KORE627102020 ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZB86.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20200709 IX ZB 86/18 Beschluss Art 34 EGV 44/2001, Art 35 EGV 44/2001, Art 44 EGV 44/2001, Art 45 Abs 1 EGV 44/2001, § 15 Abs 1 AVAG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Rostock, 26. September 2018, Az: 1 W 62/17vorgehend LG Stralsund, 4. Oktober 2017, Az: 6 O 182/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der Entscheidungsaufhebung im Ursprungsstaat Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 219.515 € festgesetzt. I. 1 Mit Urteil der Corte d’Appello di Milano Nr. 2672/2016 vom 28. Januar 2015 wurde die Antragsgegnerin in Italien gesamtschuldnerisch neben einer italienischen Gesellschaft zum Ausgleich eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 210.000 € sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten von 9.515 € verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin erreichen, dass der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen wird. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. 3 1. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht. Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9 mwN). 4 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen ließen Versagungsgründe nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 34, 35 EuGVVO aF nicht erkennen. Mit ihrem Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Mailänder Gerichte könne die Antragsgegnerin gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 EuGVVO aF nicht gehört werden. Die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 6 EuGVVO aF befinde sich in Abschnitt 2 der EuGVVO aF, so dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht anwendbar sei. Art. 35 Abs. 3 EuGVVO aF stelle ausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden dürfe und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF gehörten. 5 Die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 210.000 € verstoße nicht gegen den deutschen ordre public. Dass Nutzungsausfallschäden nicht erstattungsfähig seien, sei kein ausnahmslos geltender Rechtssatz des deutschen Zivilrechts. Vielmehr werde im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung ein Nutzungsausfall bei bestimmten Lebensgütern durchaus anerkannt, beispielsweise bei Kraftfahrzeugen oder Wohnungen. Eine Prüfung, ob die Höhe der zuerkannten Nutzungsentschädigung angemessen sei, sei im Verfahren der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF nicht anzustellen. 6 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 7
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