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BGH 4 StR 495/22

KORE628942023 ECLI:DE:BGH:2023:120723B4STR495.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230712 4 StR 495/22 Beschluss § 54 Abs 1 S 1 StGB, § 54 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, Art 3 Abs 1 EURaBes 675/2008 vorgehe

§ 55Abs.

1 Satz 1 Härteausgleich 15). Es handelt sich in diesem Fall zwangsläufig um einen dem Tatrichter überantworteten Akt der Strafzumessung. Eine Verlagerung der Kompensation auf das Vollstreckungsverfahren, namentlich auf die bei festgestellter besonderer Schuldschwere durch das Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer (vgl. zu Fällen der festgestellten besonderen Schuldschwere BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 4 StR 358/08,

§ 57aAbs.

1 Schuldschwere 26; zur Berücksichtigung einer EU-ausländischen Vorstrafe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 12 ff.), scheidet hier aus. 8

  1. c)Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht es im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft unterlassen, über einen Härteausgleich zu entscheiden. 9
  2. aa)Wäre die dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten in Polen vom 17. Juli 2020 durch ein deutsches Gericht erfolgt, hätten die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen. Dass die zugrundeliegende Einzelstrafe wegen der Tat vom 24. Januar 2019 in einer polnischen „Gesamtstrafe“ aufgegangen ist, welche angesichts der zäsurbildenden Wirkung einer weiteren (polnischen) Verurteilung nach hiesigen Grundsätzen zur nachträglichen Gesamtstrafe nicht hätte gebildet werden können, lässt die Notwendigkeit eines Härteausgleichs nicht entfallen. Eine ausgleichspflichtige Härte lässt sich schon deshalb nicht ausschließen, weil die dem Angeklagten mit dem polnischen Urteil vom 17. Juli 2020 auferlegte Freiheitsstrafe bei einer Gesamtstrafenbildung nach deutscher Rechtslage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) vollständig in der hiesigen lebenslangen Freiheitsstrafe aufgegangen wäre. 10
  3. bb)Ein Fall, in dem ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Umstand die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf der Hand gelegen hätte und deshalb ein ausgleichspflichtiger Nachteil zu verneinen ist (vgl. zu solcher Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 184/09; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 293/08,

§ 55Abs.

1 Satz 1 Härteausgleich 15), liegt nicht vor. Das Landgericht hat der aus der nicht möglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Härte auch nicht bereits in anderer Weise Rechnung getragen (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2020 – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Insbesondere hat es diese bei seiner Entscheidung, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen, nicht erörtert, sondern ausschließlich andere Strafmilderungsgründe herangezogen. 11 d) Ob eine Entscheidung über einen Härteausgleich dann entbehrlich gewesen wäre, wenn sicher zu erwarten wäre, dass die vom Landgericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Polen vollstreckt und in dem zu diesem Zweck dort zu führenden Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils der Nachteil – unter Beachtung des Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI – ausgeglichen werden könnte (vgl. zu dem polnischen Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils EuGH, Urteil vom
  2. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 mit Schlussantrag des Generalanwalts de la Tour vom
  3. Oktober 2020, BeckRS 2020, 26217), kann dahinstehen. Denn auch dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Urteilsgründe ist es vielmehr nur „sehr wahrscheinlich, dass die Republik Polen die Vollstreckung der hiesigen Strafe übernehmen wird“. Eine Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. 12
  4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Quentin Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628942023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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