KORE627092018 ECLI:DE:BGH:2018:170718B4STR145.18.0 BGH 4. Strafsenat 20180717 4 StR 145/18 Beschluss § 4 Abs 2 S 2 StPO, § 13 Abs 2 S 1 StPO vorgehend LG Paderborn, 15. Dezember 2017, Az: 23 Js 544/15
§ 20Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 St
R 504/12,
§ 63Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 St
R 514/90,
§ 20Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 St
R 529/65, BGHSt 21, 27, 28). Dass dem Angeklagten bei den vollendeten und versuchten Körperverletzungen und dem versuchten Diebstahl jeweils die Einsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich fehlte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Zu der Frage der Steuerungsfähigkeit verhalten sich die Urteilsgründe weder im Rahmen der Feststellungen noch bei den Erwägungen zur Beweiswürdigung. Soweit bei den Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose an einer Stelle von der Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Rede ist, fehlen zu letzterem jegliche näheren Darlegungen. 8
- Auch im Übrigen begegnen die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom
- Oktober 2016 - 4 StR 78/16, StV 2017, 588; vom
- August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom
- April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom
- Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der einzelnen festgestellten Taten hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Die von der Strafkammer allein mitgeteilte, nicht näher konkretisierte gutachterliche Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bei zwischenmenschlichen Konflikten zu raptusartigen, aggressiven Ausbrüchen neige, ist nicht geeignet, eine Beeinflussung der von dem Angeklagten begangenen Taten durch dessen psychotische Erkrankung tragfähig zu belegen. 10
- Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom
- Juli 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt; vom
- Oktober 2016 - 4 StR 78/16 aaO). 11 Der Senat weist darauf hin, dass es auch bei der Verwertung früherer psychiatrischer Diagnosen im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung grundsätzlich erforderlich ist, die den jeweiligen Diagnosen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird gehalten sein, eingehendere Feststellungen als bisher zu dem Verlauf und den Ausprägungen der psychischen Erkrankung des Angeklagten zu treffen. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627092018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public