KORE627362023 ECLI:DE:BGH:2023:130723B1STR286.22.0 BGH
- Strafsenat 20230713 1 StR 286/22 Beschluss vorgehend OLG Karlsruhe,
- Juli 2022, Az: 2 Rv 21 Ss 262/22, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben. I. 1
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum
- November 2021 geltenden Fassung eine Sperrwirkung im Sinne einer privilegierenden Spezialität entfalten, die bei Vorlage eines Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid-19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Covid-19-Impfzertifikats einen Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und somit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift entgegensteht. 2
- Das Amtsgericht Lörrach hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte am
- November 2021 einer Mitarbeiterin der P. -Apotheke in W. einen auf ihn ausgestellten Impfpass vor, in dem zwei Eintragungen zu seinem Impfstatus gefälscht waren. Hiermit beabsichtigte er, seinen vollständigen Covid-19-Impfschutz vorzutäuschen, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Die Apothekenmitarbeiterin erkannte jedoch die Fälschung und verständigte die Polizei. 3
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
- Juni 2022 – 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum
- November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte. 4
- Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entsprechend der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden. II. 5 Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben. 6
- Die Voraussetzungen der Vorlage sind nicht mehr gegeben. Denn der Senat hat durch Urteil vom
- Juli 2023 (1 StR 260/22) entschieden, dass in Sachverhaltsgestaltungen, in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allgemeinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist. Der Senat ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des
- Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
- November 2022 – 5 StR 283/22, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fälscher des Impfausweises zu beurteilen hatte. 7
- Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG entfallen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2018 – 5 StR 230/18 Rn. 5 mwN). Eine wiederholte Entscheidung der Rechtsfrage ist nicht veranlasst. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627362023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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