KORE628882022 ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR51.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20220308 II ZR 51/21 Beschluss § 5 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. März 2021, Az: 9 U 30/20vorgehend LG Lübeck, 31. Januar 2020, Az: 8 HKO 11/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Gesellschafterbeschlüsse über einen Gesellschafterausschluss und eine Geschäftsanteilseinziehung: Wert der Beschwer bei Antrag auf Nichtigerklärung Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.000 € 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Durch die Zurückweisung der Berufung ist die Beklagte in Höhe von 7.000 € beschwert. 2 1. Der Wert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 9. März 2021 - II ZR 93/20, juris Rn. 3). Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils oder den Ausschluss eines Gesellschafters wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Beschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich ebenfalls der Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters. Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Rechtsmittel gegen ein im Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozess ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstands und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Beschluss vom 9. März 2021 - II ZR 93/20, juris Rn. 4). Anknüpfungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). 3 2. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten von einem Verkehrswert der Geschäftsanteile des Klägers von allenfalls 7.000 € ausgegangen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.