KORE627592022 ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR458.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220208 3 StR 458/21 Beschluss § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 349 Abs 4 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Ab
§ 67Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 7; Fischer, St
GB,
- Aufl., § 67 Rn. 9a, 11a mwN). Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe nimmt die Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren vor. 16 b) Da die Strafkammer die Grundlagen für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs nachholen und den Tenor entsprechend ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom
- Januar 2014 - 1 StR 531/13,
§ 67Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 9; vom 15. November 2007 - 3 St
R 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Maier,
- Aufl., § 67 Rn. 95 mwN). 17 c) Der Senat ist nicht wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gehindert, die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs auf eine Angeklagtenrevision hin zu treffen; zudem kann er durch Beschluss (insofern gemäß § 349 Abs. 4 StPO) entscheiden. Denn diese Anordnung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2020 - 1 StR 601/19, juris Rn. 5; vom
- März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom
- Juni 2014 - 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368; vom
- Januar 2014 - 1 StR 531/13,
§ 67Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10; vom 6. März 2012 - 1 St
R 40/12, juris; vom
- August 2007 - 3 StR 263/07, juris Rn. 4; s. auch BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2020 - 6 StR 190/20, juris; vom
- Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105: keine Beschwer des Angeklagten). 18 II. Revision der Staatsanwaltschaft 19
- Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die unterlassene Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist wirksam. Denn die Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB allein von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Der Beschwerdepunkt kann daher nach dem inneren Zusammenhang des Urteils grundsätzlich losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 5 ff.; Beschlüsse vom
- Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom
- Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom
- Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49). Das ist zwar dann nicht der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Unterbringung oder eine sonstige Voraussetzung der Maßregel rechtsfehlerhaft bejaht worden ist, weil sich dann kein angemessener Zeitraum für eine Therapie bemessen lässt (BGH, Urteil vom
- März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 7; Beschlüsse vom
- Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom
- Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom
- Dezember 2007 - 3 StR 516/07, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 18 Rn. 6 f.; Fischer, StGB,
- Aufl., § 67 Rn. 4a). Hier aber sind nicht nur die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, sondern auch die voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. 20
- Aus den vorgenannten Gründen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht das Fehlen einer Anordnung über den Vorwegvollzug. Der Senat holt die Entscheidung daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin nach. 21
- Über die Revision der Staatsanwaltschaft kann der Senat gleichfalls - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO entscheiden, weil die Anordnung des Vorwegvollzugs - wie dargetan - zu Gunsten des Angeklagten ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2014 - 1 StR 531/13,
§ 67Abs.
2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10). 22 III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO und bezüglich der Revision des Angeklagten aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627592022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public