KORE628522020 ECLI:DE:BGH:2020:060820U3STR66.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200806 3 StR 66/20 Urteil § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66a StGB, § 333 StPO vorgehend BGH, 6. August 2020, Az: 3 StR 66/20, Beschlu
§ 66Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 St
GB begründenden Vortaten. Deshalb scheide nach § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB auch ein Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus. II. 14
- Die Revision ist wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkt. 15 Ohne einen Revisionsantrag zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2017 - 2 StR 280/17, StraFo 2018, 29), hat die Staatsanwaltschaft die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt. Allerdings hat sie das Urteil allein wegen sachlichrechtlicher Mängel bei den Entscheidungen über die Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66a StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) beanstandet. Nach seinem unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu ermittelnden maßgeblichen Sinn (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom
- Januar 2020 - 3 StR 332/19, juris Rn. 8 mwN) ist das Revisionsvorbringen deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidungen wendet und das Urteil im Übrigen, mithin den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnungen, nicht angreifen will. 16 Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch ist wirksam. Eine ihr entgegenstehende Wechselwirkung zwischen dem Absehen von (dem Vorbehalt) der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einerseits und dem Strafausspruch andererseits ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; Beschluss vom
- Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 318 Rn. 25 f., jeweils mwN). Hier lassen sich weder den Urteilsausführungen zur Strafzumessung noch denjenigen zu den Entscheidungen über die Maßregeln nach §§ 66, 66a und § 64 StGB Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landgericht zwischen dem Straf- und dem Maßregelausspruch einen Zusammenhang hergestellt hätte, der eine getrennte Prüfung ausschlösse. 17
- Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. 18 a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft von der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. Während sie
§ 66Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 bis 4 St
GB zutreffend bejaht hat, halten die Erwägungen, mit denen sie den nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erforderlichen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 19
- aa)Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das (wahrscheinliche) Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht - nach sachverständiger Beratung - in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (s. zum Ganzen BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141; vom 31. Juli 2019 - 2 StR 132/19, juris Rn. 13, jeweils mwN). 20
- bb)Das Landgericht hat im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten sowie auf ihre Taten eine Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei im rechtlichen Ansatz zutreffend geprüft, ob zwischen der abgeurteilten Tat (Anlasstat) und den beiden Vortaten vom 26. September 2006 und 2. August 2010 (s. I. 1.
- c)
- aa)und bb)), durch welche
§ 66Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 St
GB begründet sind (Symptomtaten), ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Die Prüfung selbst begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 21
(1)Unter dem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlass- und Symptomtaten (zum Begriff s. BGH, Urteil vom
- September 1997 - 5 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 6, 7; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB,
- Aufl., § 66 Rn. 31 mwN) ist zu verstehen, dass sämtliche Taten Symptomcharakter zeigen, also kennzeichnend für den Hang im beschriebenen Sinne (und die Gefährlichkeit des Täters) sind. Zwischen diesen Taten und der Persönlichkeit des Täters ist mithin eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2008 - 5 StR 19/08, NStZ 2008, 453). Somit müssen sowohl die Anlasstat als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (s. BGH, Urteil vom
- März 1992 - 5 StR 25/92, NStZ 1992, 382; zum Ganzen Schönke/Schröder/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan, StGB,
- Aufl., § 66 Rn. 218). 22
(2)Gemessen daran hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen das Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Anlass- und Symptomtaten nicht nachvollziehbar dargetan. Sie hat das Kriterium des symptomatischen Zusammenhangs fehlgedeutet und die an ihn zu stellenden rechtlichen Anforderungen überspannt. 23 Im Ausgangspunkt hat sich die Strafkammer die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu den die Persönlichkeit der Angeklagten bestimmenden Umständen "vollumfänglich zu Eigen" gemacht (UA S. 77). Hiernach ist ihre Persönlichkeit geprägt einerseits durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung und andererseits durch die Polytoxikomanie als zwei "deliktrelevante Faktoren", die "in einem wechselseitigen Beziehungsgefüge" stehen. Die Angeklagte erfüllt alle spezifischen Diagnosekriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung, etwa ein "Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer" sowie eine "sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschließlich gewalttätiges Verhalten". "Das Hauptmerkmal der Persönlichkeit" weist "ein tiefgreifendes Muster der Missachtung und Verletzung der Rechte, Bedürfnisse und Wünsche anderer auf" (UA S. 70). Wenngleich ohne Suchterkrankung von der Angeklagten "keine schweren Gewalttaten" mehr zu erwarten sind, hat sie "eine verfestigte und hauptsächlich in ... (ihrer) Persönlichkeit ... verwurzelte Neigung zum Begehen von Straftaten" (UA S. 76). 24 Inwieweit die Anlass- und Symptomtaten auf die so zusammenfassend beschriebene Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sind, ist im Urteil nicht erörtert. Die Strafkammer hat vielmehr die Taten miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, es handele sich bei der Anlasstat um eine gegenüber den Symptomtaten "völlig andere Straftat" (UA S. 79). Ungeachtet dessen, dass auch "Delikte ganz unterschiedlicher Art" (UA S. 77) sämtlich Symptomcharakter haben können (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 56 mwN), hat die Strafkammer den Vergleich zwischen den Taten unter zwei Einzelaspekten durchgeführt, unter denen diese Wertung als "völlig andere Straftat" nicht nachvollziehbar erscheint, wohingegen sie andere der Wertung entgegenstehende Gesichtspunkte ausgeblendet hat: 25 (
- a)Zum einen hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass sich die vom Landgericht F. abgeurteilte Tat vom 2. August 2010 als "impulshafter Aggressionsdurchbruch ohne bzw. aus nichtigem Anlass" und die vom Amtsgericht W. abgeurteilte Tat vom 26. September 2006 als "durchaus impulsive Reaktion" auf eine von ihr "als demütigend empfundene Situation" darstelle. Bei der Anlasstat habe die Angeklagte das CS-Gas hingegen zielgerichtet eingesetzt, um ihre finanziellen Interessen durchzusetzen und nicht erkannt zu werden; im weiteren Verlauf der Tat habe sie anders als früher eine "(Rest)Impulskontrolle" gezeigt (UA S. 79). 26 Diese Differenzierung geht fehl. Es erschließt sich nicht, dass bei der Anlasstat das Verhalten der Angeklagten deshalb nicht als einem Hang entsprechend impulsiv und aggressiv zu beurteilen wäre, weil sie hiermit auch einen rationalen Zweck verfolgte. Dass die massive Gewaltanwendung in Form des CS-Gaseinsatzes gegen eines der Opfer nicht als hangbedingt anzusehen sei, weil sie zielgerichtet der Begehung der schweren Straftat und der Verhinderung ihrer Aufklärung diente, ist nicht nachvollziehbar. In den Urteilsgründen wird auch nicht tragfähig dargelegt, dass bei der Tat vom 2. August 2010 der Messereinsatz keinen rationalen Zweck verfolgt hätte. Die Feststellungen legen Gegenteiliges nahe: Die Angeklagte drohte damals dem Opfer mit dem Messer, um sich Geld anzueignen. Nachdem der Bedrohte ihren Forderungen nicht sofort nachgekommen war, stach sie in dessen Bauch. Dem gemeinsam mit ihren Mittätern gefassten Tatplan entsprechend öffnete der Geschädigte später unter dem Druck der Drohungen und Verletzungshandlungen den Tresor, so dass ihm einer der Komplizen Bargeld entnehmen konnte. 27 Soweit die Strafkammer angenommen hat, die Angeklagte habe bei der Anlasstat eine Restimpulskontrolle gezeigt, indem sie letztlich davon abgesehen habe, das bereits mit dem CS-Gas attackierte Opfer noch mit dem Messer zu verletzen und es mit kochendem Wasser zu übergießen, ist dies im Ausgangspunkt zwar nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen wird jedoch die Bedeutung dieses Umstands für die innere Beziehung zwischen der Persönlichkeit der Angeklagten und der tatsächlich begangenen Tat nicht aufgezeigt. Mangels solcher Darlegungen besagt der Umstand zunächst nicht mehr, als dass die Angeklagte imstande war, eine ihr mögliche noch schwerere Form der Tatbegehung zu unterlassen. Hinzu kommt, dass dieses Unterlassen jeweils mit äußeren Ereignissen einherging, nämlich der Äußerung der Geschädigten auf die Aufforderung, den Aufbewahrungsort von Geld und Schmuck mitzuteilen, sowie dem Einschreiten des Mitangeklagten. 28 (
- b)Zum anderen hat die Strafkammer einen wesentlichen Unterschied zwischen der Anlasstat und den Symptomtaten in dem jeweils zugrundeliegenden Motiv gesehen. Bei der Anlasstat sei "leitendes Tatmotiv" gewesen, dass die Angeklagte aufgrund eines Wohnungsbrandes "vor dem Nichts" gestanden habe (UA S. 77). Die Tat vom 2. August 2010 sei hingegen "wesentlich auf die Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten zurückzuführen" gewesen, während sich die Tat vom 26. September 2006 als "jugendtypische Verfehlung" darstelle (UA S. 78). 29 Die Strafkammer hat dabei verkannt, dass die Angeklagte auch die Anlasstat in der Absicht beging, sich die finanziellen Mittel für den Drogenkonsum zu verschaffen. Ebenso wenig hat sie bedacht, dass die Angeklagte im Vorfeld der Tat vom 26. September 2006 gleichfalls ihre Unterkunft verloren hatte, indem sie von dem späteren Opfer wegen Alkoholexzessen der gemeinsamen Wohnung verwiesen worden war. Soweit in den Urteilsgründen mit den Ausführungen zum "leitenden Tatmotiv" bei der Anlasstat zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass diese als - nicht symptomatische - in einer Ausnahmesituation begangene Spontantat zu beurteilen sei, findet dies in den Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten und zur Tat keine Stütze. 30 (
- c)Schließlich hat es die Strafkammer versäumt, die Gemeinsamkeiten zwischen den Anlass- und Symptomtaten in den Blick zu nehmen. So weisen gerade die Anlasstat und die Tat vom 2. August 2010 augenfällige Parallelen auf, namentlich die Auswahl eines als vermögend eingestuften Opfers, das Eindringen in dessen Haus bei Dunkelheit, die mittäterschaftliche Tatbegehung, die Drohung mit und der Einsatz von gefährlichen Werkzeugen (insbesondere Messern) zur Bereicherung sowie das Motiv des Betäubungsmittelkonsums. 31
- cc)Da sich die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus einem anderen Grund als richtig erweist, kann diese Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Rechtsfehler erfasst auch das Absehen vom Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 32
- b)Die Aufhebung der Entscheidung über die Maßregel der §§ 66, 66a StGB bedingt im Hinblick auf die rechtliche Verbindung und Wechselwirkung (§ 72 StGB) die Aufhebung der Maßregel nach § 64 StGB (s. BGH, Urteil vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 19). Somit kann dahinstehen, ob die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) für sich gesehen rechtsfehlerfrei begründet ist. 33 3. Der gesamte Maßregelausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die (vorbehaltene) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist daher - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 und 3 StPO) - neu zu verhandeln und zu entscheiden. 34 Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die Voraussetzungen beider Maßregeln als erfüllt ansehen, wird sie - worauf die Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung zu Recht hingewiesen haben - die Vorschrift des § 72 StGB in den Blick zu nehmen haben (vgl. LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 72 Rn. 21 f. mwN); dem Senat als Revisionsgericht ist eine solche Prüfung verwehrt. Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628522020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public