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BGH I ZR 57/21

KORE627632022 ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZR57.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20211216 I ZR 57/21 Beschluss vorgehend LG Dresden, 22. März 2021, Az: 8 S 487/19vorgehend AG Dresden, 1. November 2019, Az: 114 C 57

§ 322Abs.

2 ZPO ist nach der von den Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings, dass der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Rechnet der Kläger aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung auf, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist für

§ 322Abs.

2 ZPO kein Raum (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7 f.]). 10 2. Nach dem Vorstehenden hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Rechtskraft des vorangegangenen Versäumnisurteils einer Sachentscheidung im Streitfall nicht entgegensteht. 11

  1. a)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Rechtskraft des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden nach § 322 Abs. 1 ZPO auf die dort klageweise geltend gemachte Teil-Schadensersatzforderung in Höhe von 987,44 € beschränkt. 12 Da das stattgebende Versäumnisurteil in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen wurde, ist zur Bestimmung des Streitgegenstands ergänzend auf das dortige Klagevorbringen abzustellen (vgl. BGHZ 124, 164, 166 [juris Rn. 13] sowie oben Rn. 8). Der Beklagte (und Kläger des Vorverfahrens) hatte nur einen Teil seiner Schadensersatzforderung klageweise geltend gemacht, nämlich 987,44 €. Zwar ist der dortigen Klageschrift zu entnehmen, dass er den geforderten Betrag aus einer Verrechnung seiner Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 3.400,66 € mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin (und dortigen Beklagten) ermittelt hatte. Aus dem damit hergestellten Zusammenhang der eingeklagten Summe mit dem behaupteten Gesamt-Schadensersatzanspruch folgt entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten allerdings nicht, dass das Amtsgericht mit dem Versäumnisurteil auch über den gesamten Schadensersatzanspruch des Beklagten und - aufgrund der Verrechnung des Beklagten - darüber hinaus über den Vergütungsanspruch der Klägerin rechtskräftig entschieden hätte. Streitgegenständlich war vielmehr nur der im Vorprozess eingeklagte Teil der Schadensersatzforderung des Beklagten, weshalb das Amtsgericht nach der zutreffend von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 374 Rn. 15) auch nur diesen Teil der Schadensersatzforderung im Wege des Versäumnisurteils zugesprochen hat. 13 Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (III ZR 16/60, BGHZ 34, 337) ergibt sich nichts Abweichendes. Auch dort hat der Bundesgerichtshof festgehalten, ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend mache, brauche grundsätzlich nicht zu erklären, dass er sich darüber hinausgehende Ansprüche vorbehalte, weil sich dies schon aus dem Grundsatz ergebe, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch, also nur bis zu der eingeklagten Höhe, ergreife (BGHZ 34, 337, 340 [juris Rn. 12]). Etwas anderes kann nach dieser Entscheidung allerdings dann gelten, wenn sich aus dem Prozessverhalten des Klägers, der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und dem Stand der Rechtsprechung ergibt, dass mit der Klage der ganze dem Kläger zustehende Anspruch geltend gemacht werden sollte und mit dem Urteil des Vorprozesses daher alle über den zugesprochenen Teil hinausgehenden Ansprüche abgewiesen wurden (BGHZ 34, 337, 341 f. [juris Rn. 14]). Hiermit ist die gegebene Konstellation indes nicht vergleichbar. 14
  2. b)Die Vorinstanzen sind weiter zutreffend davon ausgegangen, dass § 322 Abs. 2 ZPO im Streitfall weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter Heranziehung des Gedankens des § 322 Abs. 2 ZPO alle im Vorprozess genannten Forderungen (also sowohl die Schadensersatzforderung des Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin) durch die Verrechnung des Beklagten erloschen seien und dem Beklagten lediglich der übersteigende Schadensersatzanspruch in dem vom Amtsgericht Dresden tenorierten Umfang zustehe. Nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt

§ 322Abs.

2 ZPO voraus, dass der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7] mwN sowie oben Rn. 9). Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Landgericht Bezug genommen hat, richtig hervorgehoben hat, hat der hiesige Beklagte demgegenüber als Kläger des Vorverfahrens aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung aufgerechnet, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildete. In diesem Fall ist für

§ 322Abs.

2 ZPO kein Raum. Hat ein Kläger - wie hier - seine Forderung vor Klageerhebung verrechnet und nur den ihm danach zustehenden Restbetrag eingeklagt, liegt auf der Hand, dass sich das Gericht mit der Verrechnung nicht zu befassen hat und die Rechtskraft des Urteils die von der Verrechnung nicht erfassten (Teil-)Forderungen nicht berührt (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 8]). 15 c) Entgegen der Ansicht der Revision bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Korrektur unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 16 Die Revision macht geltend, die Klägerin habe sich treuwidrig verhalten, indem sie sich trotz ihres Wissens um die Parallelität der beiden Verfahren im Vorprozess nicht verteidigt und sehenden Auges ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen habe. Damit habe sie eine rechtskräftige und einheitliche Entscheidung über sämtliche Schadensersatz- und Vergütungsansprüche verhindert. Ihr sei es lediglich darum gegangen, den Eintritt der Rechtskraftwirkungen auf den Schadensersatzanspruch in Höhe von 987,44 € zu begrenzen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. 17 Abgesehen davon, dass sich die Revision damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Rechtsvortrag setzt, dem zufolge sich die materielle Rechtskraft des Versäumnisurteils gerade nicht auf den zugesprochenen Teil der Schadensersatzforderung des Beklagten beschränke und einer Sachentscheidung über die Vergütungsforderung der Klägerin im vorliegenden Verfahren entgegenstehe, ist dem Beklagten durch das Prozessverhalten der Klägerin im Vorprozess kein Nachteil entstanden. Insbesondere konnte er seine - nach Abzug des im Vorprozess ohne Begründetheitsprüfung zugesprochenen Teils - verbleibende Schadensersatzforderung im Wege der Aufrechnung gegen die streitgegenständliche Vergütungsforderung der Klägerin geltend machen und hat dies auch getan. Hätte der Beklagte eine endgültige Klärung der wechselseitigen Ansprüche herbeiführen wollen, hätte er im Vorprozess ergänzend eine negative Feststellungsklage dahingehend erheben können, dass der hiesigen Klägerin aus dem Umzugsvertrag kein weiterer Anspruch auf Vergütung zusteht. 18

  1. Soweit der Beklagte vorbringt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung seines im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs überspannt, ist seine Revision unzulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revisionszulassung sei "erforderlich …, soweit es die Rechtskrafterstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden vom 11.03.2019 … betrifft". Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage. 19 Zwar enthält die Entscheidungsformel keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796 [juris Rn. 13]; Urteil vom
  3. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f. [juris Rn. 18], insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; Beschluss vom
  4. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3, jeweils mwN). So liegt es hier. Der im Zusammenhang mit der Revisionszulassung erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf die Problematik der Rechtskrafterstreckung des vorangegangenen Versäumnisurteils stellt nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung dar. Auch liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kennzeichnet vielmehr einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, über den gesondert hätte entschieden werden können, nämlich die Zulässigkeit der Klage. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat, die materiell-rechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. BGH, NJW 1990, 1795, 1797 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom
  5. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 [juris Rn 18]; BGH, NJW 1998, 1138, 1139 f. [juris Rn. 18], jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom
  6. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 11 f. = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627632022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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