BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22 – Darstellung von Urteilsgründen im Berufungsurteil; arglistige Täuschung bei fehlender Angabe kurzer Besitzzeit Auf die Revision…
KORE627792023 ECLI:DE:BGH:2023:190723UVIIIZR201.22.0 BGH 8. Zivilsenat 20230719 VIII ZR 201/22 Urteil § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 2 ZPO, § 545 Abs 1 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Wiesbaden, 28. Juli 2022, Az: 1 S 14/21vorgehend AG Wiesbaden, 8. April 2021, Az: 91 C 2330/20 (37) DEU Bundesrepublik Deutschland Darstellung von Urteilsgründen im Berufungsurteil; arglistige Täuschung bei fehlender Angabe kurzer Besitzzeit Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 1. Zivilkammer - vom 28. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte erwarb von dem Kläger ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 4.500 € unter Ausschluss der Gewährleistung. Dabei wies der Kläger den Beklagten nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage zuvor von einem Händler erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hatte.
2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie vorsorglich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.017,38 € auf.
3 Der Kläger erklärte sich daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen Zahlung eines Gesamtbetrags von 5.500 € einverstanden und zahlte diesen Betrag an den Beklagten. Der Beklagte erwiderte hierauf, mit diesem Abgeltungsbetrag nicht einverstanden zu sein, und forderte die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 7.300 €. Der Kläger bot dem Beklagten jedoch lediglich die Zahlung weiterer 500 € an.
4 Der zuletzt auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.500 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichteten Klage hat das Amtsgericht, wie aus dessen bei den Akten befindlichen Urteil hervorgeht, überwiegend stattgegeben.
5 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe arglistig gehandelt, indem er in der Kaufvertragsurkunde angegeben habe, das Fahrzeug habe während seiner Eigentumszeit keinen Unfallschaden erlitten, obwohl er das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor im August 2018 erworben und bis auf eine einstündige Probefahrt nicht genutzt habe. Es handele sich hierbei um eine Behauptung des Klägers "ins Blaue hinein".
6 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es "von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen" im Berufungsurteil unter Hinweis auf § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
7 Die Revision hat Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von 4.500 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zu.
10 Ein Rechtsgrund für diese Leistung sei insbesondere nicht in einem zwischen den Parteien vereinbarten Rückgewährschuldverhältnis zu sehen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Rückabwicklung des Kaufvertrags sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
11 Der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei auch nicht durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt worden. Unabhängig von dem Vorliegen eines etwaigen Mangels bestehe ein solches Rücktrittsrecht nicht, da die Haftung wirksam ausgeschlossen worden sei. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich der Kläger auch berufen, da er weder den Mangel arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen habe (§ 444 BGB).
12 Aus dem Umstand, dass der Kläger angegeben habe, das Fahrzeug sei während seiner Eigentumszeit unfallfrei gewesen, könne nicht auf ein arglistiges Verschweigen des Mangels geschlossen werden. Vorliegend sei kein Mangel verschwiegen worden, sondern der Umstand, dass die Eigentumszeit nur wenige Tage betragen habe und das Fahrzeug mit Ausnahme einer Probefahrt nicht genutzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte der Kläger ihm diesen Umstand nicht mitteilen müssen. Bei einem Privatkauf obliege es dem Käufer, Nachfragen zu den für ihn relevanten Umständen zu stellen. Komme es ihm auf die Dauer des Besitzes an, so habe er diese zu erfragen. Es gebe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines solchen Umstands seitens des Verkäufers.
II.
13 1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Einzelrichterin hat die Revision ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zugelassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZR 304/19, juris Rn. 8; jeweils mwN).
14 2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen lässt.
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Lässt ein Berufungsgericht - wie hier - die Revision zu oder unterliegt das Berufungsurteil der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist. Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, welche die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (vgl.
Senatsurteile vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 14; vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 11; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 4 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f. mwN).
16 Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, aaO Rn. 15; vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, aaO Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn. 9 mwN).
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20 Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien lässt sich dem Berufungsurteil lediglich sinngemäß entnehmen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 4.500 € nebst Zinsen geltend gemacht und der Beklagte die Klageabweisung beantragt hat. Aus dem Berufungsurteil erschließen sich zudem nicht die Entscheidungsgrundlagen bezüglich der Nebenforderungen.
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III.
22 1. Dem Berufungsurteil fehlt somit bereits die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 545 Abs. 1, § 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Daher ist es nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 25; vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 17; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 6 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 13).
23 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
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Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627792023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public