gruppe und erzielte mit J. Einvernehmen darüber, dass er eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnehmen soll. Zur Durchsetzung der Ziele trug er unter anderem dadurch unmittelbar bei, dass er wie die anderen Beteiligten judenfeindliche Beiträge für die Goyim-Seiten erstellte, die für die Bestückung des Goyim-Netzwerks Verwendung fanden. Durch den intensiven Austausch mit J. über mögliche politische Bestrebungen der Bewegung förderte er zudem Aufbau, Zusammenhalt und Tätigkeit der Organisation durch ein vereinigungstypisches Verhalten von Gewicht. 18
  7. Die Würdigung der einzelnen auf den Goyim-Seiten hochgeladenen Beiträge als Volksverhetzungen in den verschiedenen Tatvarianten des § 130 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dadurch, dass die Fälle ungleichartiger Tateinheit im Tenor nicht zum Ausdruck kommen, sind die Angeklagten nicht beschwert (zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis mehrerer Tatbestandsvarianten desselben Absatzes von § 130 StGB sowie zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB s. BGH, Beschluss vom
  8. August 2019 - 3 StR 190/19,

§ 130Konkurrenzen 1 mw

N; zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB s. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 177 mwN; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 130 Rn. 116 mwN). 19 4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene gegenseitige Zurechnung von Einzelfällen zwischen den Angeklagten J. und B. nach § 25 Abs. 2 StGB, soweit sie Beiträge unter einem Editoren- oder Administratoren-Account ins Netz stellten, ohne das im Einzelnen vorher abzusprechen. Insoweit haben die Schuldsprüche keinen Bestand und bedürfen der Änderung. 20

  1. a)Werden Taten aus einer Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 49 mwN). 21
  2. aa)Nach den allgemeinen Kriterien der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (s. zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19,

§ 25Abs. 2 Mittäter 41 Rn. 4 f. mw

N) bedarf es grundsätzlich eines Mitwirkungsakts an der konkreten Einzeltat, der hier nicht festgestellt ist. Soweit J. Inhalte postete, ohne dies zuvor mit dem Angeklagten B. zu besprechen, war dieser weder an der konkreten Planung noch an der Ausführung der Taten beteiligt. Er hatte zudem keine Kenntnis vom Inhalt der Beiträge oder vom Tatzeitpunkt. Gleiches gilt umgekehrt für Taten von B. , über die J. zuvor nicht informiert war. Beide hatten keinen Einfluss auf die konkreten Veröffentlichungen des jeweils anderen und deren Frequenz. Die gegenseitige Bestärkung in der antisemitischen Hassideologie allein ist hier kein ausreichend relevanter Beitrag zur individuellen Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Zwar kann eine psychische Förderung, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, die Annahme von Mittäterschaft begründen, wenn ihr erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 51 mwN). Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände war das hier jedoch nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 190/19, StV 2021, 104 zu einer insoweit entgegengesetzten Sachverhaltskonstellation). Die generelle Abrede zwischen J. und B. , zur gemeinsamen Zweckerreichung so viel wie möglich auf den Goyim-Seiten einzustellen, vermag die Herrschaft oder den Willen zur Herrschaft über die Einzeltaten des anderen nicht zu begründen. 22

  1. bb)Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die getroffenen Feststellungen jedoch die Annahme einer Organisationsherrschaft in Bezug auf die Taten des jeweils anderen (zum uneigentlichen Organisationsdelikt s. etwa BGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20, NJW 2021, 3735 Rn. 27). Denn sowohl J. als auch B. beteiligten sich im Vor- und Umfeld der Taten am Betrieb, an der Gestaltung und der Absicherung der Goyim-Seiten auf vk.com. Auf diese Weise leisteten beide einen wesentlichen Beitrag zur tatnotwendigen Infrastruktur. Das rechtfertigt es, dem „Hintermann“ eine einzige Tat für die gesamten Posts des jeweils anderen pro jeweiliger Goyim-Seite zuzurechnen, auf der die Beiträge erschienen. Im Ergebnis ist demnach die konkurrenzrechtliche Würdigung dahin zu ändern, dass dem nicht unmittelbar Handelnden die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten des anderen als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (zu den Konkurrenzen beim Organisationsdelikt s. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 3 StR 427/22, juris Rn. 8 mwN). 23
  2. b)Der Schuldspruch für J. ist mithin von vier Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung auf eine solche Tat zu reduzieren, soweit er wegen der vier Veröffentlichungen von B. auf der GPD-Seite verurteilt worden ist (Fälle II. 24, 28, 30 und 64 der Urteilsgründe). 24 Für den Angeklagten B. ermäßigt sich der Schuldspruch von 28 Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung auf eine Tat, soweit er wegen der Veröffentlichungen von J. auf der GPD-Seite verurteilt worden ist (Fälle II. 6, 7, 9, 10, 12 bis 18, 21, 37, 39 bis 43, 52 bis 56, 60, 62, 65 bis 67 der Urteilsgründe). 25 In den Fällen, in denen nicht festgestellt worden ist, ob J. oder B. die Beiträge einstellte, ist zugunsten eines jeden davon auszugehen, dass es der jeweils andere war. Statt jeweils vierfacher mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung wegen vier Veröffentlichungen auf der SGAP-Seite (Fälle II. 47, 69, 70, 72 der Urteilsgründe) sind beide Angeklagte deshalb nur einer solchen Tat schuldig. Anstelle der sechsfachen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung in den sechs Fällen der Veröffentlichungen auf der IGP-Seite (Fälle II. 73 bis 75, 77, 80, 81 der Urteilsgründe) ergibt sich ebenfalls für beide Angeklagte nur eine Tat. 26 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO analog nicht entgegen, weil sich die in tatsächlicher Hinsicht geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 27
  3. c)Die vom Oberlandesgericht für die betroffenen Fälle verhängten Einzelstrafen entfallen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat für die für beide Angeklagten jeweils verbleibenden drei Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung für den Angeklagten J. Einzelfreiheitsstrafen von je zehn Monaten fest, für den Angeklagten B. von je acht Monaten. Dieses Strafmaß orientiert sich an den vom Staatsschutzsenat jeweils niedrigsten verhängten Einzelstrafen. 28
  4. d)Die vom Oberlandesgericht gebildeten Gesamtstrafen können bestehen bleiben. Angesichts der ohnehin nur maßvoll erhöhten Einsatzstrafen und der zahlreichen verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass es ohne die entfallenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. 29 5. Ergänzend ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zumindest untunlich sein kann, Ablichtungen der inkriminierten Hassbeiträge in die Urteilsurkunde aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris mwN). Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627052023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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