KORE627732023 ECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZB18.23.0 BGH
- Zivilsenat 20230704 VIII ZB 18/23 Beschluss vorgehend BGH,
- Juni 2023, Az: VIII ZB 18/23vorgehend LG Bochum,
- Dezember 2022, Az: I-11 T 54/22vorgehend AG Recklinghausen,
- September 2022, Az: 51 C 167/22nachgehend BGH,
- August 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschlussnachgehend BGH,
- November 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom
- Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom
- Juni 2023, mit dem ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom
- Dezember 2022 (I-11 T 54/22) als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. 1 Die Eingabe der Antragstellerin vom
- Juni 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom
- August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom
- Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN). 2 Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom
- Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom
- Juni 2023 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, dass ihr - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom
- Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO). 3 Soweit die Eingabe der Antragstellerin überdies als Gegenvorstellung zu werten wäre, hat sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom
- August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom
- August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom
- Juni
- Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627732023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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