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BGH AnwZ (Brfg) 23/19

KORE628362019 ECLI:DE:BGH:2019:240519BANWZ.BRFG.23.19.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20190524 AnwZ (Brfg) 23/19 Beschluss § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm,

  1. November 2018, Az: 1 AGH 23/18, Urteilnachgehend BGH,
  2. Juni 2020, Az: AnwZ (Brfg) 23/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassung der Berufung bei rechtlicher Beratung von Kunden des Arbeitgebers in Datenschutzbelangen Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am
  3. November 2018 verkündete Urteil des
  4. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen. I. 1 Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom
  5. Dezember 2017 seit dem
  6. Januar 2018 bei der Firma s. GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Datenschutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./
  7. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beigeladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom
  8. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D. hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. 2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Klägerin macht unter Hinweis auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgebers beraten würden. Dass die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. III. 3 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628362019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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