KORE628212022 ECLI:DE:BGH:2022:240222BVZB59.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220224 V ZB 59/21 Beschluss § 72 Abs 2 GVG vom 28.04.2017, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 43 WoEigG vom 26.03.2007 vorgehe
§ 43Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a
F (vgl.
§ 72Abs.
2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 mwN). 11
- bb)Nur in Ausnahmefällen kann die Berufungsfrist auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und in solchen Fällen der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO auf Antrag an das zuständige Gericht verwiesen werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG aF vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt war und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 40/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 5 mwN). Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Anderes. Dass hiernach eine Berufung in einer Urheberrechtsstreitsache (vgl. § 105 UrhG) fristwahrend auch bei einem nach der Zuständigkeitskonzentration unzuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann, beruht auf den Besonderheiten des Urheberrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17, NJW 2018, 3720 Rn. 14 f.) und lässt sich nicht verallgemeinern. 12
- cc)Dass das erstinstanzliche Gericht eine unrichtige Belehrung über das nach § 72 Abs. 2 GVG aF zuständige Berufungsgericht erteilt hat, begründet einen solchen Ausnahmefall nicht. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG aF zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt voraussetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (vgl. näher Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 12). Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 15). Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 7 mwN). 13
- b)Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung gewähren müssen, weil er die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt und die Wiedereinsetzungsfristen gewahrt hat. 14
- aa)Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG aF (vgl.
§ 43Abs. 2 Nr. 3 WEG), so dass Berufungsgericht das Konzentrationsgericht gemäß § 72 Abs. 2 GVG a
F (hier: das Landgericht Dessau-Roßlau) ist. Deshalb konnte der bei dem hiernach unzuständigen Landgericht Halle eingelegten Berufung keine fristwahrende Wirkung zukommen. Dem Beklagten ist aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Einlegung bei dem falschen Berufungsgericht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts beruht und einen unverschuldeten Rechtsirrtum begründete. 15 bb) Auch die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO für die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist sind gewahrt worden. Sie beginnen (§ 234 Abs. 2 ZPO) nämlich regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist (vgl. Senat, Urteil vom
- Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17; Beschluss vom
- Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 7), hier also mit Zugang des Schreibens vom
- Juni
- Bereits am
- Juni 2021 und damit innerhalb der Fristen hat der Beklagte Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 16
- Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom
- September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 18). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend. IV. 17 Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Brückner Göbel Haberkamp Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628212022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public