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BGH 2 StR 295/21

KORE627282022 ECLI:DE:BGH:2022:020222U2STR295.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220202 2 StR 295/21 Urteil § 17 Abs 2 JGG, § 105 JGG, § 176 StGB vom 21.01.2015, § 176a StGB vom 21.01.2015, § 184b StGB vom 13.0

§ 17Abs.

2 Schwere der Schuld 5), begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; vom 15. Juli 2021 – 3 StR 481/20, juris Rn. 25). Bedeutung entfaltet auch, ob die Tatbegehung mit der Verwirklichung weiterer Straftatbestände einhergeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103). Die Schwere der Schuld ist dabei mit zunehmendem Alter eines Heranwachsenden differenziert zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729), so bei der Gewichtung der für die – auf den Tatzeitpunkt bezogenen – Schuldbemessung maßgeblichen jugendspezifischen Gesichtspunkte wie Persönlichkeitsentwicklung und Reifegrad des Täters (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 17 Rn. 49; MüKo-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65). 21

  1. b)Gemessen daran sind die Erwägungen des Landgerichts zur Bestimmung des Ausmaßes des verschuldeten Unrechts des Angeklagten, der nur neun Tage nach dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch 21 Jahre alt wurde, lückenhaft. Zudem weisen sie Wertungsfehler auf. 22
  2. aa)Die Jugendkammer hat bereits den Unrechtsgehalt des Tatgeschehens vom 4. April 2019 nicht vollständig ausgeschöpft. Die Revision rügt insoweit zu Recht, dass unberücksichtigt geblieben ist, dass sich der Angeklagte durch Vornahme des Oralverkehrs an V. in Gegenwart dessen Stiefsohnes tateinheitlich zum schweren sexuellen Kindesmissbrauch auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF strafbar gemacht hat. Diese weitere sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes steigert das Tatunrecht und kann bei der Schuldbeurteilung selbst dann nicht gänzlich außer Betracht bleiben, wenn sie im Sinne der getroffenen Feststellungen in dem Bemühen des Angeklagten erfolgte, einen Oralverkehr an dem Kind abzuwenden. 23
  3. bb)Die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestandsvarianten des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB aF sind auch bereits als solche nicht schlichtweg von unterdurchschnittlichem Gewicht. Insbesondere ist es zwar auch im Erwachsenenstrafrecht möglich, einen gemeinschaftlich begangenen sexuellen Missbrauch als minder schweren Fall zu bewerten (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 176a StGB Rn. 14: „in Ausnahmefällen“). Die Erwägung des Landgerichts, dass die gemeinschaftliche Begehungsweise durch den Angeklagten weniger schwer wiege, weil sie dazu gedient habe, ihn gefügig zu machen, versteht sich jedoch vor dem Hintergrund der festgestellten Verabredung zur Vornahme gemeinsamer sexueller Handlungen – V. hatte bereits vorab „ein Zusammenspiel zwischen ihm, dem Angeklagten und A. “ in Aussicht gestellt – nicht von selbst. Die Bewertung des Tatgeschehens als in Richtung „niedrigerer Eingriffsschwere“ tendierend berücksichtigt überdies nicht erkennbar, dass der Angeklagte kumulativ zwei Tatbestandsvarianten des § 176a Abs. 2 StGB aF verwirklicht hat. 24
  4. cc)Bei der Bestimmung des verschuldeten Unrechts lässt die Jugendkammer zudem insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten außer Betracht, obwohl solches, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zulässt, auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht einen rechtsfolgenbestimmenden Umstand darstellt, der in den Urteilsgründen zwingend zu erörtern ist (vgl. BeckOK-JGG/Kunkel, 24. Ed., § 54 Rn. 52; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 332 und Rn. 339; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359). 25 Bei dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch handelte es sich nicht um eine Spontantat, sondern um ein bereits mehrere Wochen zuvor in Aussicht genommenes Geschehen, zu dem der Angeklagte eigens angereist war; von der Tatbegehung ließ er sich auch durch das Scheitern eines ersten Treffens zum Kennenlernen nicht abhalten. Nach der Tat unterhielt der Angeklagte weiterhin Kontakt zu V. , erörterte mit diesem einen weiteren Kindesmissbrauch und traf sich auch persönlich noch mit ihm und dem Geschädigten. Dabei handelt es sich um Umstände, die ein Persönlichkeitsbild und eine charakterliche Haltung zum Ausdruck bringen, die bei der Schuldbeurteilung nicht unerörtert bleiben durften. Dies gilt umso mehr, als auch insoweit das Alter des zur Tatzeit nahezu 21-jährigen Angeklagten zu berücksichtigen ist, bei dem jugendspezifischen Gesichtspunkten – wie einer Tatverleitung durch andere – abnehmendes Gewicht zukommt (vgl. MüKo-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65). 26
  5. dd)Soweit die Jugendkammer zu Gunsten des Angeklagten annimmt, dass diesem „keine konkreten Tatfolgen“ zurechenbar seien, übersieht sie zum einen, dass es sich bei § 176a Abs. 2 StGB aF um eine Qualifikation des abstrakten Gefährdungsdeliktes § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aF handelt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2020 – 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 mwN; zu Rechtsnatur und Schutzgut des § 176 StGB aF, s. BGH, Urteile vom 13. Januar 1987 – 1 StR 654/86, NJW 1987, 2450; vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 1a mwN). Insoweit vermag es einen Täter nicht zu entlasten, wenn er „lediglich“ als Mitverursacher einer Schädigung des Opfers in Betracht kommt. Zum anderen geht die Überlegung fehl, dass bei dem Missbrauch eines Kindes durch mehrere Täter keinem der Täter die damit einhergehenden Folgen für das Kind angelastet werden dürften, nur weil eine konkrete Zuordnung nicht möglich sei. Vielmehr trägt in diesen Fällen jeder der Täter Verantwortung für die dem Opfer erwachsenen Schäden, mag auch der individuelle Anteil nicht konkret bestimmbar sein. Demgemäß handelt es sich auch nicht – wie es die Ausführungen des Landgerichts nahelegen – um einen Umstand, der maßgeblich zu Gunsten des jeweiligen Täters zu berücksichtigen ist. 27
  6. ee)Wenn zur Tatmotivation zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung gestellt wird, dass dieser aus „Angst“ handelte, seinen „vermeintlich väterlichen Freund O. zu verlieren, der das Handeln des V. unterstützte“, gerät außerdem aus dem Blick, dass den Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch sexuelle Neugier antrieb und er für ein von ihm „als Experiment“ bezeichnetes Unterfangen, das er „unbedingt mal erleben wollte“, schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen in Kauf nahm. 28
  7. ff)Darüber hinaus liegt die ersichtlich die Einlassung des Angeklagten widerspiegelnde Erwägung der Jugendkammer, dass dieser angenommen haben könnte, sexuelle Handlungen an einem neunjährigen Kind seien „mit dessen Zustimmung in Ordnung“, bereits für sich genommen gänzlich fern. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist ein bedeutsames Defizit in der Unrechtseinsicht bei dem zur Tatzeit wenige Tage vor seinem 21. Geburtstag stehenden und über das Fachabitur sowie eine abgeschlossene Ausbildung verfügenden Angeklagten, der zudem vor Kontakten zu O. durch seinen damaligen Lebensgefährten gewarnt worden war und hinsichtlich der Tatbegehung schließlich selbst durchgreifende Bedenken hegte, auch unter Berücksichtigung eines eigenen Missbrauchs in der Kindheit auszuschließen. Insoweit ist auch dem in den Urteilsgründen in Bezug genommenen „Verdacht einer asthenischen Persönlichkeitsstörung“, der zur Überzeugung der Jugendkammer die leichte Manipulierbarkeit des Angeklagten „untermauert“, bei der Schuldbeurteilung keine eigenständige Bedeutung zuzumessen. 29 3. Rechtlichen Bedenken begegnen überdies die abschließenden Erwägungen des Landgerichts, nach denen eine Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG „insbesondere vor dem Hintergrund“ nicht festzustellen sei, dass „die Verhängung einer Jugendstrafe erzieherisch nicht notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten“. Insoweit steht zu besorgen, dass die Jugendkammer von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. 30
  8. a)Der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld steht nicht entgegen, dass bei einem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht (mehr) festgestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19,

§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 St

R 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13,

§ 17Abs.

2 Schwere der Schuld 5). Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen in der Regel miteinander im Einklang; bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten darf der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs jedoch nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; BGH, Urteile vom
  2. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom
  3. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom
  4. Juli 2017 – 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711). Auf die Möglichkeit der Bestrafung besonders schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender nicht (mehr) erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (Senat, Urteil vom
  5. November 2019 – 2 StR 217/19,

§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 8; vgl. auch BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 St

R 150/18, NStZ 2018, 728, 729). 31 Dies gilt erst recht, wenn ein Angeklagter – wie hier – zur Tatzeit gerade noch Heranwachsender war und im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19,

§ 17Abs.

2 Schwere der Schuld 8). In solchen Fällen schwindet das Gewicht spezialpräventiver Gesichtspunkte der Jugendstrafe (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vgl. dazu auch Eisenberg, JR 2019, 38, 42; Ostendorf, JGG,
  2. Aufl., § 17 Rn. 5). Dass ein Erziehungsbedarf des jetzt Erwachsenen nicht mehr festgestellt werden kann, hat zwar Einfluss auf die Frage, wie auf die festgestellte Gesetzesverletzung nunmehr zu reagieren ist, bestimmt aber nicht abschließend, welches Unrecht der damals Heranwachsende verwirklicht und welche Schuld er auf sich geladen hat (vgl. Senat, Urteil vom
  3. November 2019 – 2 StR 217/19,

§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 8). 32 b) Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 St

GB aF ist im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; selbst minder schwere Fälle, die die Neufassung des Gesetzes als Ausdruck der besonderen Schwere des Unrechts der Tat nicht mehr vorsieht (vgl. BT-Drucks. 19/23707, S. 40), waren gemäß § 176a Abs. 4 StGB aF mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren zu ahnden. Auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht behalten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, auf das sich die Bestimmung der Schuldschwere des Jugendlichen oder Heranwachsenden bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – 3 StR 136/04,

§ 17Abs.

2 Schwere der Schuld 3). 33 Zwar sind nicht alle gewichtigen Straftaten besonders schwere, die unter dem Gesichtspunkt des gerechten Schuldausgleichs die Verhängung von Jugendstrafe erfordern. Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes ist angesichts des schon nach seiner Strafandrohung hohen Unrechtsgehalts und der für das Tatopfer oftmals gravierenden Auswirkungen – jedenfalls jenseits einer „Verführungssituation“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 2008 – 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450) oder einer „Liebesbeziehung“ zwischen Täter und Opfer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
  2. Juni 2013 – 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291), mithin wenn das Gewicht der Tat auch konkret schwer wiegt und auf die innere Haltung des Täters schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2011 – 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  4. Juni 2011 – 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305) – als eine solche besonders schwere Straftat zu bewerten, die die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert. IV. 34 Da die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Bewertungsversäumnissen und Wertungsfehlern erfolgt, bedarf es der Aufhebung getroffener Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO nicht (vgl. nur Senat, Urteil vom
  5. September 1993 – 2 StR 403/93, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 mwN). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. V. 35 Für die Abfassung des neuen Urteils weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsgründe sachlich zu halten sind. Zu unterbleiben haben insbesondere gefühlsbetonte Beschreibungen (vgl. Senat, Beschluss vom
  6. Dezember 2008 – 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,
  7. Aufl., Rn. 240); solche können den Anschein erwecken, das Gericht habe sich maßgeblich auch von Emotionen leiten lassen und dem Angeklagten unzutreffend eine Opferrolle zugeschrieben. Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627282022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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