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BGH 1 StR 190/19

KORE627522019 ECLI:DE:BGH:2019:060619B1STR190.19.0 BGH 1. Strafsenat 20190606 1 StR 190/19 Beschluss § 185 Abs 1 S 1 GVG, § 189 Abs 1 GVG, § 189 Abs 2 GVG, § 337 Abs 1 StPO, Art 4 Abs 1 DolmG BY vorge

§ 189Beeidigung 5; Urteil vom 7. November 1986 - 2 St

R 499/86,

§ 189Abs.

2 Übertragung, zusätzliche 1). Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel - gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch - die Übersetzung nicht überprüfen kann. In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (BGH, Urteil vom

  1. März 1968 - 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118, 120). Mit der - zu protokollieren-den (vgl. etwa Art. 4 Abs. 3 DolmG BY) - Abnahme allgemeiner Eide und der anschließenden Aufnahme derart vereidigter Dolmetscher in fortzuführenden Verzeichnissen als Aufgabe der Justizverwaltung soll den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Übersetzers erleichtert werden (BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2007 - 6 C 15/06 Rn. 33). 6 Eine solche Eidesleistung setzt indes ein besonderes Justizverwaltungsverfahren voraus, welches etwa im Freistaat Bayern nach Art. 3 Abs. 1 DolmG BY auf Antrag des Dolmetschers eingeleitet wird und für welches die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind (Art. 2 DolmG BY). In diesem Verfahren werden insbesondere die durch eine Prüfung nachzuweisende fachliche Eignung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 15 DolmG BY) sowie persönliche Zuverlässigkeit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [geordnete wirtschaftliche Verhältnisse] und e [gerichtliche Strafen oder sonstige Maßnahmen] DolmG BY) des Antragstellers geprüft. Mit der allgemeinen Beeidigung und der nach der bayerischen Rechtslage einhergehenden Bestellung wird das Verwaltungsverfahren (regelmäßig spätestens nach drei Monaten, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 DolmG BY) ab-geschlossen. Die Beeidigung ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass der Dolmetscher fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist; Beeidigung und Aufnahme in das Verzeichnis sollen eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass der allgemein beeidigte Dolmetscher die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht erfüllt sowie infolgedessen den Gerichten hierfür allgemein zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 2007 - 6 C 15/06 Rn. 23, 32). 7 b) Der Dolmetscher H. hat keinen allgemeinen Eid nach Art. 4 Abs. 1 DolmG BY (i.V.m. § 1 des bayerischen Verpflichtungsgesetzes) geleistet; seine im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) eingeholte Stellungnahme, es habe nach mehreren einzelnen Eidesleistungen (§ 189 Abs. 1 GVG) geheißen, er sei jetzt allgemein beeidigt, legt gar nahe, dass bislang kein förmliches Beeidigungs- und Bestellungsverfahren nach Art. 1 ff. DolmG BY eingeleitet ist. 8 c) Nach alledem gab es keinen allgemeinen Eid, von welchem H. sich bei seinen Übertragungsleistungen hätte "leiten" lassen können. Damit liegt dieser Fall gänzlich anders als die Sachverhalte, in welchen der Dolmetscher einen allgemeinen Eid leistete, die Entgegennahme aber möglicherweise fehlerbehaftet war (BGH, Urteil vom
  4. Januar 1984 - 5 StR 755/83 [durch beauftragten Richter anstelle des Landgerichtspräsidenten oder dessen Vertreter]), sich der Eid nur auf einen anderen Gerichtsbezirk erstreckte oder der Dolmetscher auch eine andere Sprache übersetzte (BGH, Urteil vom
  5. November 1986 - 2 StR 499/86,

§ 189Abs.

2 Übertragung, zusätzliche 1 [slowakisch neben tschechisch]). In den zuletzt genannten Konstellationen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Dolmetscher seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung nicht bewusst gewesen ist. Eine solche noch ausreichende Gewähr ist in diesem Fall aber mangels erfolgreicher Durchführung eines besonderen Justizverwaltungsverfahrens im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 1 ff. DolmG BY nicht gegeben. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627522019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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