KORE627532020 ECLI:DE:BGH:2020:220720U5STR543.19.0 BGH 5. Strafsenat 20200722 5 StR 543/19 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 Abs 2 Alt 4 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Cottbus, 28. Mai 2019, Az: 21 Ks 2/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Niedrige Beweggründe bei einem versuchten "Ehrenmord": Objektiver und subjektiver Bewertungsmaßstab bei einem afghanischen Angeklagten; Maßgeblichkeit inländischer Rechtsmaßstäbe 1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Mai 2019 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten erweist sich hingegen als unbegründet. I. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54-jährige Angeklagte wurde in Afghanistan geboren. Seine Ehefrau - die Nebenklägerin - war zur Zeit der von ihren Eltern arrangierten Eheschließung 13 Jahre alt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Die Familie reiste 2015 nach Deutschland ein. Schon zuvor war es zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten gekommen, bei denen der Angeklagte sich gegenüber der Nebenklägerin und den Kindern dominant und autoritär verhalten und seine Stellung als Familienoberhaupt eingefordert hatte. 4 In Deutschland häuften sich die Auseinandersetzungen sowohl zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin als auch zwischen ihm und den heranwachsenden Söhnen, die mehr Freiheiten für sich beanspruchten. Während sich die Nebenklägerin auf die geänderten Lebensverhältnisse in Deutschland einzustellen vermochte und ein selbstbestimmtes Leben erhoffte, war der seiner kulturellen Tradition verhaftete Angeklagte auch aufgrund seiner Wesensart nicht dazu bereit, sich mit den für ihn fremden Lebensgewohnheiten zu arrangieren. Das betraf besonders sein „unantastbares“ Verständnis von der Rollenverteilung in der Ehe. Zwar erfasste er intellektuell die kulturellen Unterschiede in der Lebensweise, war jedoch nicht gewillt, sich an diese anzupassen. In Konfliktsituationen wurde der Angeklagte aggressiv und lautstark sowie immer öfter gegenüber seiner Frau und den Kindern gewalttätig. Zudem drohte er seiner Frau damit, sie zu töten. Er machte sie darüber hinaus dafür verantwortlich, dass sich das Jugendamt in „seine privaten Angelegenheiten“ einmischte und er sich etwa sagen lassen musste, dass er seine Frau und die Kinder nicht schlagen dürfe. Dies empfand der Angeklagte als schwerwiegende Ehrverletzung und beschimpfte deswegen die Nebenklägerin. Zudem äußerte er den - unberechtigten - Verdacht, sie unterhalte ein außereheliches Verhältnis. Anfang August 2018 bedrohte der Angeklagte sie in diesem Zusammenhang mit einem Küchenmesser und äußerte erneut, sie töten zu wollen. In der Folge trennte sich die Nebenklägerin von ihm. Das Amtsgericht ordnete ein Kontaktverbot an. 5 Der Angeklagte mobilisierte daraufhin in der Umgebung lebende Landsleute, um die Nebenklägerin zur Rückkehr zu bewegen. Daneben wandte er sich unter anderem mit täglichen Sprachnachrichten an seinen ältesten Sohn, passte ihn auf dem Weg zur Schule oder zum Sport ab und gab ihm zu verstehen, dass er dafür verantwortlich sei, die Mutter zurückzuholen. Ferner drohte der Angeklagte dem Sohn wiederholt damit, dass er die Nebenklägerin und die Kinder töten werde, wenn sie nicht zurückkämen; die Kinder sollten mit ihrer Mutter „die letzten Worte“ sprechen. 6 2. Die Trennung von seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern im August 2018, an der nach Überzeugung des Angeklagten „die Fremden“ schuld waren, bestimmte fortan sein Denken und Handeln. Dass seine Bemühungen, Ehefrau und Kinder zurückzuholen, erfolglos blieben, empfand er als große Ehrverletzung. 7 Am Vormittag des Tattages forderte der Angeklagte seinen Sohn erneut auf, die Mutter zurückzubringen. Schließlich entschloss sich der Angeklagte, die Nebenklägerin selbst aufzusuchen. In Umsetzung dieses Plans begab er sich zu ihrem Wohnort und traf dort auf sie und die beiden jüngsten Kinder. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin auf, zu ihm zurückzukehren, was diese nachhaltig ablehnte. Erzürnt hierüber und über ihren beharrlichen Widerstand, verfolgte der körperlich weit überlegene Angeklagte mit einer leeren Wodkaflasche die Nebenklägerin, die sich aus Angst vor ihm unter Zurücklassen des Sohnes und der im Kinderwagen befindlichen Tochter schnell entfernte. Als sie einmal stehen blieb, um nach ihrem sie rufenden Sohn zu schauen, holte der Angeklagte die Nebenklägerin ein und schlug mit dem verstärkten Flaschenboden mehrmals auf ihren mit einer Kapuze geschützten Kopf. Insgesamt schlug der Angeklagte vier bis sechs Mal zu, auch nachdem die Flasche zerbrochen war. Dabei nahm er tödliche Verletzungen der Nebenklägerin zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte kniete sich nun über die zu Boden gegangene Nebenklägerin und setzte dazu an, ihr mit der abgebrochenen Flasche in den Hals zu stechen. Durch das Eingreifen zweier Passanten gelang es schließlich, den Angeklagten kampfunfähig zu machen. II. Revision der Nebenklägerin 8 1. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin hat Erfolg. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerhaft das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht erörtert. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.