teil der Antragsgegnerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Antrag zu 2 auf Feststellung, dass jegliches schiedsrichterliche Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 ECV unzulässig ist, als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 30 Mio. € festgesetzt. 1 A. Der Antragsteller ist das Königreich der Niederlande (
folgend "Niederlande"). Die Antragsgegnerin hat ihren satzungsmäßigen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (
folgend "Deutschland"). Sie investiert unter anderem in die konventionelle Stromerzeugung aus Kohle. 2 Die Antragsgegnerin sieht ihre Investitionen in das im Staatsgebiet des Antragstellers bei G. im Hafen von E. gelegene Kohlekraftwerk aufgrund der regulatorischen Entscheidung des Antragstellers, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen, geschädigt. Sie reichte daher am 20. Januar 2021 mit einer weiteren Schiedsklägerin einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den Antragsteller auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes;
folgend "ICSID" bzw. "Zentrum") ein. Das Verfahren wurde am
Zustimmung durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. II 1997 S. 4) auch in Deutschland (BGBl. II 1998 S. 3009;
folgend "ECV") und,
Ratifikation am 11. Dezember 1997, in den Niederlanden in Kraft. 4 In Art. 10 ECV sichern sich die Vertragsparteien die Förderung und den Schutz von Investitionen durch die Schaffung stabiler, gerechter, günstiger und transparenter Bedingungen für Investoren anderer Vertragsstaaten zu. In Art. 13 ECV wird unter anderem Schutz vor entschädigungslosen Enteignungen gewährt. Beide Regelungen finden sich in Teil III des Energiecharta-Vertrags.
ECV besteht für den Investor aus einem Vertragsstaat die Möglichkeit, einen anderen Vertragsstaat wegen möglicher Verletzungen des Energiecharta-Vertrags im Wege eines Schiedsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
Möglichkeit gütlich beizulegen.
dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat,
Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:
Absatz 2Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:
Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors
Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, …
Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. … 5 Mit dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (
folgend "ICSID-Übereinkommen") wurde ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten errichtet, dessen Zweck es ist,
Maßgabe des Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen (Art. 1 ICSID-Übereinkommen). Der Deutsche Bundestag stimmte dem ICSID-Übereinkommen mit Gesetz vom25. Februar 1969 zu (BGBl. II S. 369;
folgend "InvStreitBeilG"); das Übereinkommen trat am
3 und 4 ECV (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen stattgegeben (OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2022 - 19 SchH 15/21, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt. 7 B. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei für den Antrag
GO eröffnet. Die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit folge aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Mangels inländischen Schiedsorts sei der Sitz der Antragsgegnerin maßgeblich, was die Zuständigkeit des Senats begründe. 9 Der Antrag zu 1 sei rechtzeitig vor Konstituierung des Schiedsgerichts eingereicht worden. Seiner Statthaftigkeit stehe das geschlossene Rechtssystem des ICSID-Übereinkommens nicht entgegen. Hier sei nicht über die Schiedsklage
dem ICSID-Übereinkommen zu entscheiden, sondern ob eine wirksame Schiedsvereinbarung durch die auch unionsrechtliche Vorschrift des Art. 26 ECV als Grundlage des Schiedsverfahrens vorliege. Es sei Sache der nationalen Gerichte, dem Unionsrecht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Eine frühzeitige Feststellung der unionsrechtlichen Unwirksamkeit der Schiedsabrede sei
der der Verfahrensökonomie dienenden Vorschrift des § 1032 Abs. 2 ZPO möglich und müsse auch für ICSID-Verfahren statthaft sein. 10 Der Antrag zu 1 sei auch begründet. Es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 und 4 ECV sei in Intra-EU-Streitigkeiten
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem Unionsrecht unvereinbar. Zwar unterlägen Schiedsverfahren
dem ICSID-Übereinkommen grundsätzlich nicht der Kontrolle nationaler Gerichte. Einer letztverbindlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Schiedsgericht stehe aber das Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen. Dies gelte auch für Schiedsverfahren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und für ICSID-Schiedsverfahren. Für die Effektivität des Unionsrechts müsse es auch möglich sein, die Vorfrage der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht vorab geltend zu machen. 11 Der Antrag zu 2 sei ebenfalls zulässig und begründet. Für den Antrag
2 ZPO müsse noch kein konkreter Streitfall vorliegen. Das allein erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. 12 C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie erweist sich als teilweise begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 1 auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zu Recht für zulässig (dazu C I) und begründet (dazu C II) gehalten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (dazu C III). Der Antrag zu 2 auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien ist dagegen entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässig (dazu C IV). 13 I. Der Antrag zu 1 gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist zulässig. Die Frage, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, unterliegt nicht der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (dazu C I 1). Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung über den Antrag international zuständig (dazu C I 2). Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden (dazu C I 3) und auch statthaft (dazu C I 4). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liegt ebenfalls vor (dazu C I 5). 14 1. Die Frage, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
GO eröffnet ist, unterliegt im Streitfall gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. 15 a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gemäß § 13 GVG eröffnet. Es gehe um Sekundäransprüche eines privaten Investors gegen eine Partei eines völkerrechtlichen Vertrags, für die gemäß der abdrängenden Sonderzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. 16 b)
5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift gilt ebenso für Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Pabst, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 25). So liegt es hier. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss den Zivilrechtsweg ausdrücklich bejaht und den Antrag
2 ZPO auch im Übrigen als zulässig und begründet erachtet. 17 c) Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Senat auch nicht ausnahmsweise zu überprüfen. Hat das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG
Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs hierüber nicht vorab durch Beschluss, sondern erst in der Entscheidung in der Hauptsache entschieden, ist § 17a Abs. 5 GVG zwar nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom
3 Satz 2 GVG fehlt. 18 aa) Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung
3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom
2 ZPO vor den staatlichen Gerichten überhaupt möglich ist. Die Antragsgegnerin hat zwar § 13 GVG erwähnt, wonach vor die ordentlichen Gerichte - unter anderem - die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Sie hat aber sodann unter der Überschrift "Die Vorschriften der §§ 1025 ff. sind auf ICSID-Schiedsverfahren nicht anwendbar" zum Verhältnis von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zu völkerrechtlichen Streitigkeiten vor einem internationalen Schiedsgericht vorgetragen. In einem späteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass es ihr generell um einen "Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit bei ICSID-Schiedsverfahren" gehe. Damit hat sie in der Gesamtschau auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags
2 ZPO vor einem staatlichen Gericht abgezielt, der ihren allein gestellten Antrag auf Zurückweisung der Anträge - vorrangig als unzulässig - hat tragen sollen. Es ist ihr gerade nicht um eine - deshalb von ihr auch nicht hilfsweise beantragte - Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes staatliches Gericht wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gegangen. 20 2. Die deutschen Gerichte sind gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO für den Antrag
2 ZPO international zuständig. 21
2 ZPO ergibt sich im Streitfall aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 ZPO. 23 aa)
2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
2 ZPO sind die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. 24 bb) Die Vorschrift des § 1025 Abs. 2 ZPO regelt damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für - unter anderem - das Verfahren
Komm.ZPO/Münch aaO § 1025 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; Voit in Musielak/Voit aaO § 1062 Rn. 1, § 1025 Rn. 5; aA Kröll, IHR 2005, 142, 144). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, bei der Einbeziehung von § 1032 Abs. 2 ZPO in § 1025 Abs. 2 ZPO handle es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, dringt sie damit nicht durch. Zwar wird in der Gesetzesbegründung nur auf die Schiedseinrede in Klageverfahren vor den staatlichen Gerichten gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom
diesem Übereinkommen delokalisiert statt (vgl. Kern, Schiedsgericht und Generalklausel, 2017, S. 62, 78; Bertolini, Die Durchsetzung von ISDS-Entscheidungen in Deutschland, 2019, S. 92; Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 16 f.; Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren,
1 Satz 1 ZPO können die Parteien eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt (§ 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bis zu einer solchen Bestimmung besteht ein Schwebezustand ohne die Möglichkeit einer territorialen Anknüpfung. Für diesen Schwebezustand gilt die Regelung in § 1025 Abs. 2 Fall 2 ZPO (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1025 Rn. 24). 32 Ein solcher - vorübergehender - Schwebezustand liegt im Streitfall nicht vor. Bei einem ICSID-Schiedsverfahren wird kein Schiedsort, sondern allein ein Tagungsort bestimmt. Eine spätere Bestimmung des Schiedsorts durch das Schiedsgericht scheidet damit von vornherein aus. 33 dd) Die Regelung des § 1025 Abs. 2 ZPO ist aber, jedenfalls soweit sie auf die Bestimmung des § 1032 ZPO verweist, entsprechend anzuwenden, wenn es keinen inländischen Schiedsort gibt (ähnlich BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 48. Edition [Stand 1. September 2022], § 1032 Rn. 39; ablehnend BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1062 Rn. 2.4 mwN). 34
1 ZPO sind die Vorschriften des
1 ZPO sowie das hier maßgebliche Feststellungsverfahren
2 ZPO, eröffnet die Vorschrift des § 1025 Abs. 2 ZPO - wie bereits dargestellt - einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; Voit in Musielak/Voit aaO § 1025 Rn. 5 bis 7). 37 (
dem Weltbankübereinkommen für Investitionsstreitigkeiten, 1972, S. 183 bis 192 mwN). 39 (d) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Art. 2 Abs. 2 InvStreitBeilG im Zuge der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts durch Gesetz vom
wie vor allein die postarbitrale Phase
Erlass des Schiedsspruchs regelt und die insoweit angeordnete entsprechende Anwendung von Vorschriften des
2 ZPO zeigt sich die insoweit vorhandene Regelungslücke des § 1025 Abs. 2 ZPO auch bei einem Blick auf die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in § 1062 Abs. 1 und 2 ZPO, die mit der Abgrenzung allein vom inländischen Schiedsort einen im Grundsatz globalen Anwendungsbereich eröffnen. 43 Die Vorschrift des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO regelt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, für Entscheidungen über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 ZPO). Besteht in diesem Fall kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht (§ 1062 Abs. 2 ZPO). 44 Diese Regelung spricht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit dafür, dass § 1025 Abs. 2 ZPO für die internationale Zuständigkeit - wie § 1062 Abs. 2 ZPO für die örtliche Zuständigkeit - trotz des positiv anknüpfenden Wortlauts ("im Ausland", "noch nicht bestimmt") immer dann (entsprechend) anwendbar ist, wenn "kein deutscher Schiedsort" besteht. 45 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im Zweifel, wenn besondere Zuständigkeitsregeln fehlen, mittelbar aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (so genannte "Doppelfunktionalität"; zu § 32 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 [juris Rn. 23] - Cambridge Institute, mwN; allgemein Roth in Stein/Jonas aaO Vor § 12 Rn. 32, 32b; Zöller/Schultzky aaO § 1 Rn. 8). Soweit
diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es
deutschem Recht auch international zuständig (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 12 Rn. 90). 46 § 1025 Abs. 2 ZPO enthält zwar eine besondere Vorschrift für die internationale Zuständigkeit. Die Regelung ist aber im Einklang mit § 1062 Abs. 2 ZPO auszulegen. Sieht § 1062 Abs. 2 ZPO in Fällen, in denen - wie hier - "kein deutscher Schiedsort" besteht, für das Feststellungsverfahren des § 1032 Abs. 2 ZPO grundsätzlich hilfsweise eine örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts vor, offenbart eine für diesen Fall fehlende internationale Zuständigkeit eine planwidrige Regelungslücke. 47
den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGH, GRUR 2020, 429 [juris Rn. 34] - Sportwetten in Gaststätten). So liegt es hier. 48
dem Willen des Gesetzgebers, der sich im Gesetzeswortlaut manifestiert hat, sollten die deutschen Gerichte in den in § 1025 Abs. 2 ZPO aufgeführten Fällen auch dann angerufen werden können, wenn das Schiedsverfahren im Ausland stattfindet (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 31). Das darin zum Ausdruck kommende Interesse an einer globalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in den genannten Fällen ist bei delokalisierten Schiedsverfahren
dem ICSID-Übereinkommen ebenso gegeben wie bei Schiedsverfahren mit Schiedsort im Ausland. Das zeigt sich insbesondere an der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Regelung des § 1032 Abs. 1 ZPO zur Schiedseinrede in Klageverfahren vor dem staatlichen Gericht. Diese Einrede mit der möglichen Folge der Unzulässigkeit der Klage wird im Fall von ICSID-Schiedsverfahren ebenfalls erst über eine entsprechende Geltung des § 1025 Abs. 2 ZPO eröffnet. Könnte die Einrede der (ICSID-)Schiedsvereinbarung vor dem staatlichen Gericht mangels Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 ZPO (über § 1025 Abs. 2 ZPO) nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, widerspräche das dem Sinn und Zweck von Schiedsvereinbarungen auch im Anwendungsbereich des ICSID-Übereinkommens. 49 3. Der Antrag
2 ZPO ist rechtzeitig beim Oberlandesgericht gestellt worden. 50 a) Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Antrags
2 ZPO, der bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. BGH, Beschluss vom
2 ZPO ist auch statthaft. Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11] mwN). Diese Prüfung kann das staatliche Gericht im vorliegenden Kontext auch mit Blick auf das bereits zuvor eingeleitete ICSID-Schiedsverfahren, das
1 ICSID-Übereinkommen eine echte Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine Zuständigkeit vorsieht, vornehmen. Die Sperrwirkung des ICSID-Schiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten (dazu C I 4
dem ICSID-Übereinkommen unterlägen zwar grundsätzlich nicht der Kontrolle nationaler Gerichte. Dies berühre die Statthaftigkeit des Antrags
2 ZPO jedoch nicht, weil der Senat nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Schiedsklage entscheide, sondern über die Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung - hier durch die auch unionsrechtliche Vorschrift des Art. 26 ECV - als Grundlage des Schiedsverfahrens vorliege. 54 Dass Grundlage des Verfahrens die Regelung des Internationalen Wirtschaftsrechts im Bereich des Investitionsschutzes auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrags sei, stehe der Befassung mit dem Anliegen des Antragstellers aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht entgegen. Einer Entscheidung
2 ZPO stehe auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keine Ausführungen zu den nationalen Verfahrensvorschriften und deren Anwendbarkeit im Falle eines ICSID-Schiedsverfahrens gemacht habe. Es sei Sache des nationalen Gerichts, dem Unionsrecht durch entsprechende Auslegung seiner Rechtsnormen zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Gerade da § 1032 Abs. 2 ZPO eine der Verfahrensökonomie dienende Vorschrift darstelle, sei die frühzeitige Feststellung der hier gegebenen unionsrechtlichen Unwirksamkeit der Schiedsabrede in diesem Verfahren zu treffen. Das hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 55 b) Ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist allerdings grundsätzlich jedenfalls ab Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens durch die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts
dem insoweit vorrangigen, weil spezielleren Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen gesperrt. 56 aa) Das völkerrechtliche ICSID-Übereinkommen nimmt in der deutschen Rechtsordnung aufgrund des Zustimmungsgesetzes von 1969
2 Satz 1 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Den Vertragsbestimmungen wird durch den Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Geltung verliehen (vgl. BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 45 f.]; von Arnauld, Völkerrecht,
Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Im Rahmen geltender methodischer Grundsätze ist daher von mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes grundsätzlich eine völkerrechtsfreundliche zu wählen (BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 71] mwN; von Arnauld aaO Rn. 517, 525 f.; BeckOK.GG/Pieper aaO Art. 59 Rn. 38, 44). Hieraus folgt indes keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung jeder Bestimmung des Völkerrechts (BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 69]). 57 bb) Das ICSID-Übereinkommen weist ein geschlossenes Rechtssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Während
dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, der arbitralen Phase während des Schiedsverfahrens als auch der postarbitralen Phase
Erlass des Schiedsspruchs die staatlichen Gerichte zur Kontrolle und zur Unterstützung des Schiedsverfahrens angerufen werden können (vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 ZPO) und die Letztentscheidungskompetenz haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11]; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 17 mwN), weicht das ICSID-Übereinkommen von einer solchen Einbindung der staatlichen Gerichte bewusst ab. 58 cc) Zur Klärung der Frage der Zuständigkeit des Zentrums im Sinne von Art. 25 ICSID-Übereinkommen und dem folgend der Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist jedenfalls ab der Registrierung eines ICSID-Schiedsverfahrens - hier am 2. Februar 2021 - gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen allein das Schiedsgericht das kompetente Forum. 59
1 Satz 1 ICSID-Übereinkommen erstreckt sich die Zuständigkeit des Zentrums auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die Parteien schriftlich eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem Zentrum zu unterbreiten. 60 Ab Einreichung des Schiedsantrags (Art. 36 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen) bis zu dessen Registrierung obliegt dem Generalsekretär des Zentrums
3 Satz 1 ICSID-Übereinkommen die Vorprüfung, ob die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums
Escher, RIW 2001, 20, 23 f.; Escobar in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 36 Rn. 4.23, 4.35; Kern aaO S. 60 mwN; Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 76 f.). Die Befugnis des Generalsekretärs, die Registrierung zu verweigern, ist dabei so eng definiert, dass sie nicht in die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts eingreift (vgl. von Wobeser in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 41 Rn. 4.184). 61 Diese Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts wird durch Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen begründet, wonach das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheidet. Es kann dabei ungeachtet einer positiven Vorprüfung des Generalsekretärs die Zuständigkeit des Zentrums noch verneinen (vgl. Pirrung aaO S. 94 f., 97; Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 77 mwN; von Wobeser in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 41 Rn. 4.184). In einem solchen Fall bleibt es bei der wirksamen Bildung des Schiedsgerichts, auch wenn die Wirksamkeit der Einwilligung der Parteien zum ICSID-Schiedsverfahren in Streit steht und sie sich als unwirksam herausstellen sollte (vgl. Kriebaum in Schreuer's Commentary on the ICSID Convention, 3rd ed., Art. 41 Rn. 7 f.). Die Entscheidung, ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 25 ICSID-Übereinkommen erfüllt sind, liegt mithin
Nr. 6 Abs. 2 Rules of Procedure for the Institution of Conciliation and Arbitration Proceedings gilt ein ICSID-Schiedsverfahren als eingeleitet, sobald es registriert wird. Ob Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen schon in dem Zeitraum von der Stellung des Schiedsantrags bis zu dessen Registrierung Anwendung findet, bedarf im Streitfall wegen der bereits erfolgten Registrierung keiner Entscheidung. 63
3 Satz 1 ICSID-Übereinkommen von der Antragstellung bis zur Registrierung und findet darin ihren Abschluss. Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 25 ICSID-Übereinkommen durch das Zentrum und das Schiedsgericht ist daher die Registrierung; spätere Änderungen sind unbeachtlich (vgl. Banifatemi/Edson in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 25 Rn. 2.09 mwN; Kriebaum in Schreuer's Commentary on the ICSID Convention aaO Art. 41 Rn. 83 bis 85). 64 Auch Sinn und Zweck des Übereinkommens, das auf eine möglichst weitreichende Entkoppelung von dem nationalen Recht und den staatlichen Gerichten angelegt ist (vgl. Pearsall in Fouret aaO S. 117, 118; Sasson in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 62 Rn. 7.04; Happ in Schütze aaO XV. Kapitel, Abschnitt II Rn. 13; Kern aaO S. 65; Kröll, NJW 2023, 819, 820), spricht für eine lückenlose Entscheidungsbefugnis innerhalb des ICSID-Systems ab Antragstellung oder jedenfalls ab Verfahrenseinleitung. 65 Anders als für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 [juris Rn. 10] mwN; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290; zur entsprechenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Melis in Kronke/Melis/Kuhn aaO Teil P Rn. 279), gibt es bei ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich keine
trägliche Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch staatliche Gerichte und damit keine staatsgerichtliche Letztentscheidungskompetenz. Die Zuständigkeitsprüfung ist
den spezielleren und daher grundsätzlich vorrangigen Regelungen des ICSID-Übereinkommens ausschließlich im Rahmen des Schiedsverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. Pirrung aaO S. 116; Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 74; Berger, SchiedsVZ 2017, 282, 290; Raeschke-Kessler, SchiedsVZ 2018, 1, 6; Kröll, NJW 2023, 819, 820 f.; Seelmann-Eggebert, SchiedsVZ 2023, 32, 36; Steinbrück/Krahé, IPRax 2023, 36, 38). Damit ist auch dem vom Gesetzgeber bei der Schiedsverfahrensreform als selbstverständlich erachteten Vorrang völkerrechtlicher Verträge (vgl.BT-Drucks. 13/5274, S. 31) Genüge getan. 66 dd) Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht danach bei einer isolierten Betrachtung der Bestimmungen des ICSID-Übereinkommens dem Verfahren
2 ZPO aufgrund des bereits eingeleiteten Schiedsverfahrens entgegen. Das Schiedsverfahren ist ausweislich der auf der Webseite des ICSID (icsid.worldbank.org) verfügbaren Datenbank am 2. Februar 2021 mit dem Aktenzeichen ICSID ARB/21/4 registriert und damit eingeleitet worden, während der Antrag
2 ZPO erst im Mai 2021 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. 67
2 ZPO in der besonderen Konstellation des Streitfalls eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens
dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV jedoch wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - ausnahmsweise nicht entgegen. 69 aa)
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspringt das Unionsrecht einer autonomen Quelle, den Verträgen, und hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht sowohl gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten als auch gegenüber dem Völkerrecht (vgl. EuGH, Gutachten vom
ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen,
der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist im Intra-EU-Kontext eine staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs im
gelagerten Vollstreckbarerklärungsverfahren aus unionsrechtlichen Gründen - entgegen der Regelungssystematik des ICSID-Übereinkommens - zwingend geboten (dazu C I 4 c c [1]). Dann jedoch gebietet es der Effektivitätsgrundsatz ("effet utile"), bei der Entscheidung über die Statthaftigkeit eines vorgelagerten Rechtsbehelfs wie § 1032 Abs. 2 ZPO die insoweit entgegenstehende Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen - die über das Zustimmungsgesetz einfaches Bundesrecht darstellt - unangewendet zu lassen, um so dem Unionsrecht frühestmöglich zur Wirksamkeit zu verhelfen (dazu C I 4 c c [2]). 73
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine gerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs in einer Intra-EU-Investor-Staat-Konstellation wie hier im
gelagerten Vollstreckbarerklärungsverfahren zwingend erforderlich. 74 (a) Die Entscheidungen "European Food" und "Romatsa" verdeutlichen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine Rechtsprechungskompetenz
, 344 AEUV für die
gelagerte Phase der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als durch das ICSID-Übereinkommen unberührt sieht. Ungeachtet des
, 54 ICSID-Übereinkommen vorgesehenen vollständigen Ausschlusses einer Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs durch die nationalen Gerichte seien diese verpflichtet, einen mit dem Unionsrecht unvereinbaren Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und dürften ihn folglich keinesfalls vollstrecken (vgl. EuGH, BeckRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - Romatsa; vgl. auch EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; zur Aufhebung eines Intra-EU-ICSID-Schiedsspruchs vgl. Cour de Cassation du Grand-Duché de Luxembourg, Urteil vom 14. Juli 2022 - CAS-2021-00061 Rn. 26 bis 40 und 43, www.italaw.com/sites/default/files/case-documents/italaw170526.pdf - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023). 75 (b) Einer solchen unionsrechtlich gebotenen
gelagerten Kontrolle von ICSID-Schiedssprüchen im Intra-EU-Kontext steht die Regelung des Art. 2 Abs. 4 InvStreitBeilG nicht entgegen, wonach der Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, nur abgelehnt werden kann, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren
52 ICSID-Übereinkommen aufgehoben worden ist. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (oben Rn. 69) gebietet es, diese nationale Vorschrift im Intra-EU-Kontext als entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. 76
gelagerte Kontrolle von ICSID-Schiedssprüchen durch die deutschen Gerichte mithin aus unionsrechtlichen Gründen ungeachtet der Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen und des Art. 2 Abs. 4 InvStreitBeilG zwingend geboten, ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts
dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") auch auf das vorgelagerte Feststellungsverfahren
2 ZPO zu erstrecken und dessen Statthaftigkeit zu bejahen. 77 (a) Der Grundsatz der Effektivität fordert
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dies ist unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteil vom
teilen vgl. Steinbrück, Die Unterstützung ausländischer Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte, 2009, S. 347 bis 350). Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag
2 ZPO entfaltet für die (nationalen) staatlichen Gerichte Bindungswirkung in
folgenden gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Verfahren der Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung
bis 1061 ZPO und in Klageverfahren mit Blick auf die Schiedseinrede
OK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1032 Rn. 42; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer aaO § 1032 Rn. 24, § 1040 Rn. 4 und § 1059 Rn. 39). Den Parteien eröffnet der Rechtsbehelf des § 1032 Abs. 2 ZPO eine Möglichkeit, Zeit und Kosten zu sparen, wenn beispielsweise das Schiedsverfahren bei Feststellung der Unzulässigkeit gar nicht eingeleitet oder nicht weiterbetrieben, das Schiedsgericht von der Unzulässigkeit überzeugt oder jedenfalls das spätere gerichtliche Verfahren durch das feststehende Ergebnis vereinfacht und beschleunigt wird. 79 (c) Der einer Anwendung des § 1032 Abs. 2 ZPO mit diesen Wirkungen entgegenstehende Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen muss in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren unangewendet bleiben (vgl. Steinbrück/Krahé, IPRax 2023, 36, 41; kritisch Wilske/Markert/Ebert, SchiedsVZ 2022, 111, 130), um so dem Unionsrecht zu einem frühen Zeitpunkt zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. 80 Die vom deutschen Gesetzgeber mit § 1032 Abs. 2 ZPO beabsichtigte vorgezogene Kontrolle kann im Intra-EU-Kontext die aus unionsrechtlichen Gründen auch im Rahmen eines ICSID-Schiedsverfahrens erforderliche
gelagerte Kontrolle (vgl. EuGH, BeckRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - Romatsa; oben Rn. 73 bis 75) bindend vorwegnehmen. Eine Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
2 ZPO verhindert aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung die (spätere) Vollstreckbarerklärung eines ICSID-Schiedsspruchs in Deutschland. 81 Eine Anwendung des § 1032 Abs. 2 ZPO trägt darüber hinaus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung,
der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 52] - PL-Holdings). 82 Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich keine unionsrechtliche Pflicht, einen innerstaatlichen Rechtsbehelf sui generis auf Unzulässigkeitserklärung des Schiedsverfahrens zu schaffen, übersieht sie, dass im nationalen Recht mit § 1032 Abs. 2 ZPO ein solcher Rechtsbehelf bereits vorgesehen ist, der über § 1025 Abs. 2 ZPO auch anwendbar ist. 83 (d) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird nicht durch eine unzulässige Auslegung des nationalen Rechts contra legem erreicht (zu dieser Grenze vgl. EuGH, EuZW 2016, 57 [juris Rn. 32] - Klausner Holz; EuGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, NZA 2021, 333 [juris Rn. 67] - M. V. u.a., mwN; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 [juris Rn. 36] = WRP 2021, 1290 - Flaschenpfand III, mwN). Die Statthaftigkeit des Antrags
2 ZPO ergibt sich bei der unionsrechtlich gebotenen Unanwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen (zum Anwendungsvorrang des Unionsrecht siehe oben Rn. 69) aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 1032 Abs. 2 ZPO. Die Regelungen in Art. 2 f. InvStreitBeilG erfassen insofern allein die
gelagerte Phase
Erlass des ICSID-Schiedsspruchs; Aussagen zu der vorgelagerten Phase und der Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 ZPO lassen sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. 84 d) Der Vorrang des Unionsrechts vor Art. 41 ICSID-Übereinkommen ist nicht ausnahmsweise
1 AEUV ausgeschlossen. 85 aa)
1 AEUV werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem
ihrem Wortlaut im Streitfall nicht direkt anwendbar. Für den Antragsteller ist als Gründungsmitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der
den in der Vorschrift genannten maßgeblichen Zeitpunkten geschlossen wurden, aber einen Sachbereich betreffen, für den die Union erst später durch Kompetenzzuwachs zuständig geworden ist, scheidet
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus (vgl. EuGH, Urteil vom
folgend in den Verträgen von Nizza und Lissabon nicht mehr verändert, obwohl Kompetenzverlagerungen durch die Entwicklungen der Zuständigkeiten der Union jeweils bekannt waren. Dennoch wurde eine Kompetenzverlagerung auf die Union nicht als weiterer möglicher Anknüpfungszeitpunkt normiert (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 123 bis 125 - PPU). 88 5. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag
2 ZPO ist gegeben. 89
2 ZPO setzt wie jeder prozessuale Rechtsbehelf ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]). Die (
folgende) Bildung des Schiedsgerichts lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag
2 ZPO nicht entfallen. Das Gesetz geht in § 1032 Abs. 2 und 3 ZPO bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und des schiedsrichterlichen Verfahrens aus (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11] mwN; zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis bei zwischenzeitlichem Erlass eines Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom
2 ZPO ist auch nicht objektiv sinnlos; es erschöpft sich vor allem nicht in der Erstattung eines Rechtsgutachtens, sondern entfaltet rechtliche und faktische Wirkungen. Insbesondere verhindert eine Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
2 ZPO die spätere Vollstreckbarerklärung eines ICSID-Schiedsspruchs in Deutschland (siehe oben Rn. 80). 93 Von einer vorgelagerten Feststellungsentscheidung eines deutschen obersten Gerichts kann darüber hinaus eine starke Signalwirkung für andere an Unionsrecht gebundene staatliche Gerichte in Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgehen (vgl. Scheu/Nikolov, Arbitration International 2020, 253, 267 bis 269). Auch in Drittländern kann eine solche Entscheidung in Vollstreckbarerklärungsverfahren trotz der in Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen vorgesehenen Bindungswirkung eines ICSID-Schiedsspruchs über die "doctrine of comity" (auch "gegenseitiger hoheitlicher Respekt", vgl. dazu Gibbons/Myers/Dolzer, RIW 2004, 899; Späth, IPrax 2006, 184 und 185 f.) Überzeugungskraft entfalten (vgl. US District Court for the District of Columbia, Beschluss vom
COM [2022] 523 final vom
2Unterabsatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 258 f. AEUV führen kann (vgl. von Marschall, RIW 2022, 228, 230; van der Beck aaO S. 262 f., 266; vgl. auch Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 162 f.). 96 Gegen eine jedenfalls faktisch-mittelbare Auswirkung auf Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren lässt sich auch nicht einwenden, Schiedsgerichte seien einer unionsrechtlich begründeten Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung per se unzugänglich. Im Schiedsverfahren Green Power Partners vs. Spanien hat ein
den Schiedsregeln des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer (SCC) gebildetes Schiedsgericht einstimmig die Zustimmung eines Mitgliedstaats zur Schiedsvereinbarung
ECV in einem Intra-EU-Streit wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für unwirksam erachtet und dementsprechend seine Zuständigkeit verneint (vgl. Schiedsspruch vom
2 ZPO ist auch begründet. Das Schiedsverfahren ist mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Investitionsstreitigkeiten im Intra-EU-Kontext nicht anwendbar ist (dazu C II 3 und 4). Die Schiedsvereinbarung kann auch nicht auf Art. 25 ICSID-Übereinkommen gestützt werden (dazu C II 5). 98 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag zu 1 sei begründet, weil es an einer wirksamen Schiedsklausel fehle. Die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 und 4 ECV sei in Intra-EU-Streitigkeiten
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem Unionsrecht unvereinbar. Schiedsverfahren
dem ICSID-Übereinkommen unterlägen allerdings grundsätzlich nicht der Kontrolle durch die nationalen Gerichte. Über eine etwaige fehlende Zustimmung des Antragstellers aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit hätte gemäß Art. 26 und 41 ICSID-Übereinkommen ausschließlich das Schiedsgericht im Wege der Kompetenz-Kompetenz zu entscheiden. Dadurch würde aber das Schiedsgericht letztverbindlich über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts entscheiden, was dem Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofs entgegenstehe. 99 Dies gelte auch für Schiedsverfahren mit Schiedsort außerhalb der Europäischen Union und für ICSID-Schiedsverfahren.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei der Energiecharta-Vertrag selbst ein Rechtsakt der Union. Das Schiedsgericht habe daher - unabhängig von den konkret vereinbarten Schiedsregeln und damit auch
dem ICSID-Übereinkommen - das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden, obwohl es nicht zum Gerichtssystem der Europäischen Union gehöre. Dadurch sei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht mehr gewährleistet. Für dessen Effektivität müsse es möglich sein, die Vorfrage der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht vorab geltend zu machen. Angesichts der ähnlichen Sachverhalte sei es unerheblich, dass der Energiecharta-Vertrag ein multilaterales Abkommen und kein bilaterales Investitionsschutzabkommen wie in der Entscheidung in der Rechtssache "Achmea" sei. 100 Die Beteiligung des Gerichtshofs sei durch ein mögliches Aufhebungsverfahren
Die Norm finde hier mangels inländischen Schiedsspruchs aber ohnehin keine Anwendung. Bei der danach nur möglichen Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Inland bleibe der möglicherweise unionsrechtswidrige Schiedsspruch existent und eine wirksame Grundlage für eine Vollstreckung im Ausland. Das hält der rechtlichen
prüfung stand. 101
dem Parteiwillen insbesondere
O S. 176). 102 3.
der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen,
der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entsprechende Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - PL Holdings; RIW 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - Romatsa; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]). 103 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsprechung damit begründet, dass eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nicht beeinträchtigen darf. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert,
dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten
dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Gerichtssystem geschaffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10]). 104 b) Diese Rechtsprechung ist im Streitfall zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 bis 4 ECV (auch) Bestimmungen des Völkerrechts darstellen. Der Energiecharta-Vertrag weist
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Doppelnatur als völkerrechtliches Abkommen sowie als Rechtsakt der Union auf, weil die Union selbst Vertragspartei des Abkommens ist (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135). 105 4. Der Streitbeilegungsmechanismus in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV verstößt
diesen Grundsätzen für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren wie im Streitfall gegen das Unionsrecht. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Antragstellers zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 28]; Oberster Gerichtshof von Litauen, EuZW 2022, 567 Rn. 79). 106 a) Dem stehen keine anderslautenden tatbestandlichen Feststellungen entgegen. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass beide Parteien der ICSID-Streitbeilegung zugestimmt hätten und der Antragsteller ein sogenanntes stehendes Angebot
3 ECV abgegeben habe, wird damit allein die tatsächliche Sachlage referiert, aber nicht die streitige Frage der Wirksamkeit des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 ECV berührt. Letzteres stellt vielmehr eine Rechtsfrage dar. 107 b) Ob die einem Investor in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hängt
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstens davon ab, ob sich die Streitigkeiten, über die das Schiedsgericht zu erkennen hat, auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen können. Bejahendenfalls kommt es zweitens darauf an, ob das Schiedsgericht als ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann, oder ob drittens der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, die gewährleistet, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, eventuell im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden könnten (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 39, 43 und 50] - Achmea; RIW 2021, 661 [juris Rn. 48, 51 und 54] - Komstroy; BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 11] mwN; Scheu/Nikolov, Arbitration International 2020, 253, 256 f.). 108 Diese Rechtsprechung findet auch auf Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren
dem ICSID-Übereinkommen Anwendung. Der Gerichtshof der Europäischen Union differenziert nicht zwischen den einzelnen Schiedsregeln, die Art. 26 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a bis c ECV zur Auswahl stellt und die auch ein ICSID-Schiedsverfahren umfassen (vgl. EuGH, Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20, 25 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; so auch Steinbrück/Krahé, IPRax 2023, 36, 40 f.; ebenso schon van der Beck aaO S. 270 f., 393). Aus den Entscheidungen in den Rechtssachen "European Food" und "Romatsa" ergibt sich zudem eindeutig, dass sich die Rechtsprechung gerade auch auf ICSID-Schiedsverfahren bezieht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - Romatsa). Soweit in diesen Entscheidungen formuliert worden ist, die Zustimmung des Staats sei "nunmehr gegenstandslos" (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 40 - Romatsa), ist dies allein der Besonderheit der dortigen Fallkonstellation geschuldet, namentlich des späteren Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union; daraus folgt keine Beschränkung der Rechtsprechung mit Blick auf Schiedsverfahren
dem ICSID-Übereinkommen. 109 c)
diesen Maßstäben ist der Streitbeilegungsmechanismus gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV im Streitfall unionsrechtswidrig. 110 aa) Das ICSID-Schiedsgericht hat im zugrundeliegenden Investitionsstreit in der Sache (auch) Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. 111 Das ICSID-Schiedsgericht entscheidet gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ICSID-Übereinkommen (einer Kollisionsnorm, vgl. Lörcher, SchiedsVZ 2005, 11, 17) in der Sache vorrangig
den von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Hat die staatliche Streitpartei ihre Einwilligung in die Zuständigkeit des Zentrums in einem bi- oder multilateralen Investitionsschutzabkommen erklärt, wird das Schiedsgericht in erster Linie die hierin niedergelegten Rechtsnormen zu berücksichtigen haben (vgl. Escher, RIW 2001, 20, 24; Schöbener/ Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 101 f.). Die Antragsgegnerin hat ihre Schiedsklage
den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf Verletzungen von Verpflichtungen gemäß Teil III des Energiecharta-Vertrags gestützt.
6 ECV entscheidet ein
4 ECV gebildetes Schiedsgericht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem Energiecharta-Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. 112 Der Energiecharta-Vertrag weist
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Doppelnatur als völkerrechtliches Abkommen sowie als Rechtsakt der Union auf, weil die Union selbst Vertragspartei des Abkommens ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht danach in der Sache jedenfalls auch
unionsrechtlichen und nicht allein
völkerrechtlichen Vorschriften (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135). 113 bb) Ein ICSID-Schiedsgericht gehört
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Gerichtssystem der Union, weil es kein vorlageberechtigtes Gericht ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - Romatsa; zu einem UNCITRAL-Schiedsgericht
dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497). 114 cc) Ein ICSID-Schiedsspruch unterliegt
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Blick auf Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen keiner ausreichenden Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142 bis 144] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 37 bis 39 - Romatsa). 115 Die
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausnahmsweise auch bei ICSID-Schiedssprüchen erforderliche (eingeschränkte) Kontrolle im Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. oben Rn. 73 bis 75) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch wird lediglich ein Gleichklang mit Investitionsschiedssprüchen
anderen Schiedsregeln erreicht, bei denen eine solche eingeschränkte Kontrolle jedoch ebenfalls nicht genügt (zu einem UNCITRAL-Verfahren
dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 54 bis 59] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497). 116 5. Die Schiedsvereinbarung kann nicht auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ICSID-Übereinkommen gestützt werden. Das ICSID-Übereinkommen selbst begründet keine eigene Schiedsvereinbarung und enthält auch nicht die nötige Zustimmung (vgl. Banifatemi/Edson in Fouret/Gerbay/Alvarez aaO Art. 25 Rn. 2.76; Escher, RIW 2001, 20, 23; Kryvoi aaO Rn. 38; Pirrung aaO S. 74). In Absatz 7 der Präambel des ICSID-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten erklärt, dass allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat nicht dessen Verpflichtung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen. Danach setzt auch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ICSID-Übereinkommen zur Zuständigkeit des Zentrums eine schriftliche Einwilligung voraus (vgl. auch Art. 25 Abs. 4 Satz 3 ICSID-Übereinkommen, wonach die in diesem Artikel vorgesehene Notifikation nicht die
Absatz 1 erforderliche Zustimmung darstellt; Escher, RIW 2001, 20, 23). Dementsprechend enthält Art. 26 Abs. 5 Buchst. a Fall 1 ECV die deklaratorische Feststellung, dass die Zustimmung des Gaststaats
3 ECV und die Zustimmung des Investors
4 ECV so angesehen werden, als erfüllten sie das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II (Art. 25 bis 27) des ICSID-Übereinkommens. 117 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
2 ZPO die Unzulässigkeit des ICSID-Schiedsverfahrens feststellen lassen kann, betrifft hingegen das nationale Verfahrensrecht und obliegt nicht der Auslegung durch den Gerichtshof. 120
vollziehbar und daher objektiv willkürlich ist (BVerfGE 154, 17 [juris Rn. 112]; zur vorliegenden Konstellation vgl. Steinbrück/Krahé, EuZW 2022, 357, 360 f.). Bei der Kompetenzverteilung ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten zu beachten (vgl. dazu BVerfGE 154, 17 [juris Rn. 119, 123]). 122
VZ 2022, 111, 128 f.; kritisch Schwalb/Weiler, SchiedsVZ 2022, 38 f.; für Ultra-vires-Akt Lavranos/Lath/Varma, SchiedsVZ 2023, 38, 42 f.). Der Tenor der Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy" umfasst entsprechend den Vorlagefragen allein die Auslegung des Begriffs der Investition in Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 ECV; nur hierauf erstreckt sich auch die Bindungswirkung (vgl. Wegener in Calliess/Ruffert aaO Art. 267 AEUV Rn. 50). Damit sind dem Gerichtshof der Europäischen Union weitere Ausführungen im Rahmen eines obiter dictums indes nicht versagt gewesen. 126 Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union
folgend wiederholt auf seine Ausführungen in der Rechtssache "Komstroy" Bezug genommen und diese dadurch unabhängig vom konkreten Sachverhalt des damaligen Vorlageverfahrens bestätigt. Insbesondere hat er in seinem Gutachten 1/20 zu Art. 26 ECV unabhängig von einer konkreten Schiedsordnung pauschal auf die Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy" verwiesen (Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta). 127 cc) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auch nicht über Art. 351 Abs. 1 AEUV und den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hinweggesetzt, dass die Mitgliedstaaten und nicht der Gerichtshof Unvereinbarkeiten zwischen internationalen Übereinkünften und dem Unionsrecht beheben müssen. Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV hat der Gerichtshof mit Blick auf die erforderliche enge Auslegung der Ausnahmevorschrift
vollziehbar abgelehnt (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - PPU; oben Rn. 84 bis 87). 128 dd) Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen auch nicht gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) oder das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. II 1985 S. 926;
folgend "WVK"), insbesondere Art. 27 WVK. Danach kann sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrags zu rechtfertigen. 129
b WVK sind die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts darstellen, zwar auch auf Nichtparteien - wie die Europäische Union - anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-386/08, Slg 2010, I-1289 = EuZW 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - Brita, mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - C-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara Campaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - Laudamotion). Die Art. 26 f. WVK sind auch Teil des Völkergewohnheitsrechts. Die Mitgliedstaaten haben aber durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet. Dementsprechend kann dem Unionsrecht widersprechendes Völkergewohnheitsrecht zwischen Mitgliedstaaten nicht bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 40 f.] mwN; Cour d'Appel de Paris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, RG-NR 20/13085 Rn. 90) und die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können sich nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 41]). 130
1 Satz 2 und Abs. 4 EUV auch bei der Kompetenzverteilung der Union zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten (dazu BVerfGE 154, 17 [juris Rn. 119, 123]). Die Entscheidungen des Gerichtshofs zu Intra-EU-Investitionsschiedsverfahren betreffen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von einerseits Staats- und andererseits Schiedsgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. 135
GH, Urteil vom
prüfung nicht stand. 141 2. Im Rahmen eines Antrags
2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11]). Aus diesem Prüfungsumfang folgt, dass als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag
2 ZPO eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgetragen werden muss (vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO,
2 ZPO umfasst. 146 4. Von der Mindestvoraussetzung einer jedenfalls behaupteten Schiedsvereinbarung kann nicht mit Blick auf die Besonderheiten von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens abgesehen werden. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts (vgl. oben Rn. 77) gebietet zwar eine möglichst frühe Prüfung der Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrags. Diese wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass der Rechtsbehelf des § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, sobald eine Schiedsvereinbarung vorliegt. 147 D. Die Rechtsbeschwerde ist danach hinsichtlich des Antrags zu 1 als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrags zu 2 ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben und der Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 148 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 149 E. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist auf 30 Mio. € festzusetzen. 150 Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Verfahrens
2 ZPO ist
ständiger Praxis des Senats auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 26] mwN; NJOZ 2023, 497 [juris Rn. 22]). 151 Ausgehend von dem in der Schiedsklage geltend gemachten Entschädigungsbetrag für die zwei Schiedsklägerinnen in Höhe von 1,4 Mrd. € hält der Senat bei Annahme einer paritätischen Beteiligung der Schiedsklägerinnen für den Antrag zu 1 einen Gegenstandswert von 140 Mio. € für angemessen (ein Fünftel von 700 Mio. € für die hiesige Antragsgegnerin als eine der beiden Schiedsklägerinnen). Für den Antrag zu 2 sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO
freiem Ermessen die Hälfte des Werts des Antrags zu 1, mithin weitere 70 Mio. €, anzusetzen und für den Gegenstandswert
1 GKG hinzuzurechnen.
2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens 30 Mio. €, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Höchstwert, führt die Zusammenrechnung
1 GKG zu keiner Erhöhung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2010 - II ZR 130/08, juris Rn. 1). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627622023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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