KORE628822020 ECLI:DE:BGH:2020:040820UANWZ.BRFG.4.20.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20200804 AnwZ (Brfg) 4/20 Urteil § 112a Abs 1 BRAO, § 116 Abs 1 S 2 BRAO, § 98 StPO, § 161 Abs 1 StPO vorgehend Anwal
§ 116Abs.
1 Satz 2 BRAO sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 161Abs. 1 St
PO ist die Staatsanwaltschaft befugt, im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 160 StPO) von allen Behörden Auskunft zu verlangen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die ersuchten Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu genügen. Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften der §§ 160, 161 StPO über die Verweisung in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (vgl. etwa Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
- Aufl., § 116 BRAO Rn. 21; Weyland/Reelsen, BRAO,
- Aufl., § 116 Rn. 173). II. 15 Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof ist jedoch nicht eröffnet. 16
- Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach einer auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 112a Abs. 1 BRAO). Diese Voraussetzungen sind für sich genommen erfüllt. Die Klägerin, eine Landesbehörde, streitet mit der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, um deren Verpflichtung, Einsicht in eine Personalakte zu gewähren. Der Streit ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden, die
§ 116Abs.
1 Satz 2 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden und damit in die Bundesrechtsanwaltsordnung einbezogen worden sind. 17 2. Die Frage der Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte eines Rechtsanwalts ist jedoch Teil des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Dieses unterliegt speziellen Regelungen, die derjenigen des § 112a Abs. 1 BRAO vorgehen. 18 a)
§ 116Abs.
1 Satz 2 BRAO gelten im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren. Die Herausgabe von Akten und sonstigen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken kann im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO erzwungen werden (grundlegend BGH, Beschluss vom
- März 1992 - 1 BGs 90/92, BGHSt 38, 237). Der Beschlagnahme unterliegen nach der zentralen Bestimmung des § 94 Abs. 1 und 2 StPO generell alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden. Bei Behördenakten handelt es sich um Gegenstände im Sinne der genannten Vorschrift (BGH, Beschluss vom
- März 1992, aaO, 241). 19 b) Angeordnet wird die Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist
§ 116Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 162 Abs. 1 St
PO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragte Handlung vorzunehmen ist (Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
- Aufl., § 116 BRAO Rn. 14). Der Ermittlungsrichter hat gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden, ob eine Beschlagnahme im Einzelfall nach §§ 96, 97 StPO, aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit oder aus speziellen Vorschriften anderer Gesetze nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 1992, aaO, 240 f). 20 c) Die Regelungen der §§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, 94 Abs. 1 und 2, 95-98 StPO sind abschließend. Die Entscheidung des Ermittlungsrichters über den Antrag auf Beschlagnahme einer Personalakte im Einzelfall kann durch ein Feststellungsurteil des für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen zuständigen Anwaltsgerichtshofs weder generell noch im Einzelfall ersetzt oder außer Kraft gesetzt werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, unmittelbar oder mittelbar über die Zulässigkeit und die Durchsetzbarkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen zu befinden und so auf den Ablauf eines Strafverfahrens einzuwirken (vgl. BVerwGE 8, 324, 326). Gleiches gilt für den Anwaltsgerichtshof, der erstinstanzlich (nur) für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen zuständig ist. 21
- Allgemeine aufsichtsrechtliche Befugnisse in Bezug auf die Rechtsanwaltskammern stehen weder der Staatsanwaltschaft noch dem Anwaltsgerichtshof zu. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628822020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public