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BGH 5 StR 381/18

KORE628172018 ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR381.18.0 BGH 5. Strafsenat 20180815 5 StR 381/18 Beschluss § 283 Abs 1 StGB, § 283 Abs 6 StGB

gehend LG Leipzig,

  1. März 2018, Az: 214 Js 40675/09 - 11 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
  2. März 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum

sätzlichen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur

sätzlichen Insolvenzverschleppung in fünf Fällen, wegen

sätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen

sätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit

sätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Falschangabe gegenüber dem Registergericht verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum

sätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit

sätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum

sätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit

sätzlicher Insolvenzverschleppung, der

sätzlichen Insolvenzverschleppung, des

sätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit

sätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes: 2 1. Die vom Senat

genommene Schuldspruchänderung dient

nehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt ist. 3

  1. Die Inbegriffsrügen betreffend die Zeugen K. und W. sind bereits unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat die Mitteilung unterlassen, dass ausweislich der sehr sorgfältigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Vernehmungsniederschriften hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen K. und des schwer erkrankten Zeugen W. ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die Beanstandung betreffend den Zeugen B. , in Bezug auf dessen Vernehmung der Verteidiger einen Beweisantrag zurückgenommen und sich mit der Verlesung eines Schreibens des Zeugen einverstanden erklärt hat. 4
  2. Zum Schriftsatz vom
  3. August 2018 bemerkt der Senat: 5 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung (§ 283 Abs. 6 StGB) grundsätzlich nicht im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen müssen, sondern die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung auch nachfolgen kann; erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen ihr und der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 191; MüKo-StGB/Radtke,
  5. Aufl.,

§ 283Rn. 93; LK-St

GB/Tiedemann, 12. Aufl.,

§ 283Rn.

100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl.,

§ 283St

GB Rn. 43). Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zahlungseinstellung

oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschleierungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen“ erfolgt ist. Diese Interpretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das im

dergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Verschleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung“ der verfahrensgegenständlichen Art. 6 Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu BGH, Beschluss vom

  1. Mai 1991 - 2 StR 453/90, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1) eine Ausnahme auch für die in § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichneten Handlungen erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628172018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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