BGH, Urteil vom 29.08.2018 – 5 StR 147/18 – Strafbare sexuelle Handlung nur bei nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbarer Sexualbezogenheit 1. Auf die Revision der…
KORE628302018 ECLI:DE:BGH:2018:290818U5STR147.18.0 BGH 5. Strafsenat 20180829 5 StR 147/18 Urteil § 176 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB, § 184h Nr 1 StGB, § 201a Abs 1 Nr 1 StGB, § 201a Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Berlin, 11. Dezember 2017, Az: 161 Ss 55/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbare sexuelle Handlung nur bei nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbarer Sexualbezogenheit 1. Auf die Revision der Staatsanwalt wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 betreffend die Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2004 als Wohnungsnachbarn kennen. Aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis entwickelte sich eine enge und vertrauensvolle Freundschaft. Nach der Geburt der Nebenklägerin am 11. Juni 2011 unterstützte der Angeklagte die alleinerziehende Mutter in allen Lebenslagen. Er betreute und beaufsichtigte das Kind, wenn dessen Mutter beruflich verhindert war, jeweils für längere Zeit und übernahm „Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl“ des Kindes.
3 Im Jahr 2014 machte der Angeklagte über das „Tor“-Netzwerk die Bekanntschaft des wegen Verdachts der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften gesondert verfolgten Zeugen G. . Bei Treffen, bei denen sie sich über ihre pädophilen Vorlieben austauschten, erzählte der Angeklagte auch von seinem „Patenkind“ und zeigte G. (strafrechtlich nicht relevante) Fotos der Nebenklägerin, die er mit seinem Smartphone gefertigt hatte. Da G. die Nebenklägerin „sehr süß“ fand, schickte der Angeklagte ihm auch zwischen den persönlichen Treffen solche Bilder von ihr.
4 2. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten in der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklageschrift unter anderem vorgeworfen worden, die Nebenklägerin im Badezimmer der Wohnung ihrer Mutter (Fall 1 der Anklage) und auf einer öffentlichen Toilette (Fall 2 der Anklage) sexuell missbraucht zu haben. Dabei gefertigte Fotos habe er entsprechend seiner vorgefassten Absicht anschließend an den Zeugen G. weitergegeben (Fälle 3 und 4 der Anklage). In den Fällen 1 und 3 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Insoweit hat es folgende Feststellungen getroffen:
5
6
7 3. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 3 aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
8 Soweit ihm im Fall 1 der Anklage ein schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften vorgeworfen war, fehle es an einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184h StGB. Denn bei der nicht schon nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Handlung könne „allein“ eine sexuelle Motivation die Berührungen nicht zu einer sexuellen Handlung qualifizieren; hinzukommen müsse vielmehr, dass die sexuelle Absicht in objektiv wahrnehmbarer Weise zum Ausdruck komme. Das aber sei nicht der Fall. Zudem fehle es an der nach § 184h StGB notwendigen Erheblichkeit.
9 Soweit dem Angeklagten im Fall 3 der Anklage das Verbreiten kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 StGB) vorgeworfen war, sei ein kinderpornographischer Charakter der im Badezimmer aufgenommenen Fotos nicht feststellbar.
II.
10 Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.
11 1. Der Freispruch des Angeklagten in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe hält schon deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob sich der Angeklagte durch das Fertigen und die Weitergabe der Lichtbilder nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB (in den Alternativen Herstellen und Zugänglichmachen) strafbar gemacht hat. Den für eine solche Verurteilung erforderlichen Strafantrag (§ 205 Abs. 1 StGB) hat die Mutter der Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 21. Juni 2016 wirksam gestellt. Zudem hat die Vertreterin des Generalbundesanwalts in der Revisionshauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
12 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs in den Fällen 1 und 3 der Anklage sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die Aufhebung des Freispruchs im Fall 3 der Anklage bedingt zugleich die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften (Fall 4 der Urteilsgründe). Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Teilfreispruch beschränkt. Da der Angeklagte aber - anders als noch in der Anklage beschrieben - die in den Fällen 1 und 2 erstellten Lichtbilder der Nebenklägerin dem Zeugen G. auf einem USB-Stick übergeben hat und damit nur eine Tat vorliegt, ist die Beschränkung unwirksam (BGH, Urteile vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02, NStZ 2003, 264, 265). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auch keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben (§ 301 Abs. 1 StPO).
13 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
14
15 An einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Daneben können aber auch sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dazu gehören auch die Zielrichtung des Täters (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16) und seine sexuellen Absichten (BGH, Urteile vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173, 176; vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ 2017, 528). Der notwendige Sexualbezug kann sich mithin etwa aus der den Angeklagten leitenden Motivation ergeben, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (BGH aaO).
16 Demgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt, dass „der objektive Betrachter der Handlung ... zwar alle objektiven Umstände des Einzelfalls, allerdings nicht die Motivation des Handelnden (kennt), es sei denn, dass diese in objektiv wahrnehmbarer Weise zum Ausdruck kommt“ (UA S. 10).
17
18 Hinzu kommt, dass die Fotos von den Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin in den Toiletten „sexy“ auf den Zeugen G. wirkten (UA S. 8). Dies legt nahe, dass ein objektiver Betrachter in Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls den Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin im Badezimmer der Wohnung ihrer Mutter schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach sexuellen Charakter beimessen würde. Auch der Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen G. sowohl die Fotoaufnahmen aus der öffentlichen Toilette als auch die aus dem Badezimmer mit dem Bemerken übergab, ihm seien beim Toilettengang mit der Nebenklägerin „ein paar Bildchen gelungen“ (UA S. 8), lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte bei beiden fotographisch dokumentierten Vorgängen von derselben Motivation geleitet war, nämlich von einer sexuellen Absicht, wie sie das Landgericht für das Geschehen in der öffentlichen Toilette (Fall 2) entgegen der zu Fall 1 inhaltsgleichen Einlassung des Angeklagten festgestellt hat.
19
20
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628302018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public