KORE629012023 ECLI:DE:BGH:2023:220623BVZB10.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230622 V ZB 10/22 Beschluss § 1092 Abs 1 S 1 BGB, § 1092 Abs 1 S 2 BGB, § 857 Abs 3 ZPO, § 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO vorgehend OLG Nürnberg, 24. Februar 2022, Az: 15 W 327/22vorgehend AG Straubing, 3. Januar 2022, Az: SR-14094-23 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchsache: Pfändbarkeit des Eigentümerwohnungsrechts und dessen Löschung bei Insolvenz des Wohnungseigentümers Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 24. Februar 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht Straubing - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung des in dem Grundbuch von Straubing - Wohnungsgrundbuch - in Band 399 auf Blatt 14094 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Wohnungsrechts nicht aus den in dem Beschluss vom 3. Januar 2022 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 288.000 €. I. 1 Der Beteiligte zu 2 ist seit 1998 Eigentümer des eingangs genannten Wohnungseigentums. Seit 2017 ist zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Am 1. September 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2. Der Insolvenzverwalter (Beteiligter zu 1) hat bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - die Löschung des Wohnungsrechts bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Löschungsantrag weiter. II. 2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehört das Wohnungsrecht mangels Pfändbarkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Pfändbar sei ein Wohnungsrecht nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung des Rechts an Dritte gestattet sei (§ 857 Abs. 3 ZPO, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB), woran es hier fehle. Der Umstand, dass der Eigentümer selbst Wohnungsberechtigter sei, führe nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass die Bestellung eines Eigentümerwohnungsrechts dazu genutzt werden könne, Gläubigern den Zugriff auf den Grundbesitz zu erschweren, werde von der Rechtsprechung akzeptiert. III. 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung kann die Löschung des Wohnungsrechts nicht verweigert werden. 4 1. Der Beteiligte zu 1 ist als Insolvenzverwalter befugt, die Löschung des Wohnungsrechts gemäß § 19 GBO zu bewilligen, was von Amts wegen zu prüfen ist. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dem Insolvenzschuldner wird, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, auch die Bewilligungsbefugnis entzogen; sie wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 7 f. mwN). 5 2. Das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 2 ist pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse, weil es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.