KORE628162023 ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR26.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230522 VIa ZR 26/22 Beschluss vorgehend LG Trier, 17. Dezember 2021, Az: 1 S 65/21vorgehend AG Trier, 16. April 2021, Az: 7 C 425/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb im Jahr 2011 von einem Händler einen Škoda Fabia Kombi 1.6 TDI zum Kaufpreis von 15.650,63 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der über eine Umschaltlogik verfügt. 3 Mit seiner Ende Oktober 2020 anhängig gemachten und der Beklagten im Dezember 2020 zugestellten Klage hat der Kläger mit der in erster Instanz aufgestellten Behauptung, er habe ein Neufahrzeug erworben, Ersatz der Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 3.912,66 € nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, den Erwerb eines Gebrauchtwagens vorgetragen und seinen Angriff um einen Hilfsantrag ergänzt. Das Berufungsgericht hat vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 unter anderem darauf hingewiesen, im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtwagens komme die Gewährung von Restschadensersatz nicht in Betracht. Der Kläger ist dem vor der mündlichen Verhandlung mit dem Argument entgegengetreten, auch "in der hiesigen Situation eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs" schulde die Beklagte aus Rechtsgründen die Leistung von Restschadensersatz. Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2021 die Berufung zurückgewiesen, ohne den Hilfsantrag zu erwähnen. Es hat im Berufungsurteil als unstreitig festgestellt, der Kläger habe "einen Gebrauchtwagen" erworben. Diese Feststellung hat der Kläger mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Das Berufungsgericht hat diesen Tatbestandsberichtigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe im Berufungsverfahren selbst einen Gebrauchtwagenkauf vorgetragen. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. 5 Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 6 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: 7 Der Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei nicht (mehr) durchsetzbar, weil er verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen, so dass sie mit Ablauf des Jahres 2019 und damit vor Klageerhebung geendet habe. Der Kläger habe spätestens im Jahr 2016 Kenntnis davon erlangt, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten "Dieselskandal" betroffen sei. Auch stehe der Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen. Des Weiteren könne der Kläger sein Klagebegehren nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV bestünden nicht. Schließlich habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe keinen Vorteil aus dem Vermögen des Klägers erlangt, da dieser das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten gekauft habe. 8 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Gebrauchtwagen erworben, greifen nicht durch. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.