Angeklagten wird das Urteil
Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2017
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer
Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision
Angeklagten wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Zuhälterei in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Gebrauch einer verfälschten Urkunde, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen sowie in einem dieser Fälle mit Bedrohung, wegen versuchten Menschenhandels, wegen Körperverletzung und wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 2 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Nach den Feststellungen
Landgerichts lernte der Angeklagte die aus Bulgarien stammende Geschädigte T. im Jahr 2011 in Griechenland kennen und brachte sie unter Vorspiegelung einer Liebesbeziehung dazu, sich zu prostituieren und ihm ihre Einnahmen zu überlassen. Die albanische Staatsangehörige S. , die in derselben Bar wie T. arbeitete, begleitete beide bei ihrer in der Hoffnung auf erhöhte Einnahmen aus der Prostitution erfolgten Einreise nach Deutschland Anfang
Jahres 2012. Während T. als EU-Bürgerin in Deutschland arbeiten durfte, hatte S. keine Arbeitserlaubnis und verfügte während ihres gesamten Aufenthalts in Deutschland über keinen gültigen aufenthaltsrechtlichen Titel. Der Angeklagte besorgte ihr zunächst gefälschte bulgarische Ausweispapiere, für die sie ihm Einnahmen aus der Prostitution versprach und die sie fortan bei ihrer Anmeldung in Bordellen und zur Überweisung von Geldbeträgen benutzte. 4 Der Angeklagte vermittelte die beiden Frauen sodann an verschiedene Bordelle in Deutschland. Er organisierte ihnen - sofern sie nicht direkt im Bordell schliefen - Wohnungen. Ihren Verdienst hatte T. vollständig, S. mindestens bis Juli 2012 vollständig und später zur Hälfte an den Angeklagten abzuliefern. Er machte ihnen Vorgaben zu Arbeitszeiten, Kunden und Verdienst und überwachte ihre Tätigkeit und ihre Einnahmen, wies sie an, über das Berufsnotwendige hinaus keinen Kontakt zu anderen Menschen aufzunehmen und untersagte S. , albanische Freier zu bedienen. T. und S. sollten sich nicht ohne seine Begleitung in der Stadt bewegen oder einkaufen. 5 T. wurde, wenn sie die Verdienstvorgaben nicht einhielt, vom Angeklagten geschlagen, S. zumeist angeschrien. Einmal schlug der Angeklagte S. in schmerzhafter Weise, als sie entgegen seiner Vorgabe eine Beziehung eingegangen war. Ein weiteres Mal ohrfeigte er sie gemeinsam mit einem Bekannten, als er vermutete, sie habe T. bei einem Fluchtversuch unterstützt, und er bedrohte sie, indem er ihr eine Pistole an die Stirn hielt und zu ihr sagte „Wir werden Dich jetzt töten“ und „Wir werden Dich fesseln und lebendig in einem Loch begraben“. S. nahm dies ernst und empfand Todesangst. Ferner schlug er ihr einmal zur Strafe dafür, dass sie versehentlich Essen auf ihn gekleckert hatte, so auf den Rücken, dass er sie verletzte. Durch die Vorgaben, Kontrollen, Drohungen und Körperverletzungen hielt der Angeklagte beide Frauen, wie er wusste und beabsichtigte, davon ab, die Prostitution aufzugeben. Er selbst lebte vom Verdienst der Frauen und überwies Teile davon an seine Familie in Griechenland. Selbst als es den Frauen gelang, in ihre Heimatländer zu reisen und sie mit dem Gedanken spielten, die Prostitution aufzugeben, konnte der Angeklagte sie durch Drohungen, ihren Familien etwas anzutun, dazu bewegen, zurückzukehren und die Prostitutionstätigkeit für ihn fortzusetzen. 6 Nach einer zwischenzeitlichen Flucht nach Albanien erhielt S. vom Angeklagten einen gefälschten griechischen Ausweis, für den sie ihm 600 € bezahlte. Sie zog sodann Anfang
Jahres 2013 in eine Wohnung in G. und arbeitete bis Ende
Jahres wie schon zuvor für den Angeklagten in Bordellen in B. und D. . T. blieb in Do. , wobei sie weiter vom Angeklagten angewiesen und überwacht wurde. Er würgte, schlug und trat sie, wenn sie die Verdienstvorgaben nicht einhielt und drohte ihr, sie umzubringen bzw. ihr Säure ins Gesicht zu schütten, wenn sie sich von ihm trennen wollte. Nach einer Auseinandersetzung, in der er sie so sehr geschlagen hatte, dass sie am ganzen Körper Hämatome hatte und Todesangst verspürte, trennte sie sich endgültig von ihm. 7 Im Frühsommer
Jahres 2013 besuchte S. ihre Familie in Albanien. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland sollte sie von ihrer älteren Schwester O. begleitet werden. Allerdings konnte zunächst nur O. allein einreisen, weil im Pass S. gefälschte Einreisestempel entdeckt worden waren. In Deutschland angekommen wurde O. auf Geheiß
Angeklagten in die Wohnung ihrer Schwester gebracht. Dort war sie alsbald allein, worunter sie sehr litt, zumal der Angeklagte ihr verboten hatte, Kontakt zu anderen Menschen aufzunehmen, und ihr auch nicht gesagt hatte, wo sie sich befand. Auf ihre Frage nach einer Arbeitserlaubnis bzw. dem dafür notwendigen gefälschten Pass vertröstete er sie; ihre Bitte, ihr Geld für die Heimreise nach Albanien zu geben, lehnte er ab. Nach einigen Tagen, als es ihr bereits sehr schlecht ging, kam der Angeklagte überraschend in die Wohnung, brachte Essen und Zigaretten mit und fragte sie verklausuliert, ob sie bereit sei, in Deutschland als Prostituierte zu arbeiten, und bot ihr an, dies zu ermöglichen. Er beabsichtigte, O. , die wirtschaftlich und emotional auf ihn angewiesen war, weil sie über kein eigenes Geld in Deutschland verfügte, nur albanisch sprach und sich auch aufgrund ihres ängstlichen Naturells von ihm abhängig fühlte, zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen, um in mindestens gleicher Weise wie bei ihrer Schwester an den Einnahmen beteiligt zu werden. O. lehnte aber ab. 8 Wenig später setzte sich der Angeklagte zu ihr, gab ihr einen Kuss, woraufhin sie abwehrend reagierte. Sodann legte er sich mit seinem Körper auf sie, zog ihr ihre Jogging- und Unterhose mit seiner linken Hand herunter und vollzog gegen den körperlichen und verbalen Widerstand von O. den vaginalen Geschlechtsverkehr, was bei ihr zu starken Schmerzen und Blutungen führte. 9 In der darauffolgenden Woche unterband der Angeklagte die Versorgung von O. mit Lebensmitteln und Zigaretten, von denen sie stark abhängig war, in der Absicht, sie so zur Aufnahme der Prostitution zu zwingen. Er besorgte ihr auch einen gefälschten griechischen Ausweis, für den ihm S. 600 € zahlte, um ihr den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, da er wusste, dass ihr als Albanerin ein solcher Aufenthalt zu Erwerbszwecken nicht gestattet war. II. 10 Die Verfahrensrügen
Angeklagten haben aus den in der Antragsschrift
Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Hingegen führt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung
Urteils zur teilweisen Abänderung
Schuldspruchs sowie zur Aufhebung
Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. 11 1. Die auf revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch mit Ausnahme der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen (vollendeten) Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen. 12 a) Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung bleiben ohne Erfolg. Eingedenk
nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom
Landgerichts als nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt auch hinsichtlich der an die Würdigung
Beweisergebnisses zu stellenden besonderen Anforderungen, wenn, wie vorliegend bei dem der abgeurteilten Vergewaltigung zugrundeliegenden Tatgeschehen, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben der Tatrichter folgt. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung eines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014, aaO). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Insbesondere hat das Landgericht auch die körperlichen Beeinträchtigungen
Angeklagten in den Blick genommen und sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar damit auseinandergesetzt, dass diese der von der Nebenklägerin O. geschilderten Tatausführung nicht entgegenstanden. 13 b) Die den versuchten Menschenhandel nach § 232 Abs. 1 StGB idF vom 11. Februar 2005 zum Nachteil O. begründende Tathandlung liegt bereits darin, dass der Angeklagte ihr unter Ausnutzung ihrer ausländerspezifischen Hilflosigkeit anbot, für ihn als Prostituierte zu arbeiten. Als Tathandlung setzt das „dazu Bringen“
GB aF in Abgrenzung zum „Einwirken“
GB aF weder eine Einflussnahme von gesteigerter Intensität voraus noch in Abgrenzung zum „dazu Bestimmen“
GB aF eine Willensbeeinflussung im Wege der Kommunikation; es genügt vielmehr - sofern wie hier das Merkmal
Ausnutzens erfüllt ist - jede ursächliche Herbeiführung
Erfolges, gleichgültig auf welche Art und Weise, sei es auch nur durch Schaffen einer günstigen Gelegenheit oder durch ein schlichtes Angebot (BGH, Beschluss vom
Landgerichts, der Angeklagte habe wegen seines Plans, auch die Einnahmen von O. aus der Prostitution für sich zu beanspruchen, gewerbsmäßig im Sinne von § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF gehandelt, rechtlichen Bedenken. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten; die Wiederholungsabsicht muss sich jedoch stets auf das Delikt beziehen,
sen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne
GB aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand
GB aF erfüllen (BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, juris Rn. 16 mwN). Dass der Angeklagte vorliegend aber bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 StGB bereits in Wiederholungsabsicht handelte, wird durch den Verweis auf die anderen beiden Geschädigten und die bei ihnen verwirklichte Zuhälterei nicht zweifelsfrei belegt. Hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen, weil das Landgericht die Qualifikation weder im Schuldspruch aufgenommen, noch bei der Strafrahmenwahl bzw. der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt hat. 15
Schuldspruchs. 17 aa) Entgegen der Auffassung der Revision wird allerdings der Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG idF vom
halb wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG idF vom
Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Haupttäterin mit Blick auf den Vorrang
Rückführungsverfahrens möglicherweise straflos wäre. Zwar schließt die nach der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) gebotene europarechtskonforme Auslegung
G eine Bestrafung nach dieser Norm aus, wenn und soweit einem Ausländer,
sen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, illegaler Aufenthalt nur während
laufenden Rückführungsverfahrens zur Last gelegt wird. Ob eine Bestrafung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn und solange der Ausländer - wie es hier für S. , die sich von vornherein ausländerrechtlichen Maßnahmen entzogen hat, festgestellt ist - durch Untertauchen den gebotenen ausländerrechtlichen Maßnahmen entzieht, das Rückkehrverfahren damit quasi beendet ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung (offen gelassen in BGH, Urteil vom
„Schleusers“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kommt zwischen dem Schleusungsdelikt und der späteren Zuhälterei grundsätzlich auch Tatmehrheit in Betracht; wenn jedoch Handlungen, die den Tatbestand der Zuhälterei erfüllen, zugleich Unterstützungshandlungen für den illegalen Aufenthalt darstellen, ist von Tateinheit auszugehen (Senat, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03, juris Rn. 46; ebenso MüKo-StGB/Gericke, AufenthG, 3. Aufl., § 96 Rn. 44). So verhält es sich nach den getroffenen Feststellungen hier hinsichtlich
Verschaffens gefälschter Pässe zur Einreise und der Organisation von Unterkünften und Arbeitsstätten gegen dafür einbehaltene Anteile an den Einnahmen. 21 cc) Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung
Tatgeschehens nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Zur Klarstellung fasst der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich; hinsichtlich der jeweils tateinheitlich zu den beiden Fällen der Zuhälterei begangenen Urkundsdelikte wird dies als „Beihilfe zur Urkundenfälschung“ gekennzeichnet und hinsichtlich
- zutreffend tatmehrheitlich abgeurteilten - versuchten Einschleusens von Ausländern zum Nachteil von O. um das tateinheitlich mitverwirklichte Verschaffen falscher amtlicher Ausweise gem. § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergänzt. 22 2. Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bereits die Aufhebung der tatmehrheitlichen Verurteilung betreffend die beiden Fälle
vollendeten Einschleusens von Ausländern bedingt den Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafen und hier auch der Gesamtfreiheitsstrafe. 23 Im Übrigen erweist sich die Strafzumessung auch für sich genommen als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafen als auch beim Gesamtstrafenausspruch zu Lasten
Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „- wenn auch geringfügig - vorbestraft“ sei. Die dem landgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Taten beging der Angeklagte zwischen Anfang 2012 und Herbst
Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 113/14, BeckRS 2014, 11010); dies lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen und liegt angesichts
Bagatellcharakters der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tat
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch fern. 24 3. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen, so dass der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer
Landgerichts zurückverweist. Sollte der neue Tatrichter bei der Bemessung
Strafrahmens für den versuchten Menschenhandel zum Nachteil O. wiederum eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs nach § 232 Abs. 1, Abs. 2 StGB aF, § 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vornehmen, wird er in den Blick zu nehmen haben, dass sodann - ausgehend von dem Strafrahmen
Grundtatbestandes von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - ein Strafrahmen von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis sieben Jahre und sechs Monate eröffnet wäre. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE627872019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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