KORE628292022 ECLI:DE:BGH:2022:080322U6STR320.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220308 6 StR 320/21 Urteil § 211 Abs 2 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Würzburg, 22. Februar 2021, Az: 1 Ks 801 Js 23960/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen Tötung eines Säuglings: Notwendige Feststellungen zur Tötungsabsicht im Rahmen der Prüfung des Mordtatbestandes "niedrige Beweggründe" Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Totschlags. Der Angeklagte greift unter anderem die Annahme eines Tötungsvorsatzes sowie die Strafzumessung an. Während das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Erfolg hat, ist das des Angeklagten unbegründet. 2 1. Das Landgericht hat festgestellt: 3 Der Angeklagte und die Nebenklägerin lebten seit April 2019 zusammen. Die Nebenklägerin brachte ihren am 9. April 2019 geborenen Sohn L. mit in die Beziehung. Spätestens ab November 2019 empfand der Angeklagte das Kind nur noch als „Störfaktor“. Namentlich wenn L. schrie, wurde er aggressiv und verlangte, dass das Kind aus dem Zimmer gebracht werde. Er sagte wiederholt, dass er es nicht riechen und nicht in seiner Umgebung ertragen könne. Er wünsche, es wäre nicht da. Mehrfach schlug er den Säugling. Mindestens einmal „verpackte“ er ihn in einen Karton, stellte diesen in einen Schrank und verließ das Zimmer, um ihn nicht hören und sehen zu müssen. L. erlitt in der Obhut des Angeklagten und der Nebenklägerin schwerste körperliche Misshandlungen, die zu einem Bruch des Schädeldachs, beidseitigen Rippenserienfrakturen und Hämatomen führten. Diese ließen sich aber weder dem Angeklagten noch der Nebenklägerin zuordnen. 4 Am Nachmittag des 20. Dezember 2019 sahen sich der Angeklagte, die Nebenklägerin und ihr Gast M. im Wohnzimmer einen knapp zweistündigen Film an, während L. im Kinderzimmer in seinem Bett lag. Als L. schrie, ging der Angeklagte ins Kinderzimmer, um ihn zu beruhigen. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, verlor er die Geduld und geriet in Wut. Um das Schreien des Säuglings zu beenden, entschloss er sich, ihm die Atemwege zu verdecken. Ihm war bekannt, dass eine Unterbrechung der Atmung den Tod zur Folge haben konnte. Dies war ihm gleichgültig. Weder war L. sein leiblicher Sohn, noch hatte er – jedenfalls seit geraumer Zeit – eine emotionale Bindung zu ihm. Er fühlte sich seit langem durch das ständige Schreien „genervt“ und in der Beziehung zur Nebenklägerin gestört. 5 Der Angeklagte verdeckte dem Säugling Mund und Nase, so dass er nicht mehr atmen konnte. Zeitgleich wirkte er mit so massiver Gewalt auf L. s Bauch ein, dass er eine äußerst schmerzhafte Einblutung des Dick- und des Zwölffingerdarms verursachte. Trotz panischer Abwehrbewegungen des Säuglings unterband er die Atemzufuhr insgesamt, bis dieser nach etwa drei bis fünf Minuten infolge Sauerstoffmangels das Bewusstsein verlor und sein Körper spürbar erschlaffte. L. verstarb – wie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen – infolge Erstickens entweder noch in Anwesenheit des Angeklagten oder kurz, nachdem er das Kinderzimmer verlassen hatte. 6 Der Angeklagte ließ den äußerlich leblosen L. in seiner Bettdecke eingewickelt zurück, begab sich „nach außen hin gelassen wirkend“ ins Wohnzimmer und zog die Wohnzimmertür hinter sich zu. Anschließend schaute er mit der Nebenklägerin und M. den Film zu Ende, dessen restliche Laufzeit noch mindestens eine Stunde betrug. Danach gab er sich verwundert und besorgt darüber, dass L. ungewöhnlich lange still sei. Als die Nebenklägerin daraufhin ins Kinderzimmer ging, fand sie ihren Sohn im Gesicht blau angelaufen und leblos im Kinderbett vor. Die sofort eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen durch die Nebenklägerin und später durch zwei hinzugerufene Notärzte blieben ohne Erfolg. 7 2. Die Schwurgerichtskammer hat die Auffassung vertreten, dass die vom Angeklagten wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tat kein Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB erfülle. Namentlich lägen keine sonst niedrigen Beweggründe vor. Zwar sei die Belastung der Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin durch L. und dessen fehlende leibliche Abstammung vom Angeklagten in den Tatentschluss mit eingeflossen, allerdings nicht dergestalt, dass er sich gezielt zu einer Tötung entschlossen habe, um seine Beziehung zur Nebenklägerin von dem ihm ungeliebten „Stiefkind“ zu befreien. Hauptmotiv für die spontan begangene Tat sei vielmehr die „situativ bedingte Wut“ des Angeklagten über das Schreien des Säuglings gewesen. Gerade auch vor dem Hintergrund einer nicht von ihm zu vertretenden kombinierten Persönlichkeitsstörung erreiche dieser Beweggrund noch nicht das erforderliche Maß an Verwerflichkeit. 8 3. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.