gehend LG Leipzig,
sätzlichen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur
sätzlichen Insolvenzverschleppung in fünf Fällen, wegen
sätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen
sätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit
sätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Falschangabe gegenüber dem Registergericht verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum
sätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit
sätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum
sätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit
sätzlicher Insolvenzverschleppung, der
sätzlichen Insolvenzverschleppung, des
sätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit
sätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes: 2 1. Die vom Senat
genommene Schuldspruchänderung dient
nehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt ist. 3
GB/Tiedemann, 12. Aufl.,
100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl.,
GB Rn. 43). Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zahlungseinstellung
oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschleierungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen“ erfolgt ist. Diese Interpretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das im
dergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Verschleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung“ der verfahrensgegenständlichen Art. 6 Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.