KORE628722019 ECLI:DE:BGH:2019:090519U4STR578.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190509 4 StR 578/18 Urteil § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 6. August 2018, Az: 6 KLs 5/18 DEU Bundesre
§ 66Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 St
R 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. 16 Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16,
§ 66Abs. 1 Hang 15; Urteile vom 26. April 2017 - 5 St
R 572/16, StraFo 2017, 246 und vom
- Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; Beschluss vom
- Mai 2011 - 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273). 17
(2)Demgegenüber ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegen eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16,
§ 66Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 28. April 2015 - 1 St
R 594/14; Beschluss vom
- März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204). Der Hang ist dabei nur ein - wenngleich wesentliches - Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist (vgl. BGH, aaO, BGHSt 50, 188, 196). 18 bb) Das Tatgericht hat in eigener Verantwortung zunächst das Vorliegen oder die Wahrscheinlichkeit eines Hangs unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Anlasstaten maßgeblichen Umstände vergangenheitsbezogen festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2017 - 4 StR 245/17,
§ 66aAbs. 1 Nr. 3 n
F Voraussetzungen 1 und vom 25. März 2011 - 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272). Prognostische Erwägungen sind erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen. 19
- c)Gemessen hieran halten die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Hang des Angeklagten bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Hangs im Sinne des § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. 20
- aa)Das Landgericht hat die Ablehnung eines Hangs mit prognostischen Erwägungen und unter Bezugnahme auf eine Reihe von protektiven Faktoren begründet. Dies gilt beispielhaft für die Erwägung, es bestehe aufgrund der Therapiewilligkeit des Angeklagten die Aussicht, dass er „die mit seiner Sexualpräferenz verbundene Problematik im Rahmen einer Sexualtherapie erfolgreich angehen“ und „Verhaltensstrukturen erlernen könne, die das Risiko für künftige Übergriffe minimieren“ könnten. Insoweit hat das Landgericht eine nur möglicherweise zu erwartende zukünftige Entwicklung zur Verneinung der Hangtäterschaft herangezogen und damit verkannt, dass mögliche positive Wirkungen eines künftigen erstmaligen längeren Strafvollzugs sowie die Wirkungen von Therapieangeboten in der Haft zur Verneinung eines Hangs nicht herangezogen werden dürfen. Für die Hangtäterschaft ist maßgeblich auf den Urteilszeitpunkt abzustellen; künftige, noch ungewisse Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. 21
- bb)Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen umfassenden Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der in einem Zeitraum von rund einem Jahr - serienhaft - begangenen Anlasstaten, die der Angeklagte während seiner Aufenthalte in S. und Umgebung beging. Insoweit wäre unter anderem in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte sich als „in Belgien lebender italienischer Kinderarzt“ ausgab, zur Tatbegehung jeweils aus Spanien anreiste und die Tatserie allein infolge der Festnahme von C. L. und der Mutter des Kindes am 16. September 2017 endete. Der Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Angeklagten bedurft, sich nach Begehung von sieben Missbrauchstaten „schuldig gefühlt“ und versucht zu haben, „sein Leben wieder in den Griff zu bekommen“; dass er nach mehreren Monaten gleichwohl erneut den Kontakt zu C. L. gesucht und den sexuellen Missbrauch fortgesetzt hat, hätte bei der Prüfung der Hangtäterschaft nicht unerörtert bleiben dürfen. Schließlich wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Taten nach der erneuten Kontaktaufnahme in ihrer Intensität steigerten und der Angeklagte sich insgesamt zu ihrer Finanzierung erheblich verschuldete. 22 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme oder die Wahrscheinlichkeit eines Hangs und die Annahme oder Wahrscheinlichkeit tragen, der Angeklagte werde künftig den Anlassdelikten vergleichbare schwere sexuelle Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern begehen. Über den Maßregelausspruch muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 23 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die im Urteil versehentlich unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung im Vollstreckungsverfahren nachzuholen sein wird. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628722019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public