BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20 – Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der Unterbrechungsfrist Auf die Revisionen der Angeklagten wird…
KORE627142020 ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR114.20.2 BGH 6. Strafsenat 20200728 6 StR 114/20 Beschluss § 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO vorgehend LG Hannover, 3. Dezember 2019, Az: 46 KLs 10/19nachgehend BGH, 4. November 2020, Az: 6 StR 114/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der Unterbrechungsfrist Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen rügen erfolgreich, die Hauptverhandlung sei unter Verletzung von § 229 Abs. 1 StPO am achten Verhandlungstag, Montag, den 23. September 2019, unterbrochen und erst nach einer Unterbrechung von 22 Tagen am Mittwoch, den 16. Oktober 2019, fortgesetzt worden (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige „Zwischenfrist“, das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3). Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (vgl. LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6; SK-StPO/Wolter, 5. Aufl., § 229 Rn. 3; MüKo-StPO/Arnoldi, § 229 Rn. 14; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 229 Rn. 7; Temming in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 229 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; aA SSW-StPO/Grube, 4. Aufl., § 229 Rn. 8).
3 Der eigenständige Charakter der Unterbrechungsfrist ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) die nunmehr in § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO enthaltene Regelung eingeführt hat, wonach die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden kann, wenn der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend ist. Dadurch sollte für die Unterbrechung der Hauptverhandlung eine dem § 43 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 81).
4 2. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).
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Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl., § 21a ArbZG Rn. 3). Schließlich ist den gesetzlichen Auslegungsregeln in Art. 36 Abs. 4 WG und § 359 Abs. 2 HGB zu entnehmen, dass eine Woche einen Zeitraum von sieben Tagen umfasst. Danach bedeutet die Verwendung des Ausdrucks „acht Tage“ nicht eine Woche, sondern volle acht Tage. Diese Auslegungsregeln dienen der Klarstellung in Fällen, in denen die Wendung „acht Tage“ gelegentlich synonym für eine Woche gebraucht wird. Dabei handelt es sich um einen altertümlichen Sprachgebrauch, der auf die Zivilkomputation zurückgeht und die in § 187 Abs. 1 BGB sowie § 188 Abs. 2 BGB - ebenso wie letztlich auch in § 43 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StPO - vorgesehene Verlagerung des Fristbeginns auf den dem fristauslösenden Ereignis folgenden Tag antizipiert (vgl.
Staudinger/Repgen aaO, § 186 Rn. 24 und § 187 Rn. 2; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 359 Rn. 3).
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10 4. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 5 mwN). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Sander Schneider Tiemann von Schmettau Fritsche http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627142020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public