KORE627342020 ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR132.20.0 BGH 2. Strafsenat 20200623 2 StR 132/20 Beschluss § 211 Abs 2 StGB vorgehend LG Köln, 4. Oktober 2019, Az: 105 Ks 6/19 DEU Bundesrepublik Deutschland
§ 211Abs. 2 Heimtücke 38, und vom 16. August 2018 - 4 St
R 162/18, NStZ 2019, 32, 34 je mwN), wobei bei dreijährigen Kindern Arglosigkeit gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteile vom
- November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230 f., und vom
- März 2006 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 340 ...). Während das Kind K. S. im Jahre 2015 geboren wurde und damit zum Tatzeitpunkt (nahezu) drei Jahre war (...), fehlten A. und Ar. S. altersbedingt noch die Fähigkeit zum Argwohn. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten, etwa irrtumsbedingt, auf eine Arglosigkeit der nicht zum Argwohn fähigen Kleinstkinder bezog, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Zwar kann bei der Tötung von Kleinkindern die Heimtücke in der Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter liegen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43; BGH, Urteil vom
- November 2012 - 2 StR 309/12,
§ 211Abs.
2 Heimtücke 38; vgl. auch BGHSt 3, 330, 332; 8, 216, 219), worauf sich das Landgericht bezieht (...). Allerdings ist schützender Dritter nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219). Der schutzbereite Dritte muss den Schutz auf Grund der Umstände des Einzelfalls wirksam erbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12,
§ 211Abs.
2 Heimtücke 38). Dies war hier nicht der Fall. (...) Mithin liegen zwei tateinheitliche Fälle des versuchten Totschlags hinsichtlich der Kinder A. und Ar. S. vor.“ 7 Dem schließt sich der Senat an und ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. Feststellungen dazu, dass die Eltern aufgrund der Umstände des Falles einen Schutz wirksam hätten erbringen können, hat das Landgericht nicht getroffen. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht besser als geschehen hätte verteidigen können. 8
- Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung den Angeklagten zu einer noch niedrigeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, zumal das Landgericht insoweit straferschwerend gewertet hat, was weiterhin zutrifft, dass der Angeklagte den Tod von neun Menschen billigend in Kauf genommen hat. 9
- Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627342020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public