KORE627292022 ECLI:DE:BGH:2022:030322U4STR156.20.0 BGH 4. Strafsenat 20220303 4 StR 156/20 Urteil § 73b Abs 2 StGB vorgehend BGH, 29. Juli 2021, Az: 4 StR 156/20, Beschlussvorgehend LG Bielefeld, 6. März 2019, Az: 2 KLs 18/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Bereicherungszusammenhang als Voraussetzung für Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. März 2019, soweit es die Einziehungsbeteiligte S. GmbH betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 50.000 € gegen die Einziehungsbeteiligte unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe verurteilt, gegen den Angeklagten und eine weitere Einziehungsbeteiligte jeweils eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens festgestellt. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts zwischenzeitlich rechtskräftig (vgl. Senatsentscheidung vom 29. Juli 2021 ‒ 4 StR 156/20). Darüber hinaus hat es gegen die Einziehungsbeteiligte S. GmbH als Gesamtschuldner neben dem Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die zuungunsten der Einziehungsbeteiligten eingelegte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beschwerdeführerin die Anordnung der Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 50.000 € gegen die Einziehungsbeteiligte S. GmbH erstrebt. 2 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 3 Nach den Feststellungen war der Angeklagte bis Oktober 2015 Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten S. GmbH. Der Angeklagte bot durch seinen Verkaufsleiter am 13. Dezember 2014 dem Geschädigten einen Pkw Porsche Carrera GT 980 zum Kauf an, wobei auf Veranlassung des Angeklagten sowohl im Laufe des von dem Verkaufsleiter geführten Verkaufsgesprächs, als auch in der Ausfertigung des schriftlichen Kaufvertrags bewusst unzutreffende Angaben über den Umfang der an dem Fahrzeug eingetretenen Unfallschäden gemacht wurden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben erwarb der Geschädigte das Fahrzeug, das aufgrund nicht fachgerecht durchgeführter Reparaturarbeiten einen Wert von maximal 150.000 € hatte, nebst Zubehör zu einem Preis von 378.000 €. Die nach einer in bar erbrachten Anzahlung von 1.000 € verbleibende Kaufpreissumme von 377.000 € überwies der Geschädigte am 18. Dezember 2014 auf ein Bankkonto der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten, der weiteren Einziehungsbeteiligten, auf das der Angeklagte, ohne formell verfügungsberechtigt zu sein, uneingeschränkt zugreifen konnte und das von ihm verwaltet wurde. In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte von dem Bankkonto Überweisungen in Höhe von insgesamt 264.494 €. Unter anderem wurden an die Einziehungsbeteiligte S. GmbH am 23. Dezember 2014 17.200 € und am 6. Januar 2015 50.000 € überwiesen. 4 Bei ihrer zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten S. GmbH getroffenen Einziehungsentscheidung hat die Strafkammer ‒ nach ihren Ausführungen im Urteil versehentlich ‒ lediglich die am 23. Dezember 2014 ausgeführte Überweisung von 17.200 € an die Einziehungsbeteiligte berücksichtigt. II. 5 1. Ungeachtet des umfassend gestellten Aufhebungsantrags ist die Revision der Staatsanwaltschaft ausweislich der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung auf die Frage der Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 50.000 € zu Lasten der Einziehungsbeteiligten beschränkt. Diese Beschränkung auf Teile der Einziehungsentscheidung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 ‒ 1 StR 170/19 Rn. 8). Die von der Beschwerdeführerin begehrte Einziehung eines weiteren Geldbetrages bei der drittbegünstigten Einziehungsbeteiligten und die von der Strafkammer im angefochtenen Urteil bereits getroffene Einziehungsanordnung knüpfen in tatsächlicher Hinsicht an unterschiedliche Verschiebungsakte von Vermögensgegenständen an. Sie weisen daher keinen untrennbaren Zusammenhang auf und sind einer isolierten Betrachtung zugänglich. Infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung hat die im angefochtenen Urteil gegen die Einziehungsbeteiligte angeordnete Einziehung eines Geldbetrags von 17.200 € Rechtskraft erlangt. Damit sind die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen insbesondere zur Betrugstat des Angeklagten auch im Verhältnis zur Einziehungsbeteiligten bindend geworden. 6 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass im angefochtenen Urteil hinsichtlich der weiteren am 6. Januar 2015 vorgenommenen Überweisung von 50.000 € an die Einziehungsbeteiligte keine Entscheidung über eine Einziehung getroffen worden ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.