KORE628452019 ECLI:DE:BGH:2019:230719BIIZR56.18.0 BGH 2. Zivilsenat 20190723 II ZR 56/18 Beschluss § 116 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Dresden, 18. Januar 2018, Az: 8 U 650/17vorgehend LG Leipzig, 17. März 2017, Az: 01 HKO 3365/15nachgehend BGH, 21. April 2020, Az: II ZR 56/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beklagte Kommanditgesellschaft auf Aktien Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. 1 I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im vorliegenden Rechtsstreit von einem Prozesspfleger vertreten wird. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2011 und des Beschlusses über die Gewinnverwendung des dort ausgewiesenen Jahresüberschusses. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren. 2 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 4 Im Streitfall ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die an der Beklagten beteiligten Kommanditaktionäre nicht in der Lage seien, die Kosten der Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren anteilig aufzubringen oder dass dem unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten entgegenstünden. 5 Die Kommanditaktionäre sind als Gesellschafter der Beklagten am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Die Beklagte ist selbst der Ansicht, dass die Kommanditaktionäre Gewinnausschüttungen zurückzahlen müssten, wenn die Klage Erfolg hätte. Ob die wirtschaftlich Beteiligten der Gesellschaft gegenüber zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sind, ist für die Anwendung von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht von Bedeutung (MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 22; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 22). Ebenso ist es - im Unterschied zu § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - unerheblich, ob ihnen eine Kostenbeteiligung zumutbar ist. 6 2. Doch selbst wenn die Beklagte in Anbetracht der Vielzahl der als Gesellschafter beteiligten Kleinanleger (vgl. MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 23) nicht darauf verwiesen werden könnte, dass die Kosten von diesen oder auch von anderen wirtschaftlich Beteiligten wie dem persönlich haftenden Gesellschafter, den Mitgliedern des Aufsichtsrats oder gegebenenfalls auch den Nebenintervenienten aufgebracht werden können, ist der Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung gegen die Revision des Klägers allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.