BGH, Beschluss vom 09.08.2023 – 1 StR 125/23 – Steuerhinterziehung bei Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; Einziehung des Wertes der Taterträge 1. Auf die…
KORE628642023 ECLI:DE:BGH:2023:090823B1STR125.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230809 1 StR 125/23 Beschluss § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 267 Abs 1 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, § 4 Abs 1 EStG, § 4 Abs 3 EStG vorgehend LG Essen, 23. August 2022, Az: 21 KLs 8/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhinterziehung bei Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; Einziehung des Wertes der Taterträge 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2022 wird
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in zwei Fällen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 53 StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wovon es in vier Fällen beim Versuch blieb (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 22, 23, 53 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.676.282,06 €, teilweise gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
2 1. Der Senat stellt das Verfahren, soweit es sich gegen den Angeklagten B. richtet, auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 32 Fällen, davon in vier Fällen versucht (Ziffer II. 2. d) der Urteilsgründe), gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), begangen zugunsten des Einzelunternehmens des Angeklagten und einer zusammen mit einem nicht revidierenden Mitangeklagten betriebenen oHG, tragen die Urteilsfeststellungen die vorbezeichnete Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht.
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Februar 2005 (nachfolgend: aF) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union jeweils überschritten wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213/19 Rn. 12 ff. mwN). Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die dortige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Bestimmungsland abzuführen war. Die unterlassene Erklärung von Umsätzen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Lieferschwelle des § 3c Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 UStG aF überschritten wurde, wäre ein weiterer Gesetzesverstoß (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO), der wegen des unterschiedlichen Erklärungsadressaten nicht von dem Verfahrensgegenstand umfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213/19 Rn. 15 mwN).
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8 2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat in Bezug auf den Angeklagten B. die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat wendet § 354 Abs. 1b StPO entsprechend an, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 – 6 StR 469/21 Rn. 6 mwN und vom 3. März 2020 – 5 StR 595/19 Rn. 4). Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.
9 3. Bereits die Teileinstellung entzieht zudem der Einziehung der jeweilig angenommenen Steuerersparnis die Grundlage. Hinsichtlich dieses Teilbetrages von 499.975 € (vgl. UA S. 470) sieht der Senat zusätzlich nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung ab. Soweit das Landgericht die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten angeordnet hat, bleibt diese von der Beschränkung unberührt.
10 4. Hingegen lassen die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in zwei Fällen und die hierauf fußende Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Bestimmung des Einziehungsumfangs (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) hat das Landgericht insbesondere zutreffend gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB davon abgesehen, die für den Vertrieb der verschreibungspflichtigen Potenzmittel angefallenen Aufwendungen (etwa für Beschaffung, Einfuhr und Lagerung) in Abzug zu bringen. Was bewusst in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren (BT-Drucks. 18/11640, S. 79 [zur ratio des Abzugsverbots nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB]). So liegt es hier, denn für Potenzmittel wie die verfahrensgegenständlichen, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1, § 48 AMG iVm Anlage I zu § 1 Abs. 1 AMVV), besteht außerhalb der Apotheken ein Handelsverbot. Sie sind nicht verkehrsfähig; ein Abzug von Aufwendungen kommt gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19, BGHR StGB § 73d Abs. 1 Satz 2 Abzugsverbot 2 Rn. 3). Der abzuschöpfende Wert der Taterträge ist mit der Summe von insgesamt 3.176.307,06 € (Tatkomplex W. : 2.022.250,32 €, Tatkomplex K. : 1.109.218,94 €, Tatkomplex A. : 44.837,80 €) demnach zutreffend bestimmt.
Jäger Bär Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628642023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public