BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – 5 StR 497/21 – Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers Auf die Revision des Angeklagten wird…
KORE628162022 ECLI:DE:BGH:2022:150322B5STR497.21.0 BGH 5. Strafsenat 20220315 5 StR 497/21 Beschluss § 46 Abs 1 S 1 StGB, § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 70 StGB, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 BApO, § 6 Abs 2 BApO, § 3 Nr 3 ApoG vorgehend LG Berlin, 21. September 2021, Az: 533 KLs 20/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2021 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
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4 Dass das Landgericht nach § 70 StGB die Anordnung eines Berufsverbotes geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat, genügt der Erörterungspflicht hier nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16, NZWiSt 2017, 39).
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6 2. Die weiteren von der Revision und dem Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Mängel des Strafausspruchs (jeweils teilweise unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen, unzutreffende Einordnung der Schadenshöhe zur Bestimmung von Einzelstrafen, Verhängung von Einzelstrafen ohne Schuldspruch) wird das zur neuen Entscheidung berufene Tatgericht zu vermeiden wissen.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628162022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public