KORE627142019 ECLI:DE:BGH:2019:010719BANWZ.BRFG.33.19.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20190701 AnwZ (Brfg) 33/19 Beschluss § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 57 Abs 1 VwGO, § 57 Abs 2 VwGO, § 222 Abs 2 ZPO vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt,
- Dezember 2018, Az: 1 AGH 13/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsbegründungsfrist bei Urteilszustellung am Wochenende Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am
- Dezember 2018 verkündete Urteil des
- Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom
- August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am Samstag, den
- Februar 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom
- März 2019, beim Anwaltsgerichtshof am Montag, den
- März 2019 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit Schriftsatz vom
- April 2019, der beim Bundesgerichtshof am selben Tag einging. II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am
- Februar 2019 erfolgte. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 VwGO knüpft für den Fristanlauf an die Zustellung der Entscheidung an und sieht - anders als beim Fristablauf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) - eine Fristverschiebung wegen eines Wochenendes nicht vor (OVG Greifswald, NJW 2012, 953; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
- Aufl., § 57 Rn. 12; Kimmel in BeckOK VwGO, § 57 Rn. 14 [Stand:
- Januar 2019]; W-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 57 Rn. 10a; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 57 Rn. 21 [Stand: September 2018]; zur Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung vgl. BFH, Beschluss vom
- November 2010 - IV B 39/10, juris Rn. 6 mwN; zur Anhörungsrüge vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 340 Rn. 6). Die Frist ist damit am
- April 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom
- Mai 2019 hingewiesen. III. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627142019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public