KORE627642019 ECLI:DE:BGH:2019:220719BIIIZR625.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20190722 III ZR 625/16 Beschluss § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 117 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 189 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 250 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Oktober 2016, Az: 6 U 113/15vorgehend LG Düsseldorf, 17. Juni 2015, Az: 16 O 284/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Erhebung von Gerichtskosten vom Insolvenzverwalter bei einem unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 18. Dezember 2018 (Kassenzeichen 780018153582) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Die Klägerin hatte von der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung von Geschäftsführungshonorar begehrt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung gegen das die Klageforderung zusprechende Urteil des Landgerichts hatte die Schuldnerin - vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Beschwerdeverfahren war nachfolgend durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden. Die streitgegenständliche titulierte Forderung war von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldet, aber vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten worden. 2 Da der Verwalter das Verfahren nicht aufnahm, erklärte die Klägerin ihrerseits dessen Aufnahme unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 (III ZR 204/12, BGHZ 195, 233). Der Aufnahmeschriftsatz wurde nur dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. 3 Mit Beschluss vom 29. November 2018 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und legte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem beklagten Insolvenzverwalter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Beschluss wurde ihm am 10. Dezember 2018 zugestellt. 4 Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2018 wurde für das Beschwerdeverfahren gemäß KV-Nr. 1242 zum GKG eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von insgesamt 1.092 € erhoben. 5 Gegen diese Kostenrechnung hat der Verwalter - nach Übermittlung des Aufnahmeschriftsatzes der Klägerin an ihn - Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, dass ihm durch die unterbliebene Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes vor Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit genommen worden sei, durch eine Rechtsmittelrücknahme Gerichtskosten - zumindest in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr - von der Insolvenzmasse abzuwenden, und bittet um Niederschlagung der Kosten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 6 1. Die Erinnerung ist zulässig. Der auf die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gerichtete Rechtsbehelf ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, BeckRS 9998, 15474 und vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, BeckRS 2002, 7447; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. September 2012, BeckRS 2013, 744; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 Rn. 54). Über die Erinnerung, deren wirksame Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466), entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats. 7 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Denn von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.