← Deutschland

BGH I ZB 19/23

KORE628462023 ECLI:DE:BGH:2023:280723BIZB19.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230728 I ZB 19/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Mai 2023, Az: I ZB 19/23, Beschlussvorgehend BGH,
  3. April 2023, Az: I ZB 19/23, Beschlussvorgehend LG Bonn,
  4. November 2022, Az: 5 T 92/22, Urteilvorgehend AG Bonn,
  5. September 2022, Az: 86 AR 60/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  6. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023120239 - wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  7. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023121344 - wird zurückgewiesen. 1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom
  8. April 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
  10. November 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom
  11. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023120239 erhoben worden. 2 Mit Beschluss vom
  12. Mai 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom
  13. April 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom
  14. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023121344 erhoben worden. 3 Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Eingabe vom
  15. Juli
  16. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen. 4 II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerungen des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg. 5
  18. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom
  19. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 4). 6
  20. Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 (betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde) bzw. Nr. 1700 (betreffend die Verwerfung der Anhörungsrüge) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ermittelten - Kostenansätze erhebt der Schuldner nicht. Soweit seine Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 5). 7 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628462023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.