(2)Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt zwar mit, dass die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten zunächst von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ausgegangen sei und dass sie ihre Meinung in der Hauptverhandlung geändert habe. Auch legt es noch dar, dass sich die Sachverständige im Hinblick auf das Näheverhältnis zwischen Mutter und Tochter und die erst im Rahmen der Hauptverhandlung erkennbar gewordene Intensität, mit der die Nebenklägerin in die Beziehung ihrer Mutter zu dem Angeklagten einbezogen gewesen sei, zu einer Überprüfung der im schriftlichen Gutachten angestellten Hypothesen veranlasst gesehen habe. Dabei erläutert das Landgericht weiter, dass es nach Ansicht der Gutachterin zu einer „Art Rollenumkehr“ zwischen Mutter und Tochter gekommen sein könne und die Nebenklägerin möglicherweise das Gefühl gehabt habe, die Mutter zu beschützen. In diesem Zusammenhang könnten die von ihr geschilderten „Kuschelsituationen“, die jeweils Ausgangspunkt der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten gewesen sein sollen, in sexuelle Handlungen umgedeutet worden sein (sog. Umdeutungshypothese), wofür die wenig detailreichen Angaben der Nebenklägerin, die alles nur angerissen hätte, ein Beleg seien. Schließlich teilt die Strafkammer noch mit, warum sie sich der Einschätzung der Sachverständigen nicht anschließt, indem sie sich vor allem darauf beruft, dass die Angaben der Nebenklägerin durch die Tagebucheintragung und den Brief an die Großmutter gestützt würden und sich deshalb der Rückschluss auf eine Falschbelastung als nicht tragfähig erweise, zumal der Gutachterin schon bei Erstellung des vorläufigen Gutachtens bekannt gewesen sei, dass die Nebenklägerin Zeugin von Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Mutter gewesen sei und daraufhin zu ihrem Schutz die Polizei gerufen habe. 10 Diese Ausführungen in den Urteilsgründen versetzen den Senat zum einen nicht hinreichend in die Lage, das Abweichen der Strafkammer vom mündlichen Gutachten der Sachverständigen nachzuvollziehen. Denn das Landgericht versäumt es, das schriftliche Gutachten, dem sich das Landgericht der Sache nach anschließt, in den für den zugrunde liegenden Fall maßgeblichen Punkten darzulegen. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit darauf, schlagwortartig ohne nähere Erläuterung darzutun, dass die Sachverständige unter Heranziehung verschiedener Hypothesen (Nullhypothese, Phantasiehypothese, Wahrnehmungsübertragungshypothese, Personenübertragungshypothese) zur Annahme einer erlebnisbasierten Aussage der Nebenklägerin gekommen sei. Sie teilt aber nicht mit, ob die Umdeutungshypothese, die in der Hauptverhandlung für die Gutachterin Anlass war, von ihrem schriftlichen Gutachten abzuweichen, dort schon erörtert worden ist und ob dabei gegebenenfalls das „Näheverhältnis zwischen Mutter und Tochter“ Berücksichtigung gefunden hat. Aufgrund dessen lässt sich weder nachvollziehen, ob die Gutachterin mit ihren Hinweisen auf die in der Hauptverhandlung deutlich gewordene Intensität der Mutter-Tochter-Beziehung einen tragfähigen Anlass hatte, von ihrem schriftlichen Gutachten abzuweichen, noch lässt sich erkennen, ob das Landgericht unter Berufung auf das schriftliche Gutachten eine hinreichend sachkundige Einschätzung hatte, auf die es die Annahme einer erlebnisbasierten Aussage stützten konnte. 11
- bb)Die landgerichtliche Entscheidung ist zum anderen auch deshalb lückenhaft, weil sie die Widerlegung der Umdeutungshypothese auf die schriftliche Bestätigung von Tatgeschehen im Tagebuch der Nebenklägerin und in einem Brief an ihre Großmutter gestützt hat (vgl. UA S. 17), ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob nicht auch diese Schriftstücke schon Ausdruck einer vorangegangenen Umdeutung durch die Nebenklägerin sein könnten. Dazu hätte Anlass bestanden, weil die erste Anfertigung von Unterlagen am 26. Januar 2014 zeitlich gesehen nach sämtlichen Tatvorwürfen und vor allem im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen vom 9. Januar 2014 erfolgt ist, das nach Übergriffen auf die Mutter der Nebenklägerin zur Festnahme des Angeklagten und im Weiteren zur Beendigung seiner Beziehung mit dieser geführt hat. Zu Recht hat das Landgericht zwar darauf hingewiesen, es sei „abwegig“, dass diese Eintragung seinerzeit von der Nebenklägerin geschrieben worden sei, um den Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt zu belasten. Dies gilt um so mehr, als das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten später nicht auf Veranlassung der Nebenklägerin in Gang gebracht worden ist und diese auch Anzeige gegen ihn gar nicht erstatten wollte. Ohne Erörterung bleibt aber, ob die schriftlichen Aufzeichnungen nicht womöglich Ausdruck einer von der Sachverständigen angesprochenen „Umdeutung“ von Verhaltensweisen des Angeklagten sein könnten, die den strafrechtlich erhobenen Vorwurf nicht tragen. Insoweit wäre das Landgericht im Übrigen auch gehalten gewesen zu erläutern, welche Bedeutung die Sachverständige den schriftlichen Aufzeichnungen beigemessen und welchen Einfluss dies auf ihre „Umdeutungshypothese“ gehabt hat. 12
- c)Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. III. 13 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich für den Fall einer Verurteilung auf die Bedenken des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 22. August 2018 zum Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe hin. Ergänzend bemerkt der Senat, dass „nicht ausschließbare“ (seelische) Folgen der Tat nicht zur Grundlage der Strafzumessung gemacht werden können, es im Übrigen nicht unbedenklich wäre, Folgen der Tat, die sich erst aufgrund des Zusammenwirkens aller Taten ergeben, bereits bei der Strafzumessung hinsichtlich jeder einzelnen Tat zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17, juris Rn. 6 mwN). Franke Appl Krehl Meyberg Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627292019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public