KORE627552023 ECLI:DE:BGH:2023:190723U5STR36.23.0 BGH 5. Strafsenat 20230719 5 StR 36/23 Urteil § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Berlin, 14. September 2022, Az: 504 KLs 16/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatertragseinzug bei Feststellung von Rauschgiftweiterverkauf Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2022 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf das Unterlassen einer Einziehungsentscheidung beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte unter Nutzung eines Krypto-Mobiltelefons des Anbieters EncroChat zwischen dem 10. Mai und dem 13. Juni 2020 in Weiterverkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht Marihuana und Haschisch mit jeweils mindestens 12 % THC Wirkstoffgehalt wie folgt: 3 Am 10. Mai 2020 gegen 21.10 Uhr kaufte er unter der EncroChat-Kennung „t. “ von dem EncroChat-Nutzer „s. “ 2 kg Marihuana der Sorte „Kush“ zum Preis von 4.600 Euro/kg. Die Drogen wurden ihm am 11. Mai 2020 gegen 19.25 Uhr geliefert (Tat 1). An diesem Tag bestellte der Angeklagte um 22.04 Uhr bei demselben Verkäufer wiederum 2 kg Marihuana der Sorte „Kush“ zum Preis von 4.600 Euro/kg, die ihm am Folgetag gegen 11.50 Uhr übergeben wurden (Tat 2). Anschließend kaufte der Angeklagte seine Drogen bei dem EncroChat-Nutzer „si. “ über den EncroChat-Nutzer „g. “: Am 11. Mai 2020 kaufte er 10 kg Marihuana zum Preis von 4.200 Euro/kg; die Menge wurde am Folgetag übergeben (Tat 3). Am 20. Mai 2020 erwarb er 2 kg Marihuana „Haze“ für 4.800 Euro/kg, die ihm ebenfalls anschließend geliefert wurden (Tat 4). Am 22. Mai, 27. Mai und 28. Mai 2020 bestellte der Angeklagte jeweils 1 kg Marihuana „Haze“, die ihm stets am gleichen Tag übergeben wurden (Taten 5 bis 7). Am 29. Mai 2020 kaufte er weitere 3 kg „Haze“ für 4.700 Euro/kg; zur Übergabe kam es am Folgetag (Tat 8). Am 5. Juni 2020 kaufte er 2 kg Marihuana „Kush“ für 4.300 Euro/kg und erhielt diese am Folgetag zuzüglich eines Kilogramms Haschisch der Sorte „Rolex“, das 4.000 Euro kostete (Tat 9). Am 12. Juni 2020 kaufte er vormittags 1 kg „Haze“ für 4.600 Euro, das ihm am gleichen Tag gegen 16 Uhr übergeben wurde (Tat 10), sowie am gleichen Tag gegen 19 Uhr weitere 2 kg „Haze“ für den gleichen Kilopreis, die ihm am Folgetag geliefert wurden (Tat 11). Dass der Angeklagte die Drogen bei Erwerb bar bezahlte, hat das Landgericht nicht festgestellt. 4 2. Es hat die Taten des im Verurteilungsumfang geständigen Angeklagten jeweils als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet und ausgehend vom Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Einzelstrafen zwischen einem Jahr und vier Monaten sowie drei Jahren verhängt. 5 3. Eine Einziehungsentscheidung hat die Strafkammer nicht getroffen und dies wie folgt begründet: Zwar habe der Angeklagte Betäubungsmittel im Wert von 124.900 Euro angekauft und es sei auch „lebensnah zu unterstellen“, dass er diese Betäubungsmittel verkauft habe. Allerdings habe das Gericht nicht konkret feststellen können, dass der Angeklagte entsprechende Verkaufserlöse im Sinne faktischer Verfügungsmacht auch tatsächlich erlangt habe. Der Angeklagte habe hierzu keine Angaben gemacht und es stünden auch sonst keine Erkenntnisquellen zu Einzelheiten des Verkaufs zur Verfügung. Man könne auch nicht unterstellen, dass dem Angeklagten Verkaufserlöse tatsächlich zugeflossen seien. Denkbar seien Veräußerungsmodelle ohne entsprechenden Geldzufluss beim Angeklagten wie etwa ein Ankauf des Angeklagten auf Kommission verbunden mit der Anweisung an den Endkäufer, das Geld direkt an den ursprünglichen Verkäufer zu zahlen, oder ein Verkauf des Angeklagten an seine Abnehmer auf Kommission, wobei es nicht unmittelbar zu einem Geldzufluss gekommen sein müsse. Auch ein Verkauf von Teilmengen oder – in Ausnahmefällen – unter dem Einkaufspreis sei denkbar. Da es sich hierbei nicht nur um abstrakte Alternativsachverhalte handele, seien konkrete Feststellungen zum Verkauf notwendig, die aber nicht hätten getroffen werden können. II. 6 Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 mwN) auf das Unterbleiben einer Einziehungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 7 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bloße Erwerb und Weiterverkauf von Rauschgift noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder deren Wertes nach §§ 73, 73c StGB rechtfertigen, sondern hierfür konkret festgestellt werden muss, dass dem Täter aus dem Verkauf tatsächlich Erlöse zugeflossen sind, über die er faktisch verfügen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529/22; vom 25. Mai 2022 – 4 StR 89/22; vom 9. November 2021 – 5 StR 244/21). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. 8 2. Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. 9
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