BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – 3 StR 205/18 – Strafbefreiender Rücktritt beim versuchten Betrug 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom…
KORE628912018 ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180821 3 StR 205/18 Beschluss § 24 Abs 1 StGB, § 271 StGB, § 891 BGB, § 892 BGB vorgehend BGH, 21. August 2018, Az: 3 StR 205/18, Beschlussvorgehend LG Verden, 30. August 2017, Az: 7 KLs 9/16nachgehend BGH, 21. August 2018, Az: 3 StR 205/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbefreiender Rücktritt beim versuchten Betrug 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. August 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Weiterhin hat es gegen ihn die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 272.925 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Fälle des Betruges in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch die Nachprüfung der auf der Grundlage dieser Taten angeordneten Einziehung des Werts von Taterträgen sowie der Kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und mit Urkundenfälschung im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat hingegen keinen Bestand.
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5 Auf Veranlassung des Angeklagten schloss die gesondert Verfolgte W. unter den Scheinpersonalien " S. " am 2. Juli 2013 einen notariellen Vertrag mit dem Mitangeklagten Sascha B. über den Kauf des in dessen Eigentum stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zu einem Kaufpreis von 380.000 €, der dem Verkehrswert entsprach. Vor dem Notar trat der Angeklagte als Bevollmächtigter des - nicht eingeweihten - Mitangeklagten auf. Eine Woche später wurde, wie vom Angeklagten beabsichtigt, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der nicht existenten Person in das Grundbuch eingetragen.
6 Ebenfalls Anfang Juli 2013 erstellte der Angeklagte für das Kaufobjekt fiktive schriftliche Mietverträge sowie auf " S. " lautende Gehaltsbescheinigungen der Firma C. GmbH, um später dem Sachbearbeiter des angefragten Kreditinstituts vorzuspiegeln, die erworbene Immobilie werfe Erträge aus Vermietung ab und die um einen Kredit ersuchende Person sei finanzkräftig.
7 Im August 2013 beauftragte der Angeklagte unter dem Namen " S. " den Kreditvermittler D. schriftlich, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zu vermitteln. Er bevollmächtigte ihn, Unterlagen an ein für die Finanzierung vorgesehenes Kreditinstitut weiterzuleiten und dessen Darlehensvertragsangebot entgegenzunehmen. Der Angeklagte sandte eine von W. unterschriebene und von ihm ausgefüllte Selbstauskunft für " S. " an den Kreditvermittler, in der wahrheitswidrig ein Betrag von 580.000 € als Kaufpreis für das Grundstück eingetragen war; überdies machte der Angeklagte (den fingierten Mietverträgen entsprechende) falsche Angaben zu Mieteinnahmen. Er beabsichtigte, auf diese Weise das vom Kreditvermittler noch auszuwählende Kreditinstitut glauben zu machen, das Kaufobjekt sei werthaltiger und biete mehr Sicherheiten, als dies tatsächlich der Fall war. Hierdurch wollte er das Kreditinstitut zum Abschluss eines Darlehensvertrages und zur Überweisung der vereinbarten Darlehenssumme von mindestens 399.000 € auf ein von ihm auf den Namen " S. " eröffnetes Bankkonto bewegen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass dem Darlehensgeber ein Vermögensschaden von jedenfalls 19.000 € (Darlehenssumme abzüglich realisierbarem Verwertungserlös aus dinglichen Sicherheiten) entsteht.
8 Zwischen dem 19. und dem 25. September 2013 übermittelte der Kreditvermittler ein Darlehensangebot an die L-Bank sowie eine Finanzierungsanfrage an die A. AG über jeweils 400.000 €. Beide lehnten indes den begehrten Kredit ab. Zum Abschluss eines Darlehensvertrages und zur Auszahlung von Darlehensbeträgen kam es in der Folgezeit nicht.
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12 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe keinen fehlgeschlagenen Versuch. Dass der Angeklagte nach der Korrespondenz mit dem Kreditvermittler erkannt hätte, dessen konkrete Bemühungen seien gescheitert, ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob der Angeklagte über die endgültigen Ablehnungserklärungen der L-Bank und der A. AG informiert war; hinsichtlich Letztgenannter bleibt auch unklar, ob er überhaupt von der Finanzierungsanfrage benachrichtigt worden war. Möglich ist auch, dass er von diesen Umständen keine Kenntnis erhielt.
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14 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe ebenso wenig einen beendeten Versuch. Vielmehr ist mit dem Generalbundesanwalt davon auszugehen, dass für einen wirksamen Darlehensvertragsschluss noch die Unterschrift der "Darlehensnehmerin" auf dem von dem betreffenden Kreditinstitut zu erstellenden und zu übersendenden schriftlichen Darlehensvertrag erforderlich gewesen wäre. Für die Finanzierungsfrage an die A. AG versteht sich dies von selbst; aber auch hinsichtlich des an die L-Bank gerichteten Darlehensangebots kann nach den üblichen Gepflogenheiten in der Praxis nicht unterstellt werden, für den Vertragsschluss hätte es nur noch der vom Darlehensgeber erklärten Annahme dieses Angebots bedurft. Dass sich der Angeklagte im Anschluss an die Korrespondenz mit dem Kreditvermittler dennoch vorgestellt hätte, ein Darlehensvertrag komme ohne weiteres zustande, ist nicht festgestellt und liegt im Übrigen auch fern.
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16 Zwar handelt es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Buch im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 891, 892 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 1985 - 3 Ss (14) 823/84, NStZ 1985, 365; S/S-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 13). Auch war die eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig. Indes wird nicht durch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt. Für die inhaltliche Reichweite dieser erhöhten Beweiskraft ist, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beweiswirkung besteht, diese ausschlaggebend. Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Rechtsvorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17, NStZ 2018, 406, 407, jeweils mwN).
17 Gemessen daran, besteht hinsichtlich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch kein öffentlicher Glauben. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB erstreckt sich nicht auf die Existenz (und Rechtsfähigkeit) des Eingetragenen. Die Grundbuchfähigkeit ist zwar Voraussetzung der Eintragung; als vom Grundbuchamt lediglich übernommene Erklärung wird sie aber nicht selbst zur Rechtsbehauptung des Grundbuchs. Daher ist das für einen nicht existierenden (bzw. nicht rechtsfähigen) Berechtigten eingetragene Recht nicht gutglaubensschutzfähig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254, 255; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 891 Rn. 10 aE; ferner Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl., § 891 Rn. 3, § 892 Rn. 7).
18 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 4. der Urteilsgründe einschließlich der hierfür verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird dagegen von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531, 532; Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 39).
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