KORE627982019 ECLI:DE:BGH:2019:040719U4STR508.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190704 4 StR 508/18 Urteil § 249 Abs 1 StPO, § 256 Abs 1 Nr 2 StPO, § 239a Abs 4 StGB, § 239b Abs 2 StGB vorgehend LG Bielefeld, 22. Februar 2018, Az: 10 KLs 8/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung bei Geiselnahme 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Februar 2018 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte C. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft; die Rechtsmittel werden vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. I. 2 Nach den Feststellungen bot der später Geschädigte O. am 17. August 2015 über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen zwei hochwertige Fernsehgeräte zu einem Kaufpreis von jeweils 2.222 Euro an. Die Angeklagten nahmen noch am selben Tag Kontakt zu ihm auf und einigten sich mit ihm schließlich auf den Kauf mehrerer gleichartiger Fernseher sowie Mobiltelefone des Typs iPhone 6 plus. O. gab vor, immer weitere Geräte beschaffen zu können; diese würden aus einer Insolvenz stammen und bei einem Amtsgericht bereitliegen. In Wahrheit wollte er den Angeklagten von Anfang an keines der bestellten Geräte liefern, sondern von diesen lediglich den Kaufpreis in bar vereinnahmen und für sich verwenden. Bei mehreren Treffen zwischen dem 18. und dem 21. August 2015 zahlte die Angeklagte C. insgesamt 12.400 Euro in bar an O. ; hierbei handelte es sich um ihre gesamten Ersparnisse. 3 In der Folge vertröstete O. die Angeklagten seinem vorgefassten Plan entsprechend mit immer neuen Ausreden. Als sich die Angeklagte C. am 25. August 2015 an die Polizei wandte, erhielt sie die Auskunft, dass O. bereits wegen weiterer Betrugstaten mit Haftbefehl gesucht werde und sich auf der Flucht befinde. Als dieser sich am selben Tag telefonisch bei dem Angeklagten F. meldete und nunmehr den Ankauf von Goldbarren anbot, schlug der Angeklagte ihm vor, sich gegen 22.00 Uhr in der Wohnung der Angeklagten C. in A. zu treffen. Die Angeklagten beabsichtigten, das Treffen zu nutzen, um ihr Geld zurückzufordern. Ihnen war inzwischen klar, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Betrüger handelte; sie gingen davon aus, dass das Treffen die letzte Gelegenheit sein würde, um den bereits gezahlten Kaufpreis noch zurückzuerhalten. Dass O. ihnen das Geld freiwillig zurückgeben würde, erschien ihnen fernliegend. Sie fassten daher gemeinsam den Entschluss, ihn im Rahmen des Treffens zur Rückzahlung zu zwingen. 4 Gegen 22.00 Uhr erschien O. in der Wohnung der Angeklagten C. . Neben ihr hielten sich dort auch der Angeklagte F. und zwei weitere maskierte, unbekannt gebliebene Männer auf. Als O. das Arbeitszimmer betrat, gab F. mit dem Wort „jetzt!“ das vereinbarte Zeichen für die beiden Unbekannten, die daraufhin den Geschädigten zu Boden brachten und gemeinsam mit F. auf ihn einschlugen. Einer der beiden Unbekannten versetzte O. mit einem Elektroschocker einen Stromschlag. Er wurde schließlich mit Kabelbindern gefesselt, aufgerichtet und auf einen Stuhl gedrückt. Während F. das Opfer in den Schwitzkasten nahm, umwickelte C. dessen Kopf mit Klebeband. F. forderte von O. , dem wiederholt Faustschläge in das Gesicht versetzt wurden, die Rückzahlung des Geldes und gab ihm zu verstehen, dass er aus der Situation nicht mehr lebend herauskomme, wenn er dem nicht Folge leiste. O. , der seine Situation als ausweglos empfand, nahm die Drohung ernst und fürchtete um sein Leben. Aufforderungsgemäß gab er den Code zum Entsperren seines Mobiltelefons preis. F. kontrollierte die gespeicherten Chatverläufe und gelangte auf diese Weise und durch entsprechende Nachfragen an Informationen über die familiären Hintergründe seines Opfers. In dessen Geldbörse fand er eine Zimmerkarte des Hotels M. in B. . Der Geschädigte bestätigte schließlich, dass er zuletzt in dem Hotel übernachtet und das nahe liegende Casino besucht habe. Um Zeit zu gewinnen und seine Freilassung zu erreichen, erzählte er außerdem, dass er im Schrank des Hotelzimmers einen durch Glücksspiel erzielten Gewinn in Höhe von 24.900 Euro lagere. Ob dieser Betrag tatsächlich vorhanden war, konnte die Strafkammer nicht aufklären. 5 Während die beiden Unbekannten das Opfer weiter bewachten, begaben sich die Angeklagten unter Mitnahme der Zimmerkarte nach B. . Sie beabsichtigten, aus dem Hotelzimmer den Betrag von 12.400 Euro an sich zu nehmen, weil sie davon ausgingen, dass ihnen ein entsprechender Anspruch gegen den Geschädigten zustand. Mit Hilfe der Karte verschafften sie sich Zutritt zu dem Zimmer und durchsuchten es nach dem Bargeld. Ob sie es dort fanden, konnte die Strafkammer nicht aufklären. Jedenfalls nahmen sie einige persönliche Unterlagen, wie Kontoauszüge, an sich und kehrten sodann zu der Wohnung der Angeklagten C. zurück. Nach Rückkehr erklärte F. , in dem Hotelzimmer kein Geld gefunden zu haben. Die Angeklagten berieten mit den beiden Unbekannten, wie mit dem Opfer zu verfahren sei; dabei fragte F. immer wieder nach dem Geld. Um O. weiter zu ängstigen, tat er dabei kund, ihn in den nahe gelegenen Mittellandkanal zu werfen, weil dieser zu viel über seine Angreifer erfahren habe. Zur Verstärkung dieses Vorstellungsbildes kündigte er dem Geschädigten ferner an, ihm zuvor in die Kniescheibe zu bohren, wobei einer der Anwesenden eine Bohrmaschine betätigte. Wie beabsichtigt verstand O. dies als weitere Todesdrohung. In Todesangst bettelte er darum, gehen zu dürfen; er sicherte immer wieder die Beschaffung des Geldes zu. Die männlichen Tatbeteiligten verließen sodann das Zimmer; C. gab vor, F. zur Freilassung bewegen zu wollen, wenn O. bis um 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages das Geld besorge; anderenfalls habe auch seine Familie mit Repressalien zu rechnen. Überdies erhöhe sich die Forderung um jeweils 500 Euro pro Tag. Nachdem O. dies immer wieder versprochen hatte, löste C. seine Fesseln. F. händigte ihm einige seiner ihm zuvor weggenommenen Gegenstände aus. Die Brieftasche mit den Personaldokumenten sowie das iPhone 6 behielt er „als Druckmittel“ zurück. Um 3.30 Uhr konnte O. schließlich die Wohnung verlassen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen suchte er noch am Vormittag einen Arzt auf. Auch fertigte er Lichtbilder von seinen Verletzungen. In der Folgezeit kam es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen O. und F. . O. hatte nicht vor, den Kaufpreis an die Angeklagten zurückzuzahlen; er hielt diese mit immer weiteren Ausreden hin. Eines der Telefonate, in dessen Verlauf es zu weiteren Drohungen kam, zeichnete O. auf. 6 Noch am Vormittag des 26. August 2015 nahm F. fernmündlich Kontakt zu dem ihm vorher nicht bekannten D. , dem Bruder des Geschädigten, auf. Er forderte diesen auf, für die Schulden seines Bruders aufzukommen. Als D. die Forderung zurückwies, teilte F. ihm mit, dass er Mitglied der Hells Angels sei und der Angerufene im Falle seiner Weigerung damit rechnen müsse, erschossen oder aber entführt und gefoltert zu werden, aber schlimmer als es seinem Bruder widerfahren sei. Zudem stellte er in Aussicht, dass der Sohn des D. entführt oder das neu eröffnete Fitness-Studio abgebrannt werden würde. Im Folgenden kam es noch zu mindestens drei weiteren Telefonaten, in denen F. die vorgebrachten Drohungen wiederholte, um D. zur Zahlung zu veranlassen und den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Nach weiteren Telefonaten und einem persönlichen Treffen sah F. jedoch von seinen Drohungen gegenüber D. ab und gab die an diesen gerichtete Zahlungsforderung auf. II. 7 Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der Strafaussprüche führen, erweisen sich die Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet. 8 1. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer den Strafrahmen des von ihr für beide Angeklagte angenommenen minder schweren Falles (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB) nach der Vorschrift über die tätige Reue gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB gemildert hat. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. 9
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