BGH, Beschluss vom 30.08.2018 – 5 StR 411/18 – Tötung des Opfers und Zerteilen der Leiche: Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe; Störung der Totenruhe Auf die Revision des…
KORE627652018 ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR411.18.0 BGH 5. Strafsenat 20180830 5 StR 411/18 Beschluss § 168 StGB, § 211 StGB vorgehend LG Leipzig, 5. März 2018, Az: 306 Js 6965/17 - 1 Ksnachgehend BGH, 14. August 2019, Az: 5 StR 403/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Tötung des Opfers und Zerteilen der Leiche: Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe; Störung der Totenruhe Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Geschehen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Auf die nur die Tatmotivation im Fall B.V. betreffende Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.
2 1. Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich der heimtückischen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktionierten Tötung C. (Fall B.II.) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 2. Hingegen haben die übrigen Schuldsprüche keinen Bestand.
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5 Soweit darüber hinaus in den Urteilsfeststellungen ausgeführt ist, dass der Angeklagte gehandelt hat, um „möglicherweise (unbewusst) auch den Frust und den Ekel über seine Lebenssituation, seinen sozialen Abstieg, den Verlust seiner Familie und seiner Ehefrau und gegebenenfalls auch den aktuellen Frust durch die Abweisung von M. abzureagieren“, vermochte sich das Landgericht von diesen Motiven ersichtlich nicht zu überzeugen. Hinzu tritt, dass bei lediglich unbewusster Beeinflussung die Annahme niedriger Beweggründe ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524).
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7 3. Der Wegfall eines Teils der Verurteilungen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die besondere Schwere der Schuld nach sich. Die Feststellungen zum jeweiligen äußeren Geschehensablauf sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
8 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Schwurgericht wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der im angegriffenen Urteil jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndeten Störungen der Totenruhe nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden kann. Einer Berücksichtigung dieser Geschehen im Rahmen der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld stünde dies nicht entgegen.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627652018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public