KORE627612019 ECLI:DE:BGH:2019:210319U3STR480.18.0 BGH 3. Strafsenat 20190321 3 StR 480/18 Urteil § 63 StGB vorgehend LG Kleve, 21. März 2018, Az: 223 KLs 26/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahrenprognose Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgericht Kleve in Moers vom 21. März 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die seine soziale Interaktionsfähigkeit und sein Urteilsvermögen einschränkt, so dass er sich nur beschränkt an Regeln halten kann. Auch seine Impulskontrolle ist beeinträchtigt. Er steht deshalb unter umfassender Betreuung seiner Mutter. 3 Am Tattag übernachtete der Beschuldigte, der bei seinen Eltern wohnt, bei der Nebenklägerin, die er bei der gemeinsamen Arbeitsstelle in den Caritaswerkstätten kennengelernt hatte und mit der er seit einigen Tagen eine Beziehung führte. Seine Frage, ob sie mit ihm Sex haben wolle, verneinte die mit ihm das Bett teilende Nebenklägerin, was er akzeptierte. Als der Beschuldigte am nächsten Morgen erwachte, versuchte er, die Nebenklägerin, die krankheitsbedingt in einen ohnmachtsähnlichen Schlaf versunken war, zu wecken. Er fühlte ihren Puls und führte eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch. Dann zog er der weiterhin Schlafenden die Boxershorts herunter und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er außerhalb der Scheide ejakulierte. 4 Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet. Es hat jedoch sachverständig beraten den Beschuldigten als schuldunfähig angesehen. Aufgrund des bei ihm diagnostizierten hirnorganischen Psychosyndroms, das als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu werten sei, sei der Beschuldigte nicht in der Lage, soziale Zusammenhänge zu erkennen und zu interagieren. An Regeln könne er sich nur halten, wenn man ihn - unter Androhung von Konsequenzen bei einem Verstoß - immer wieder darauf hinweise. Dies beeinträchtige seine Einsichtsfähigkeit. Er könne zwar verstehen, wenn eine Person ein von ihm formuliertes sexuelles Anliegen ablehne. In einer sexuell aufgeladenen Situation, in der - wie vorliegend - eine schlafende Person ihre Ablehnung nicht ausdrücken könne, sei die Einsichtsfähigkeit jedoch sicher erheblich eingeschränkt, wahrscheinlich sogar aufgehoben. Jedenfalls sei der Beschuldigte in der durch sexuelle Spannungen geprägten Situation nicht mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten entsprechend einer möglicherweise verbliebenen Resteinsichtsfähigkeit zu steuern. 5 Von einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorlägen. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass von diesem künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Eine solche Allgemeingefahr werde noch nicht dadurch begründet, dass der Beschuldigte nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer vergleichbaren Situation möglicherweise wieder so handeln werde. Dieser sei zwar - was im Bundeszentralregister inzwischen gelöscht sei - wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern mit einer jugendrichterlichen Ermahnung vorgeahndet, weil er als Heranwachsender drei Geschädigte im Alter zwischen elf und 13 Jahren an der Scheide anfasste und in einem Fall auch mit einem Finger in die Scheide eindrang. Seit diesen 2008 begangenen Delikten sei es aber bis zu der vorliegenden Tat im November 2016 und nach Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung im Oktober 2017 zu keinen weiteren Straftaten mehr gekommen, obgleich der Beschuldigte, der seit seiner Schulzeit in der Caritaswerkstatt arbeite, vielfältige Kontakte zu jungen Frauen habe. Dies sei - neben der altersbedingten Reifung - darauf zurück zu führen, dass der im familiären Umfeld eng begleitete und kontrollierte Beschuldigte sich an das nach der Verurteilung im Jahr 2010 ausgesprochene Gebot seiner Mutter gehalten habe, "Mädchen in Ruhe (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.