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BGH 5 StR 279/23

KORE628002023 ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR279.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20230801 5 StR 279/23 Beschluss § 64 StGB vorgehend LG Berlin,
  2. März 2023, Az: 515 KLs 12/22vorgehend BGH,
  3. März 2022, Az: 5 StR 340/21, Beschlussvorgehend BGH,
  4. März 2022, Az: 5 StR 340/21, Beschlussvorgehend LG Berlin,
  5. April 2021, Az: 504 KLs 8/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung eines Urteils wegen unterlassener Anordnung einer Maßregel Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
  6. März 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom
  7. April 2021 wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom
  8. März 2022 (5 StR 340/21) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision. 2
  9. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom
  10. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom
  11. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom
  12. August 2011 – 5 StR 329/11; vom
  13. April 2016 – 1 StR 45/16; vom
  14. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2). 3
  16. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat. Cirener Gericke Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628002023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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