KORE628912018 ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180821 3 StR 205/18 Beschluss § 24 Abs 1 StGB, § 271 StGB, § 891 BGB, § 892 BGB vorgehend BGH, 21. August 2018, Az: 3 StR 205/18,
§ 24Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 10; vom 23. Februar 2016 - 3 St
R 5/16, juris Rn. 5). Daher sind zur Annahme eines Fehlschlags regelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (sog. Rücktrittshorizont) erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2018 - 3 StR 451/17, juris Rn. 10 mwN). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 1988 - 4 StR 266/88,
§ 24Abs.
1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). 12 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe keinen fehlgeschlagenen Versuch. Dass der Angeklagte nach der Korrespondenz mit dem Kreditvermittler erkannt hätte, dessen konkrete Bemühungen seien gescheitert, ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob der Angeklagte über die endgültigen Ablehnungserklärungen der L-Bank und der A. AG informiert war; hinsichtlich Letztgenannter bleibt auch unklar, ob er überhaupt von der Finanzierungsanfrage benachrichtigt worden war. Möglich ist auch, dass er von diesen Umständen keine Kenntnis erhielt. 13
(2)Für die Frage, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt, kommt es ebenfalls maßgebend darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (s. nur BGH, Urteil vom
- März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs weiterhin für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN; vom
- Februar 2016 - 3 StR 5/16, juris Rn. 7). 14 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe ebenso wenig einen beendeten Versuch. Vielmehr ist mit dem Generalbundesanwalt davon auszugehen, dass für einen wirksamen Darlehensvertragsschluss noch die Unterschrift der "Darlehensnehmerin" auf dem von dem betreffenden Kreditinstitut zu erstellenden und zu übersendenden schriftlichen Darlehensvertrag erforderlich gewesen wäre. Für die Finanzierungsfrage an die A. AG versteht sich dies von selbst; aber auch hinsichtlich des an die L-Bank gerichteten Darlehensangebots kann nach den üblichen Gepflogenheiten in der Praxis nicht unterstellt werden, für den Vertragsschluss hätte es nur noch der vom Darlehensgeber erklärten Annahme dieses Angebots bedurft. Dass sich der Angeklagte im Anschluss an die Korrespondenz mit dem Kreditvermittler dennoch vorgestellt hätte, ein Darlehensvertrag komme ohne weiteres zustande, ist nicht festgestellt und liegt im Übrigen auch fern. 15 bb) In den Urteilsfeststellungen wird kein tatsächliches Geschehen geschildert, aufgrund dessen sich der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hätte. Soweit der Generalbundesanwalt angenommen hat, die abgeurteilte Straftat liege in der Veranlassung des gutgläubigen Notars, beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch zu erwirken, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB nicht: 16 Zwar handelt es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Buch im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 891, 892 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
- März 1985 - 3 Ss
(14)823/84, NStZ 1985, 365; S/S-Heine/Schuster, StGB,
- Aufl., § 271 Rn. 13). Auch war die eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig. Indes wird nicht durch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt. Für die inhaltliche Reichweite dieser erhöhten Beweiskraft ist, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beweiswirkung besteht, diese ausschlaggebend. Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Rechtsvorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2016 - 3 StR 128/16,
§ 271Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 St
R 378/17, NStZ 2018, 406, 407, jeweils mwN). 17 Gemessen daran, besteht hinsichtlich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch kein öffentlicher Glauben. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB erstreckt sich nicht auf die Existenz (und Rechtsfähigkeit) des Eingetragenen. Die Grundbuchfähigkeit ist zwar Voraussetzung der Eintragung; als vom Grundbuchamt lediglich übernommene Erklärung wird sie aber nicht selbst zur Rechtsbehauptung des Grundbuchs. Daher ist das für einen nicht existierenden (bzw. nicht rechtsfähigen) Berechtigten eingetragene Recht nicht gutglaubensschutzfähig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Juni 2003 - 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254, 255; MüKoBGB/Kohler,
- Aufl., § 891 Rn. 10 aE; ferner Jauernig/Berger, BGB,
- Aufl., § 891 Rn. 3, § 892 Rn. 7). 18
- Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.
- der Urteilsgründe einschließlich der hierfür verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird dagegen von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2009 - 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531, 532; Beschluss vom
- November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 39). Becker RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist daher an derUnterschrift gehindert. Spaniol Spaniol Berg Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628912018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public