KORE627572023 ECLI:DE:BGH:2023:100723B5STR143.23.0 BGH 5. Strafsenat 20230710 5 StR 143/23 Beschluss § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 Nr 1 StGB, § 239 Abs 1 StGB vorgehend LG Berli
§ 177Abs. 1 Konkurrenzen 10; vom 19. Juni 1991 – 3 St
R 172/91,
§ 177Abs. 1 Konkurrenzen 8; Urteil vom 3. August 1962 – 4 St
R 155/62, BGHSt 18, 26 f.). 6 Das ist hier der Fall. Die Freiheitsberaubung war Mittel der Verwirklichung der Vergewaltigung und ging nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung hat daher zu entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 7
- Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.9 wegen tateinheitlicher Beleidigung verurteilt hat, fehlt es an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Nebenklägerin als der Verletzten, weshalb dieser Schuldspruch zu entfallen hat. 8 Der Strafantrag ihrer Rechtsanwältin vom
- November 2020, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Bezug genommen hat, betraf inhaltlich nicht die im Fall II.9 abgeurteilte Tat vom
- November 2020; dies ist bereits in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. Auch ein weiterer Strafantrag vom
- Dezember 2020 bezog sich auf eine andere, hier nicht verfahrensgegenständliche Tat. Die Strafanzeige der Nebenklägerin vom
- Januar 2021 macht zwar insoweit ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1995 – 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353 f.), ist jedoch nicht von ihr unterzeichnet, sondern erst im Nachhinein am
- Februar 2021 von einem Polizeibeamten auf Grund ihrer Angaben abgefasst und unterschrieben worden und erfüllt damit nicht die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Strafantrags gemäß § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Juli 1993 – 2 St RR 91/93, NStZ 1994, 86; MüKo-StPO/Kölbel, § 158 Rn. 46; KK-StPO/Weingarten,
- Aufl., § 158 Rn. 45 und 45a; BeckOK StPO/Goers,
- Ed., § 158 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 158 Rn. 11). 9
- Der Verurteilung im Fall II.2 wegen tateinheitlich begangener Nötigung steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. 10 Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB begann frühestens im „Sommer 2016“ und ist jedenfalls durch die Vorladung des Angeklagten vom
- Januar 2021 zu seiner ersten Beschuldigtenvernehmung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden. Hierbei handelte es sich um eine wirksame Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB, deren Zeitpunkt und Inhalt sich aus den Ermittlungsakten ergaben, so dass sich der behördliche Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen ließ (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2017 – 1 StR 218/17, NStZ 2019, 602 f.). 11 Dass die Nebenklägerin erstmals in einer Vernehmung am
- Juni 2021 Einzelheiten zum Nötigungszweck mitteilte und der Tatbestand der Nötigung in der Ladung nicht genannt wurde, steht der Unterbrechungswirkung nicht entgegen. Insoweit gilt: Die Wirkung einer Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 StGB erstreckt sich grundsätzlich auf die Tat als ein „historisches“ oder „konkretes“ Geschehen (BGH, Urteil vom
- Juni 2000 – 3 StR 94/00,
§ 78Abs. 1 Tat 3; Beschluss vom 12. März 1968 – 5 St
R 115/68, BGHSt 22, 105, 106; Urteil vom
- Mai 1969 – 5 StR 658/68, BGHSt 22, 375, 385). Dabei braucht dieses Geschehen noch nicht in allen Einzelheiten, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens oft erst noch geklärt werden müssen, festzustehen. Ausreichend und insoweit auch erforderlich sind jedoch Anhaltspunkte, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Lebenssachverhalten unterscheiden (BGH aaO; Beschluss vom
- September 2020 – 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 f.). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. 12 Die Nebenklägerin hatte schon in ihrer polizeilichen Vernehmung vom
- Juni 2020 Angaben zum Tatgeschehen gemacht und bereits konkrete Körperverletzungshandlungen sowie die – mit der festgestellten Nötigung untrennbar im Zusammenhang stehende – Bedrohung mit einem Messer geschildert. Die Anordnung der Ladung des Angeklagten zur Beschuldigtenvernehmung vom
- Januar 2021 zu den Tatvorwürfen der „Vergewaltigung, gefährlichen Körperverletzung, Bedrohung, Körperverletzung“, begangen im Zeitraum „zwischen dem 01.01.2016 [...] und dem 20.03.2020 […]“, erfasste das Geschehen in seiner Gesamtheit. Die Nötigung war ein Teil des im Zeitpunkt der Untersuchungshandlung aktenkundigen geschichtlichen Vorgangs und damit vom Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden umfasst (zur Maßgeblichkeit und der Bestimmung des Verfolgungswillens vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2022 – 2 StR 151/21, NStZ-RR 2022, 241; vom
- September 2020 – 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 f.; vom
- Juni 2015 – 1 StR 579/14, NZWiSt 2015, 460; vom
- Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 152 f.; Urteil vom
- Juni 2000 – 3 StR 94/00,
§ 78Abs.
1 Tat 3). 13 4. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung im Fall II.5 und wegen Beleidigung im Fall II.9 entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen die Grundlage. Das Landgericht hat jeweils die tateinheitliche Verwirklichung der hier bezeichneten Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund des Wegfalls der verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten (II.5) und neunzig Tagessätzen (II.9) kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es insoweit nicht, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Cirener Mosbacher Köhler Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaubund kann nicht unterschreiben. Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627572023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public