KORE628962020 ECLI:DE:BGH:2020:310820BIZB61.19.0 BGH
- Zivilsenat 20200831 I ZB 61/19 Beschluss § 25 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 41 Abs 2 S 1 GKG vorgehend BGH,
- April 2020, Az: I ZB 61/19, Beschlussvorgehend LG Mainz,
- März 2019, Az: 3 T 99/18vorgehend AG Alzey,
- September 2018, Az: 8 M 1581/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltskosten: Festsetzung der Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Räumungsvollstreckungsverfahrens Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.600 € festgesetzt. 1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom
- April 2020 auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
- März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen. 2 Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom
- Juli 2020 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. 3 II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.600 € festzusetzen. 4
- Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5). 5
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bestimmen. Dieses Entgelt umfasst im Streitfall neben dem Nettogrundentgelt in Höhe von monatlich 800 € nicht auch noch die Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich; denn diese waren gemäß § 4 des zwischen den Parteien am
- Februar 2017 geschlossenen Mietvertrags zwar als Pauschale vereinbart, aber gesondert abzurechnen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 aE in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG,
- Aufl., § 25 Rn. 17). 6 III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Schaffert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE628962020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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