KORE628732023 ECLI:DE:BGH:2023:100823BSTB32.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230810 StB 32/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Personen um den Mitbeschuldigten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten (2 BJs 274/22-5). Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten am 5. Dezember 2022 Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage sich dieser in Untersuchungshaft befindet. 2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. April 2023 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er halte es nach seinem persönlichen Eindruck für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. Es sei vielmehr zu vermuten, dass Personen wie der Beschuldigte, die im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021 freiwillig Hilfe geleistet hätten, gezielt diskreditiert werden sollten, weil sie „das Versagen der bestehenden amtlichen Nothilfe drastisch sichtbar“ gemacht hätten. Aus demselben Grund würden die Ermittlungen einseitig geführt und seien daher ungeeignet, entlastende Gesichtspunkte zu finden. 3 Dieses Begehr hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Haftprüfungsantrag ausgelegt und mit Beschluss vom 15. Mai 2023 abgelehnt (1 BGs 731/23). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Einspruch überschriebenen, 20 Seiten umfassenden Schriftsatz nebst Anlagenkonvolut vom 25. Mai 2023. Er wolle von seinem in Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsrecht Gebrauch machen, soweit der Beschuldigte E. betroffen sei. Zugleich handele es sich aber um eine Haftbeschwerde, da dieser Rechtsbehelf auch ihm als Zeugen zustehe. Er sei selbst vom genannten Ermittlungsverfahren betroffen, weil sein Fahrzeug bei einem Grenzübertritt zur Schweiz am 5. Dezember 2022 von deutschen Zollbeamten kontrolliert worden sei. Am 7. Dezember 2022 sei er von 5:50 Uhr bis 11:00 Uhr von italienischen Polizeibeamten festgehalten sowie erkennungsdienstlich behandelt worden, und man habe ihm für diesen Zeitraum sein Mobiltelefon weggenommen. Diese Maßnahmen dienten ebenfalls dazu, eine durch Vernehmung des Beschwerdeführers zu erwartende entlastende Beweisaufnahme zu verhindern. 4 Darüber hinaus rügt er mit demselben Schriftsatz, ihm werde trotz beantragter und bewilligter Besuchserlaubnis verwehrt, den Beschuldigten zu besuchen. Schließlich begehrt er Einsicht in die Ermittlungsakten und Auskunft über ihn betreffende gespeicherte Daten. Soweit die Anträge nicht die Inhaftierung des Beschuldigten betreffen, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gesondert über diese entschieden bzw. den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet. Im Übrigen hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 1. Die Beschwerde ist unzulässig. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.