BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 ARs 203/18 – Strafvollstreckung: Sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für einen Aussetzungswiderruf während der…
KORE627562018 ECLI:DE:BGH:2018:310718B2ARS203.18.0 BGH 2. Strafsenat 20180731 2 ARs 203/18 Beschluss § 19 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 463 Abs 1 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvollstreckung: Sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für einen Aussetzungswiderruf während der Vollstreckung von Organisationshaft vor Verlegung in den Maßregelvollzug Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Düren vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 13 Ls 805 Js 1106/15) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Aachen.
I.
1 Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düren verurteilte den Angeklagten am 15. Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung.
2 Mit seit dem 16. August 2017 rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte vom 28. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 in Untersuchungshaft. Vom 16. August 2017 bis zum 26. November 2017 wurde gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt ... Organisationshaft vollstreckt. Vom 27. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 befand er sich im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik ... , seit dem 29. Dezember 2017 in der LVR Klinik ... .
3 Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragte am 17. August 2017 beim Amtsgericht Düren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 widerrief das Landgericht Aachen nach Anhörung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Köln am 15. Februar 2018 mit der Begründung auf, nicht das Landgericht Aachen, sondern das Landgericht Kleve sei für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen.
4 Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat sich das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kleve hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 24. April 2018 seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt und das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
5 1. Als gemeinsames oberes Gericht der Landgerichte Aachen (Oberlandesgericht Köln), Kleve (Oberlandesgericht Düsseldorf) und Essen (Oberlandesgericht Hamm) ist der Bundesgerichtshof gemäß § 19 StPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich die Landgerichte Kleve und Essen durch unanfechtbare Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt haben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht Köln die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt.
6 2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.
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8 Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst Strafhaft (Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., § 44a Rn. 3b). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295 f.).
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10 Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 21).
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