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BGH 5 StR 191/23

KORE627582023 ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR191.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20230718 5 StR 191/23 Beschluss vorgehend LG Hamburg,
  2. Dezember 2022, Az: 636 KLs 21/22vorgehend BGH,
  3. August 2022, Az: 5 StR 101/22, Beschlussvorgehend LG Hamburg,
  4. Oktober 2021, Az: 617 KLs 6/21 jug DEU Bundesrepublik Deutschland
  5. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  6. Dezember 2022 gewährt.
  7. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 1
  8. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung im zweiten Rechtsgang nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist am
  9. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt E. verkündet worden. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO lief damit am
  10. Dezember 2022 ab. Die Revision ist für den Angeklagten erst am
  11. Januar 2023 durch Rechtsanwalt Ö. eingelegt worden. 2 Dieser hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, der Angeklagte habe mit Rechtsanwalt E. im Anschluss an die Urteilsverkündung ein Gespräch geführt, in dem er ihn gebeten habe, gegen das Urteil Revision einzulegen. In der
  12. Kalenderwoche habe er dann mehrfach – erfolglos – versucht, Rechtsanwalt E. telefonisch zu erreichen. Erst am
  13. Januar 2023 habe er seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt Ö. aufgesucht und diesen gebeten, das Revisionsverfahren durchzuführen. In dem darauffolgenden Gespräch zwischen Rechtsanwalt Ö. und Rechtsanwalt E. sei offenbar geworden, dass trotz entsprechenden Auftrags keine Revision eingelegt worden sei. 3
  14. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  15. Dezember 2022 zu gewähren (§ 44 StPO). 4 a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil der Schriftsatz mit der Revisionseinlegung vom
  16. Januar 2023 erst am
  17. Januar 2023 – formgerecht – beim Landgericht einging. Nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am
  18. Dezember 2022 war das Rechtsmittel damit verfristet. 5 b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein neuer Verteidiger fristgerecht vorgetragen hat und wie im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Nach der schriftsätzlichen Erklärung seines Instanzverteidigers war es auf dessen Verschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden ist. 6 c) Die versäumte Handlung hat der neue Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7
  19. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Juni 2019 – 5 StR 18/19). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627582023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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